Erzbistum Freiburg
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Erläuterung zu § 10 der Allgemeinen Vergabeordnung

Referat Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 17.06.2026

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Zu § 10 Absatz 2 Nummer 3:
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 regelt, dass Aufträge im Zusammenhang mit rechtlichen Beratungsleistungen nur nach vorheriger Einbindung des Erzbischöflichen Ordinariates vergeben werden.
Innerhalb des Erzbischöflichen Ordinariates liegt die Zuständigkeit beim Justitiariat. Bei der Einbindung ist anzugeben, wer mandatiert bzw. beauftragt und welcher Stundensatz vereinbart werden soll.

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