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Heiliger Stuhl

Nr. 62Botschaft von Papst Franziskus zur Fastenzeit 2022

„Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun; denn wenn wir darin nicht nachlassen, werden wir ernten, sobald die Zeit dafür gekommen ist. Deshalb lasst uns, solange wir Zeit haben, allen Menschen Gutes tun“ (Gal 6,9-10a).
Liebe Brüder und Schwestern,
die Fastenzeit ist eine günstige Gelegenheit der persönlichen und gemeinschaftlichen Erneuerung, die uns hinführt zum Osterereignis des Todes und der Auferstehung Jesu Christi. Es wird uns guttun, auf unserem Weg durch die Fastenzeit 2022 die mahnenden Worte des heiligen Paulus an die Galater zu bedenken: „Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun; denn wenn wir darin nicht nachlassen, werden wir ernten, sobald die Zeit dafür gekommen ist. Deshalb lasst uns, solange wir Zeit (kairós) haben, allen Menschen Gutes tun“ (Gal 6,9-10a).
1. Aussaat und Ernte
In dieser Perikope erinnert der Apostel an das Bild von Saat und Ernte, das für Jesus von großer Bedeutung war (vgl. Mt 13). Der heilige Paulus spricht von einem kairós: einem günstigen Zeitpunkt, um Gutes auszusäen, im Blick auf die spätere Ernte. Welcher ist für uns dieser günstige Zeitpunkt? Gewiss wird man das von der Fastenzeit sagen können, wie auch von unserem ganzen irdischen Leben, dessen Abbild die Fastenzeit in gewisser Weise ist.
Vgl. Augustinus, Serm. 243, 9, 8; 270, 3; En. in Ps. 110, 1.
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Allzu oft wird unser Leben von Gier und Stolz beherrscht, von einer Sehnsucht nach Besitz, Anhäufung und Konsum von Gütern, wie es im Evangelium am Beispiel des törichten Mannes sichtbar wird, der sein Leben für sicher und glücklich hielt, weil er eine große Ernte in seinen Scheunen gesammelt hatte (vgl. Lk 12,16-21). Die Fastenzeit lädt uns ein zur Umkehr, zu einem Mentalitätswechsel, damit die Wahrheit und Schönheit des Lebens nicht so sehr am Haben festgemacht wird als am Geben, nicht so sehr am Anhäufen als am Aussäen des Guten und am Miteinander-Teilen.
Der Sämann ist in erster Linie Gott selbst, der großzügig fortfährt, „unter die Menschheit Samen des Guten zu säen“ (Enzyklika Fratelli tutti, 54). In der Fastenzeit sind wir aufgerufen, auf Gottes Geschenk zu antworten, indem wir sein lebendiges und wirksames (vgl. Hebr 4,12) Wort aufnehmen. Das aufmerksame Hören auf Gottes Wort führt zu einer Bereitschaft, sich seinem Handeln zu fügen (vgl. Jak 1,21), und das macht unser Leben fruchtbar. Wenn uns schon das ein Grund zur Freude ist, so gilt das noch mehr für unsere Berufung „Gottes Mitarbeiter“ (1 Kor 3,9) zu sein und die Zeit gut zu nutzen (vgl. Eph 5,16), damit auch wir den Samen des Guten aussäen können. Diese Aufforderung Gutes auszusäen ist nicht als lästige Pflicht zu verstehen, sondern als eine Gnade, mit der der Schöpfer uns in unserem Handeln an seiner fruchtbaren Großherzigkeit beteiligen will.
Und was ist mit der Ernte? Geschieht die Aussaat nicht im Hinblick auf die Ernte? Gewiss, so ist es. Paulus selbst betont den engen Zusammenhang zwischen Aussaat und Ernte, wenn er sagt: „Wer kärglich sät, wird auch kärglich ernten; wer mit Segen sät, der wird mit Segen ernten“ (2 Kor 9,6). Aber um welche Ernte geht es hier? Eine erste Frucht der guten Aussaat findet sich in uns selbst und in unseren alltäglichen Beziehungen, selbst in den kleinsten Gesten der Freundlichkeit. In Gott ist kein noch so kleiner Akt der Liebe und keine „großherzige Mühe“ vergeblich (vgl. Evangelii gaudium, 279). So wie man einen Baum an seinen Früchten erkennt (vgl. Mt 7,16-20), so strahlt auch ein Leben voller guter Werke aus (vgl. Mt 5,14-16) und bringt den Wohlgeruch Christi in die Welt (vgl. 2 Kor 2,15). Gott zu dienen, frei von Sünde, bringt Früchte der Heiligung zum Heil aller hervor (vgl. Röm 6,22).
