.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Diözesanforums
vom 12. April 2024
(ABl. 2024, S. 146)
###Präambel
1 Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein "Diözesanforum" als ein synodal ausgerichtetes Beratungsorgan. 2 Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
#§ 1
Aufgabe und Ziel
(
1
)
Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
(
2
)
Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien und der Diözesanstrategie zielt das Diözesanforum darauf, das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern, Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben sowie Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
(
3
)
1 Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der Gegenwart. 2 Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
#§ 2
Einberufung
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof in der Regel in einem Rhythmus von zwei Jahren einberufen. 2 Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 3
Mitglieder
(
1
)
Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
(
2
)
Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
(
3
)
Mitglieder kraft Amtes sind die Mitglieder
- des Diözesanpastoralrates,
- des Diözesanrates der Katholiken,
- des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
- der Kirchensteuervertretung,
- des Konsultorenkollegiums,
- der Leitungskonferenz der Erzbischöflichen Kurie,
- des Ordensrates,
- des Priesterrates sowie
- die Dekane.
(
4
)
1 Die Mitglieder vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien und sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. 2 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich mehreren der in Absatz 3 genannten Räte oder Gremien angehört.
(
5
)
1 Der Erzbischof beruft drei Ständige Diakone sowie je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. 2 Er würdigt dabei Vorschläge des Diakonerates sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(
6
)
1 Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. 2 Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Diözesanforums können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. 2 Die Dekane können durch den jeweiligen stellvertretenden Dekan vertreten werden.
#§ 4
Organe
Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
#§ 5
Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanforums.
(
2
)
1 Beschlussfassung erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. 2 Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 4 Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
(
3
)
1 Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. 2 Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. 3 Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes des Diözesanpastoralrates bilden den Vorstand des Diözesanforums. 2 Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend, d. h. ohne Stimmrecht teil. 3 Vertritt er in der Sitzung den Erzbischof, hat er Stimmrecht.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. 2 Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. 2 Er beschließt das Moderationskonzept und sorgt für Partizipation und Transparenz der Prozesse. 3 Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(
4
)
Der Vorstand informiert die Vollversammlung über Fragestellungen oder Entwicklungen, die für die Zielerreichung nach § 1 Absatz 2 bedeutsam sind, und bringt Themen zur Beratung und/oder Beschlussfassung ein.
#§ 7
Konferenzorganisation
(
1
)
1 Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. 2 Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter und einer Schriftführerin/einem Schriftführer. 3 Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
(
2
)
Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
(
3
)
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Satzung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 104).