Erzbistum Freiburg
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Satzung des Diözesanforums

vom 12. April 2024

(ABl. 2024, S. 146)

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Präambel

1Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein "Diözesanforum" als ein synodal ausgerichtetes Beratungsorgan. 2Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
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§ 1
Aufgabe und Ziel

(1) Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
(2) Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien und der Diözesanstrategie zielt das Diözesanforum darauf, das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern, Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben sowie Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
(3) 1Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der Gegenwart. 2Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
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§ 2
Einberufung

1Das Diözesanforum wird vom Erzbischof in der Regel in einem Rhythmus von zwei Jahren einberufen. 2Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 3
Mitglieder

(1) Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
(2) Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
(3) Mitglieder kraft Amtes sind die Mitglieder
  1. des Diözesanpastoralrates,
  2. des Diözesanrates der Katholiken,
  3. des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
  4. der Kirchensteuervertretung,
  5. des Konsultorenkollegiums,
  6. der Leitungskonferenz der Erzbischöflichen Kurie,
  7. des Ordensrates,
  8. des Priesterrates sowie
  9. die Dekane.
(4) 1Die Mitglieder vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien und sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. 2Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich mehreren der in Absatz 3 genannten Räte oder Gremien angehört.
(5) 1Der Erzbischof beruft drei Ständige Diakone sowie je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. 2Er würdigt dabei Vorschläge des Diakonerates sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(6) 1Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. 2Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
(7) 1Die Mitglieder des Diözesanforums können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. 2Die Dekane können durch den jeweiligen stellvertretenden Dekan vertreten werden.
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§ 4
Organe

Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
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§ 5
Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanforums.
(2) 1Beschlussfassung erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. 2Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit. 3Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 4Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
(3) 1Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. 2Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. 3Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
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§ 6
Vorstand

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes des Diözesanpastoralrates bilden den Vorstand des Diözesanforums. 2Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend, d. h. ohne Stimmrecht teil. 3Vertritt er in der Sitzung den Erzbischof, hat er Stimmrecht.
(2) 1Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. 2Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) 1Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. 2Er beschließt das Moderationskonzept und sorgt für Partizipation und Transparenz der Prozesse. 3Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(4) Der Vorstand informiert die Vollversammlung über Fragestellungen oder Entwicklungen, die für die Zielerreichung nach § 1 Absatz 2 bedeutsam sind, und bringt Themen zur Beratung und/oder Beschlussfassung ein.
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§ 7
Konferenzorganisation

(1) 1Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. 2Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter und einer Schriftführerin/einem Schriftführer. 3Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
(2) Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Satzung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 104).

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