In Wirklichkeit sehen wir immer nur einen kleinen Teil der Früchte unserer Aussaat, denn es ist, wie es in dem vom Evangelium überlieferten Sprichwort heißt: „Einer sät und ein anderer erntet“ (Joh 4,37). Gerade dadurch, dass wir zum Wohl der anderen aussäen, haben wir Anteil an der Großherzigkeit Gottes: „Es ist eine edle Haltung, Prozesse in der Hoffnung auf die geheime Kraft des ausgesäten Guten anzustoßen, deren Früchte von anderen geerntet werden“ (Enzyklika Fratelli tutti, 196). Zugunsten anderer Gutes auszusäen befreit uns von der engen Logik des persönlichen Profits, es gibt unserem Handeln den weiten Atem der Unentgeltlichkeit und fügt uns auf diese Weise in das wunderbare Panorama des göttlichen Heilsplans ein.
Das Wort Gottes weitet und erhebt unseren Blick: es verkündet uns, dass die wahre Ernte letztlich die eschatologische ist, die des letzten Tages, jenes Tages, der keinen Abend kennt. Die vollendete Frucht unseres Lebens und Handelns ist die „Frucht für das ewige Leben“ (Joh 4,36), die unser „Schatz im Himmel“ sein wird (Lk 12,33; 18,22). Jesus selbst verwendet das Bild des Samenkorns, das in der Erde stirbt und Frucht bringt, um vom Geheimnis seines Todes und seiner Auferstehung zu sprechen (vgl. Joh 12,24); und der heilige Paulus verwendet es erneut, um von der Auferstehung unseres Leibes zu sprechen: „Was gesät wird, ist verweslich, was auferweckt wird, unverweslich. Was gesät wird, ist armselig, was auferweckt wird, herrlich. Was gesät wird, ist schwach, was auferweckt wird, ist stark. Gesät wird ein irdischer Leib, auferweckt ein überirdischer Leib.“ (1 Kor 15,42-44). Diese Hoffnung ist das große Licht, das der auferstandene Christus in die Welt bringt: „Wenn wir allein für dieses Leben unsere Hoffnung auf Christus gesetzt haben, sind wir erbärmlicher daran als alle anderen Menschen. Nun aber ist Christus von den Toten auferweckt worden als der Erste der Entschlafenen“ (1 Kor 15,19-20), damit diejenigen, die mit „der Gestalt seines Todes verbunden wurden“ (Röm 6,5), auch mit der seiner Auferstehung zum ewigen Leben verbunden werden (vgl. Joh 5,29): „Dann werden die Gerechten im Reich ihres Vaters wie die Sonne leuchten“ (Mt 13,43).
2. „Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun“
Die Auferstehung Christi belebt die irdischen Hoffnungen mit der „großen Hoffnung“ des ewigen Lebens und legt bereits in die Gegenwart den Keim des Heils hinein (vgl. Benedikt XVI., Spe salvi, 3; 7). Angesichts der bitteren Enttäuschung so vieler zerbrochener Träume, angesichts der Sorge um die vor uns liegenden Herausforderungen, angesichts der Entmutigung angesichts unserer unzureichenden Möglichkeiten ist die Versuchung groß, sich in einem individualistischen Egoismus zu verschließen und sich in die Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid der anderen zu flüchten. Denn auch die besten Ressourcen sind begrenzt: „Die Jungen werden müde und matt, junge Männer stolpern und stürzen“ (Jes 40,30). Aber Gott „gibt dem Müden Kraft, dem Kraftlosen verleiht er große Stärke. [...] Die aber auf den Herrn hoffen, empfangen neue Kraft, wie Adlern wachsen ihnen Flügel. Sie laufen und werden nicht müde, sie gehen und werden nicht matt“ (Jes 40,29.31). Die Fastenzeit ruft uns auf, an Gott zu glauben und auf ihn zu hoffen (vgl. 1 Petr 1,21), denn nur mit dem Blick auf den auferstandenen Jesus Christus (vgl. Hebr 12,2) können wir die Aufforderung des Apostels annehmen: „Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun“ (Gal 6,9).
Lasst uns nicht müde werden, zu beten. Jesus lehrte, dass es notwendig ist, „allezeit zu beten und darin nicht nachzulassen“ (Lk 18,1). Wir brauchen das Gebet, weil wir Gott brauchen. Die Selbstgenügsamkeit ist eine gefährliche Illusion. Wenn uns die Pandemie unsere persönliche und gesellschaftliche Zerbrechlichkeit vor Augen geführt hat, so möge uns diese Fastenzeit den Trost des Glaubens an Gott erfahren lassen, ohne den wir keinen Halt haben (vgl. Jes 7,9). Niemand rettet sich mit eigener Kraft, denn wir sitzen in den Stürmen der Geschichte alle in demselben Boot;
Vgl. Besondere Andacht in der Zeit der Epidemie (27. März 2020).
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vor allem aber rettet sich niemand ohne Gott, weil nur das Ostergeheimnis Jesu Christi den Sieg über die dunklen Wasser des Todes gibt. Der Glaube befreit uns nicht von den Drangsalen des Lebens, aber ermöglicht uns, sie in Christus vereint mit Gott zu durchleben, in der großen Hoffnung, die nicht enttäuscht und deren Unterpfand die Liebe ist, die Gott durch den Heiligen Geist in unsere Herzen ausgegossen hat (vgl. Röm 5,1-5).
Lasst uns nicht müde werden, das Böse in unserem Leben auszurotten. Möge das körperliche Fasten, zu dem uns die Fastenzeit aufruft, unseren Geist für den Kampf gegen die Sünde stärken. Lasst uns nicht müde werden, im Sakrament der Buße und Versöhnung um Vergebung zu bitten, in dem Wissen, dass Gott nie müde wird, uns zu vergeben.
Vgl. Angelus vom 17. März 2013.
3
Werden wir nicht müde, gegen die Begierlichkeit zu kämpfen, jene Schwäche, die zur Selbstsucht und zu jedem Übel führt und im Laufe der Jahrhunderte verschiedene Wege gefunden hat, um den Menschen in die Sünde zu stürzen (vgl. Enzyklika Fratelli tutti, 166). Eine dieser Möglichkeiten ist die Gefahr der Abhängigkeit von den digitalen Medien, die zu einer Verarmung der menschlichen Beziehungen führt. Die Fastenzeit ist eine günstige Zeit, gegen diese Fallstricke anzugehen und stattdessen eine ganzheitlichere menschliche Kommunikation (vgl. ebd., 43) zu pflegen, die aus „wirklichen Begegnungen“ (ebd., 50) von Angesicht zu Angesicht besteht.
Lasst uns nicht müde werden, in tätiger Nächstenliebe Gutes zu tun. Üben wir uns in dieser Fastenzeit im freudigen Geben von Almosen (vgl. 2 Kor 9,7). „Gott, der den Samen gibt für die Aussaat und Brot zur Nahrung“ (2 Kor 9,10), sorgt für einen jeden von uns, nicht nur, damit wir etwas zu essen haben, sondern auch, damit wir großzügig sein und anderen Gutes tun können. Wenn es wahr ist, dass wir unser ganzes Leben lang Gutes aussäen sollen, dann lasst uns insbesondere diese Fastenzeit nutzen, um uns um die zu kümmern, die uns nahestehen, um den Brüdern und Schwestern zu Nächsten zu werden, die auf ihrem Lebensweg Verwundungen erlitten haben (vgl. Lk 10,25-37). Die Fastenzeit ist eine günstige Zeit, diejenigen aufzusuchen und nicht zu meiden, die bedürftig sind; um diejenigen anzurufen und nicht zu ignorieren, die ein offenes Ohr und ein gutes Wort brauchen; um diejenigen zu besuchen und nicht alleinzulassen, die unter Einsamkeit leiden. Setzen wir den Appell, allen Gutes zu tun, in die Tat um und nehmen wir uns Zeit, die Kleinsten und Wehrlosesten, die Verlassenen und Verachteten, die Diskriminierten und Ausgegrenzten zu lieben (vgl. Enzyklika Fratelli tutti, 193).
3. „Wenn wir darin nicht nachlassen, werden wir ernten, sobald die Zeit dafür gekommen ist“
Die Fastenzeit erinnert uns jedes Jahr daran, dass „das Gute, ebenso wie die Liebe, die Gerechtigkeit und die Solidarität“ nicht ein für alle Mal erreicht werden kann, sondern „jeden Tag neu errungen werden“ muss (ebd., 11). Bitten wir Gott also um die geduldige Ausdauer eines Bauern (vgl. Jak 5,7), damit wir nicht nachlassen, Schritt für Schritt das Gute zu tun. Wer fällt, strecke seine Hand nach dem Vater aus, der uns immer wieder aufrichtet. Diejenigen, die sich, von den Verlockungen des Bösen getäuscht, verirrt haben, sollten nicht zögern, zu dem zurückzukehren, der „groß im Verzeihen“ ist (Jes 55,7). Werden wir in dieser Zeit der Umkehr mit dem Beistand der Gnade Gottes und der Gemeinschaft der Kirche nicht müde, das Gute auszusäen. Das Fasten bereitet den Boden, das Gebet bewässert ihn, die Nächstenliebe macht ihn fruchtbar. Wir haben die gläubige Gewissheit, dass wir, „wenn wir darin nicht nachlassen“ ernten werden, „sobald die Zeit dafür gekommen ist“ und dass wir mit der Gabe der Beharrlichkeit das verheißene Gut (vgl. Hebr 10,36) zu unserem Heil und dem der anderen erlangen werden (vgl. 1 Tim 4,16). Indem wir eine geschwisterliche Liebe zu allen pflegen, sind wir mit Christus vereint, der sein Leben für uns hingegeben hat (vgl. 2 Kor 5,14-15), und wir verkosten schon jetzt etwas von der Freude des Himmelreichs, wenn Gott „alles in allem“ sein wird (1 Kor 15,28).
Die Jungfrau Maria, aus deren Schoß der Heiland hervorging und die alles in ihrem Herzen erwog (vgl. Lk 2,19), erwirke uns die Gabe der Geduld und sei uns mütterlich nahe, damit diese Zeit der Umkehr Früchte des ewigen Heils bringe.
Rom, St. Johannes im Lateran, am 11. November 2021, dem Gedenktag des heiligen Bischofs Martin.

FRANZISKUS

Erzbistum Freiburg

Nr. 63Errichtung der Stiftung
„Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“ mit Sitz in Freiburg

Durch Stiftungsakt und Stiftungssatzung vom 30. Dezember 2021 wurde die Stiftung „Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“ errichtet.
Die Stiftung wurde durch Urkunde des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15. Februar 2022 als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt.
Nachfolgend wird die Stiftungssatzung bekannt gemacht:
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Satzung der Stiftung Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburgvom 30. Dezember 2021

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Präambel

Die Stiftung „Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“ geht auf eine zweckbestimmte Schenkung von Geldvermögen der Kongregation der Franziskanerinnen vom Göttlichen Herzen Jesu in Gengenbach, der Kongregation der Benediktinerinnen von der heiligen Lioba in Freiburg-Günterstal und der Gemeinschaft der Franziskusschwestern für Haus- und Krankenpflege in Karlsruhe zurück.
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§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung ist nach staatlichem Recht eine Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des § 25 Absatz 2 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
( 3 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung von Instituten des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie von Personen des geweihten Lebens.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Unterstützung der in Absatz 1 genannten Institute, Gesellschaften und Personen sowohl im Erzbistum Freiburg als auch in der Weltkirche,
  • Unterstützung von investiven Projekten von in Absatz 1 genannten Instituten, Gesellschaften und Personen sowohl im Erzbistum als auch in der Weltkirche,
  • finanzielle und ideelle Unterstützung bei der Ansiedlung neuer in Absatz 1 genannter Institute, Gesellschaften und Personen in der Erzdiözese Freiburg,
  • Gewährung finanzieller Mittel beim Entstehen neuer Formen kommunitären Lebens auf der Grundlage einer christlichen Spiritualität,
  • Förderung von Maßnahmen, um junge Menschen mit den Lebensformen und Inhalten von klösterlichen Gemeinschaften vertraut zu machen,
  • Gewährung von Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern aus Instituten des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie von Personen des geweihten Lebens,
  • finanzielle und ideelle Unterstützung von Maßnahmen für die Entwicklung zukunftsfähiger Formate im Ordensbereich, im Bereich der in Absatz 1 genannten Institute, Gesellschaften und Personen.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.
( 4 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
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§ 4 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stammvermögen und dem Verbrauchsvermögen.
( 2 ) Das Stammvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 3 ) Zusätzlich wird im Stiftungsgeschäft ein Verbrauchsstock errichtet. Der Verbrauchsstock kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise verwendet werden und unterliegt nicht den Beschränkungen des Stammvermögens. Die Notwendigkeit des Verbrauchs zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist vom Vorstand zu begründen und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat (s. auch § 8 Abs. 4 Nr. 3). Dem Verbrauchsstock wachsen Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
( 4 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Die Annahme einer Zustiftung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates (s. auch § 8 Abs. 4 Nr. 4).
( 5 ) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stammvermögens, dem Verbrauchsvermögen und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spende).
( 6 ) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann die Stiftung aus ihren Mitteln Rücklagen bilden.
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§ 6 Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Beirat,
  3. der Aufsichtsrat.
( 2 ) Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zu deren Wohl zusammen.
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§ 7 Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand wird vom Erzbischof von Freiburg für fünf Jahre berufen und besteht aus zwei Personen.
( 2 ) In der Regel sind in den Stiftungsvorstand zu berufen:
  1. der jeweilige Leiter oder die jeweilige Leiterin des Referates Orden und geistliche Gemeinschaften des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg als Vorsitzenden,
  2. der jeweilige Referent oder die jeweilige Referentin für Verwaltung im Referat Orden und Geistliche Gemeinschaften des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende.
Der Erzbischof kann die berufenen Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen.
( 3 ) Der Vorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gemäß §§ 86 Satz 1 i. V. m. 26 Absatz 1 Satz 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 4 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 5 ) Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts.
Der Stiftungsvorstand beachtet die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums und führt eine rechtzeitige Beteiligung herbei.
( 2 ) Bei Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 2 ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirates erforderlich. Dem Beirat sind die zustimmungspflichtigen Maßnahmen rechtzeitig durch den Stiftungsvorstand anzuzeigen.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen jährlich zur Beratung und Zustimmung vorzulegen:
  1. den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr,
  2. den Jahresabschluss,
  3. den Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks im vergangenen Jahr und den Ausblick auf künftige Entwicklungen.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand benötigt zur Durchführung folgender Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates:
  1. Zuschüsse für Stiftungszwecke entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung,
  2. Festlegung von Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen,
  3. Abruf von Mitteln aus dem Verbrauchsstock,
  4. Annahme von Zustiftungen.
( 5 ) Die nach Absatz 4 zustimmungspflichtigen Maßnahmen sind dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie dürfen erst durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Der Aufsichtsrat kann für weitere Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Allgemeinen oder im Einzelfall die vorherige Zustimmung beschließen.
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§ 9 Beirat

( 1 ) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern
  1. der Generaloberin der Franziskanerinnen vom Göttlichen Herzen Jesu in Gengenbach oder eine auf Dauer von ihr benannte Vertreterin aus der Gemeinschaft,
  2. der Priorin der Benediktinerinnen von der heiligen Lioba in Freiburg-Günterstal oder eine auf Dauer von ihr benannte Vertreterin aus der Gemeinschaft,
  3. eine Person aus dem Ordensbereich, die vom Ordensrat im Erzbistum Freiburg gewählt wird,
  4. einer Person aus dem Referat Weltkirche des Erzbischöflichen Ordinariates als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Erzbischof von Freiburg ernannt wird.
( 2 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt bzw. berufen. Wiederwahl bzw. Wiederernennungen sind zulässig. Das Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe d) kann vom Erzbischof von Freiburg jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis c) wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Kann eine der beiden Ordensgemeinschaften nach Absatz 1 Buchstaben a) oder b) keine Vertreterin mehr in den Beirat entsenden, bestimmt der Ordensrat im Erzbistum Freiburg an deren Stelle das Mitglied.
( 5 ) Dem Beirat dürfen keine Ordensangehörigen bzw. Personen angehören, deren eigene Ordensgemeinschaft durch ein berufenes Mitglied im Aufsichtsrat vertreten wird.
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§ 10 Aufgaben des Beirates

( 1 ) Der Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Aufsichtsrat in allen den Stiftungszweck betreffenden Angelegenheiten.
Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit befasst sich der Beirat insbesondere mit:
  1. Festlegung von Prioritäten für die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  2. Bewertung von Förderanträgen,
  3. Anregung von Fördermaßnahmen und Projekten.
( 2 ) Der Beirat beschließt über die vorherige Zustimmung zu folgenden Maßnahmen:
  1. Bewilligung von Förderanträgen bzw. Fördermaßnahmen mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und höher.
( 3 ) Die im Innenverhältnis zustimmungspflichtigen Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist.
( 4 ) Der Beirat kann für bestimmte Arten von zustimmungspflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Zustimmungspflicht erteilen.
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§ 11 Sitzungen des Beirates

( 1 ) Der Beirat tritt bei Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen und wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Zu Sitzungen aus besonderem Anlass kann mit einer abweichenden Frist von einer Woche eingeladen werden.
( 3 ) Über die Inhalte der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben.
( 4 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Beirat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Beirates teil.
( 6 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig zustande, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder des Beirates in Textform entweder zustimmend, ablehnend oder enthaltend zur Beschlussvorlage geäußert haben.
( 7 ) Kann die Sitzung des Beirates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines Mitglieds durchgeführt werden, kann die Teilnahme an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 12 Aufsichtsrat

( 1 ) Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. drei Mitglieder, die vom Ordensrat im Erzbistum Freiburg berufen werden,
  2. zwei weitere Mitglieder, die vom Erzbischof von Freiburg ernannt werden.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Ernennung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) In den Aufsichtsrat dürfen keine Ordensangehörigen bzw. Personen berufen werden, deren eigene Ordensgemeinschaft durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Stiftungsvorstand oder im Vergabeausschuss vertreten wird.
( 4 ) Der Aufsichtsrat wählt zum Beginn jeder Amtszeit aus seinen Reihen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 10 Absatz 2
  1. bei Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe a) nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordensrat im Erzbistum Freiburg,
  2. bei Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe b) nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
( 6 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg, der Stiftungsverordnung der Erzdiözese Freiburg und dieser Satzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er achtet dabei insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit von Geschäftsführung und Rechnungslegung.
Er trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
  • die Einhaltung der Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen,
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung.
( 2 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Stiftungsaufsicht und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
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§ 14 Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt bei Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden einberufen. Außerdem kann der oder die Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen; er oder sie hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende befinden. Diese ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben. Zu außerordentlichen Sitzungen kann mit einer abweichenden Frist von einer Woche eingeladen werden.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, werden Beschlüsse innerhalb einer Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss im Umlaufverfahren in Textform abgegeben haben.
( 5 ) Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 15 Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 16 Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 17 Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. Der Aufsichtsrat hat den Prüfbericht der kirchlichen Stiftungsaufsicht zeitnah vorzulegen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg und der kirchlichen Stiftungsaufsicht vorzulegen.
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§ 18 Kirchliche Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach dem Kirchenrecht, nach der jeweiligen Stiftungssatzung und nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 500.000 Euro,
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als zwei Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht. Maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss.
  3. Warentermingeschäfte,
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind,
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist,
  6. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO III) stehen.
( 4 ) Die unter Absatz 3 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 5 ) Eine Maßnahme nach § 13 Absatz 3 darf erst durchgeführt werden, wenn das Erzbischöfliche Ordinariat ihre Rechtsmäßigkeit bestätigt.
( 6 ) Sofern die Stiftung Arbeitsverhältnisse begründet, wendet sie die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.
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§ 19 Satzungsänderung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Aufsichtsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach Anhörung des Ordensrates im Erzbistum Freiburg und des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg. Eine Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 2 ) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Erzdiözese Freiburg, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 30. Dezember 2021 in Kraft.
Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit durch Anerkennung seitens des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.
Freiburg im Breisgau, den 30. Dezember 2021
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 64Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Dezember 2021

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 16. Dezember 2021 folgende Beschlüsse gefasst:
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I.
Corona-Sonderzahlung Anlagen 21 und 21a zu den AVR

1.
Änderung der Anlage 21 zu den AVR
In Anlage 21 zu den AVR wird ein neuer § 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 3a Corona-Sonderzahlung
Für die Corona-Sonderzahlung gelten die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.“
2.
Änderung der Anlage 21a zu den AVR
In Anlage 21a AVR wird ein neuer § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 7 Corona-Sonderzahlung
(1) Mitarbeiter dieser Anlage erhalten die Corona-Sonderzahlung spätestens mit der Vergütung des Monats März 2022 ausgezahlt, wenn ihr Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
Anmerkungen zu Absatz 1:
  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, sofern die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung im dort definierten Zeitraum erfolgt.
  2. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absatz b der Anlage 1 i. V. m. Abschnitt XII Absatz a Satz 2 und Satz 3 der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 5 und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG oder § 24i SGB V.
  3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 1.300 Euro. Abschnitt IIa der Anlage 1 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021.
(3) Die Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Sollte im Jahr 2021 bereits freiwillig eine Corona-Einmalzahlung ausgezahlt worden sein, kann eine Verrechnung mit der Corona-Sonderzahlung erfolgen.“
3.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
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II.
Anpassung Verweise auf Anlage 7 in den Anlagen 31 bis 33 sowie in Anlage 8 VersO B zu den AVR

1.
Anpassung der Verweise auf die Anlage 7 in den Anlagen 31 bis 33 zu den AVR:
  1. Änderung der Anmerkung zu § 13 Absatz 2 der Anlage 31 zu den AVR:
    In Anmerkung zu § 13 Absatz 2 der Anlage 31 zu den AVR werden nach dem Wort „Praktikum“ die Worte „oder berufspraktischer Ausbildungsteil“ eingefügt und die Worte „Abschnitt D“ durch die Worte „Abschnitt H des Teils II i. V. m. Teil III.“ ersetzt.
  2. Änderung der Anmerkung zu § 13 Absatz 2 der Anlage 32 zu den AVR:
    In Anmerkung zu § 13 Absatz 2 der Anlage 32 zu den AVR werden nach dem Wort „Praktikum“ die Worte „oder berufspraktischer Ausbildungsteil“ eingefügt und die Worte „Abschnitt D“ durch die Worte „Abschnitt H des Teils II i. V. m. Teil III.“ ersetzt.
  3. Änderung der Anmerkung zu § 11 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den AVR:
    In Anmerkung zu § 11 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den AVR werden nach dem Wort „Praktikum“ die Worte „oder berufspraktischer Ausbildungsteil“ eingefügt und die Worte „Abschnitt D“ durch die Worte „Abschnitt H des Teils II i. V. m. Teil III.“ ersetzt.
  4. Inkrafttreten
    Die Änderungen nach den Buchstaben a bis c treten am 1. August 2021 in Kraft.
2.
Anpassung der Verweise auf die Anlage 7 zu den AVR in Anlage 8 VersO B zu den AVR:
  1. VersO B der Anlage 8 zu den AVR wird in § 1 Absatz 1 und in § 10 jeweils um die folgende Anmerkung ergänzt:
    „Anmerkung:
    Der Verweis auf die Buchstaben A, B und E der Anlage 7 bezieht sich auf die am 20. September 2018 geltende Fassung der Anlage 7 zu den AVR. Die genannten Regelungen der VersO B gelten auch, soweit auf ein solches Ausbildungsverhältnis nach dem 1. April 2022 die Regelungen der ab 1. August 2021 geltenden Fassung der Anlage 7 Anwendung finden.“
  2. Inkrafttreten
    Diese Anmerkung tritt zum 1. August 2021 in Kraft.
Die Beschlüsse werden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 5/2022 am 14. März 2022 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 11. März 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 65Änderung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)

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I.
Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2017
wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wie folgt geändert:

  1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 CWMO werden nach dem Wort „unterschreiben“ die Wörter „oder in elektronischer Form niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ eingefügt.
  2. § 8 Absatz 1 CWMO wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Betreuerbeirat“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
    2. In Satz 2 wird nach dem Wort „Werkstattrat“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
  3. § 33 CWMO wird wie folgt geändert:
    1. In § 33 Absatz 1 CWMO wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
      Sie finden als Präsenzsitzung statt.“
    2. In § 33 CWMO werden die folgenden neuen Absätze 1a und 1b eingefügt:
      „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
      1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorgangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
      2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und
      3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
      Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
      (1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
    3. § 33 Absatz 2 Satz 1 CWMO wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39 Absatz 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält, ein Mitglied der Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder einen Vertreter oder eine Vertreterin eines Behindertenverbandes im Sinne des § 8 Absatz 1 oder sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen.“
  4. In § 34 Absatz 1 CWMO wird folgender neuer Satz 2 eingefügt und der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:
    Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend.“
  5. In § 35 Absatz 1 CWMO werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
    Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.“
  6. In § 37 Absatz 4 Satz 1 CWMO werden nach den Wörtern „Absatz 3“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.
  7. In § 39 Absatz 1 CWMO wird in Satz 2 das Wort „Bundes-,“ gestrichen.
  8. In § 41 CWMO wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    Die Änderungen in den §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, 33 Absatz 1 Satz 5, Absatz 1a, Absatz 1b und Absatz 2 Satz 1, 34 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, 35 Absatz 1 Satz 3, 37 Absatz 4 Satz 1 und 39 Absatz 1 Satz 2 treten am 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft.“
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II.

Die vorstehenden Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Diese Änderungen werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 11. März 2022
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Erzbischof Stephan Burger
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Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 66Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle in der Karwoche 2022

Die Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle wird Herr Erzbischof am Montag in der Karwoche, dem 11. April 2022, um 15:00 Uhr im Münster Unserer Lieben Frau zu Freiburg feiern.
Pandemiebedingt stehen im Münster nur eine begrenzte Zahl von Plätzen für Mitfeiernde zur Verfügung. Eine Anmeldung unter https://bit.ly/3Imsqyg ab dem 19. März 2022 ist erforderlich.
Priester, die in der Chrisam-Messe im Hochchor konzelebrieren möchten, melden sich hierzu bitte unter liturgie@ordinariat-freiburg.de an.
Im Anschluss wird es leider keine Möglichkeit zur Begegnung im Priesterseminar Collegium Borromaeum geben können. Auch die sonst übliche Begegnung der Priester mit Herrn Erzbischof am Vormittag muss entfallen.
Die Chrisammesse wird per Livestream auf www.ebfr.de übertragen.
Im unmittelbaren Anschluss an die Feier werden die Heiligen Öle im Münster an die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Dekanate ausgeteilt. Diese mögen bitte nach dem Gottesdienst an ihren Plätzen warten, bis durch eine entsprechende Ansage weitere Hinweise zum Ablauf der Ölverteilung gegeben werden.
Hierzu können aus jedem Dekanat zwei Personen an der Feier der Chrisam-Messe teilnehmen, die im Anschluss die Heiligen Öle in Empfang nehmen. Eine Anmeldung mit den Kontaktdaten der betreffenden Personen unter liturgie@ordinariat-freiburg.de ist bis zum 6. April 2022 erforderlich. Diese Personen müssen sich darüber hinaus nicht mehr für einen Sitzplatz im Münster anmelden.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dekanate sollen darüber informiert sein, wie viel von dem betreffenden Öl benötigt wird. Die Abholgefäße müssen zur Vermeidung von Verwechslungen an Gefäß und Deckel – je nach Verwendungszweck – mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet und insgesamt gut verschließbar sein:
O. C.
(= Oleum Catechumenorum),
O. I.
(= Oleum Infirmorum),
S. C.
(= Sanctum Chrisma).

Nr. 67Terminplanung der Bischöfe 2023

Im Blick auf die Terminplanung der Bischöfe werden Angaben über die im Jahr 2023 anstehenden Anlässe benötigt, zu denen ein Bischofsbesuch gewünscht wird bzw. erforderlich ist (z. B. Aussendungs- und Beauftragungsfeiern, Altarweihen, herausragende Jubiläen von Pfarreien und kirchlichen Verbänden, Wallfahrten, u. a.).
Wir bitten alle betreffenden Seelsorgeeinheiten, Ausbildungseinrichtungen, Verbände etc. um eine baldige Mitteilung der Daten, spätestens bis 30. Mai 2022. Später eingehende Anfragen können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Terminwünsche sind zu richten an: Bernd Gehrke, Erzbischöflicher Sekretär, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 68Gabe der Gefirmten 2022

„Viele Gaben. Ein Geist“ – unter dieses Leitthema stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Gefirmten.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
  • katholische Jugend(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
  • Jugendseelsorge in JVAs,
  • katholische Jugendbands,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Informationen und Materialien: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Personalmeldungen

Nr. 69Religionslehrerinnen und Religionslehrer

Bis zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021 sind folgende kirchlich angestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus dem Dienst ausgeschieden:
Verena Barabas, Doris Bauer, Waltraud Bayer, Martina Bongermino, Sylvia Doldinger-Erschig, Doris Droste, Susanne Egner, Hans Engelhard, Christel Feger, Ulrike Gredel, Margret Großkinsky, Dorothea Hummel, Ingrid Iwan, Martina Mattern-Merkel, Uwe Mingo, Gabriele Mühl, Manfred Oberle, Judith Ottnad-Grenzdörffer, Anita Pichner, Petra Pietrek, Bernhard Rimmele, Margrit Schmeiser, Antonia Schulte, Regina Tholl, Hermann Weis, Elisabeth Wiesler.
Ab dem Schuljahr 2021/2022 wurden die nachfolgend genannten Religionslehrerinnen und Religionslehrer in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen:
Yaroslava Baumann, Veronika Gäng, Petra Klutzka, Ann-Kathrin Mattes, Georg Mattes, Annekathrin Wagner.

Nr. 70Ernennung

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 25. März 2022 Herrn Vikar Frederik Reith, Villingen-Schwenningen zum Leitenden Pfarrer der Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Eschach, Dekanat Schwarzwald-Baar, ernannt.

Nr. 71Anweisungen/Versetzungen

1. Januar:
Klinikpfarrer Jürgen Weber, Mannheim, unter Entpflichtung von seiner Aufgabe als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Mannheim Südwest, zusätzlich als Klinikpfarrer im Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik Mannheim, Dekanat Mannheim
1. September:
Vikar Jagan Charles, Bad Säckingen, als Vikar in die Pfarreien Konstanz St. Georg-Maria Hilf und Konstanz-Petershausen, Dekanat Konstanz

Nr. 72Einstweiliger Ruhestand

Herr Pfarrer Dr. Arno Zahlauer, Maulburg, wird zum 31. März 2022 von seiner Aufgabe als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Beim Titisee, Dekanat Neustadt, und der Aufgabe des Geistlichen Mentors in der Studienbegleitung für Theologiestudierende mit dem Berufsziel Religionslehrerin/Religionslehrer an der Pädagogischen Hochschule in Freiburg entpflichtet und zum 1. April 2022 mit einem Teilauftrag als Priester mit diözesanen Aufgaben (25 %) in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Nr. 73Im Herrn verschieden

3. März:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Wilhelm Weßbecher, Immenstaad, † in Friedrichshafen
5. März:
Professor Dr. Norbert Greinacher, Tübingen, † in Tübingen
10. März:
Pfarrer i. R. Paul Rudigier, March-Buchheim, † in March-Buchheim



Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 6 - 15. März 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich