Erzbistum Freiburg
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Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Erzdiözese Freiburg
(KI-Nutzungsordnung)

Vom 27. Februar 2026

ABl. 2026, S. 199

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Zur Umsetzung der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung) wird nachfolgende Regelung erlassen:
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§ 1
Zweck

(1) 1KI-Technologien bieten große Möglichkeiten. 2Sie bringen zugleich Herausforderungen in der Anwendung und im Umgang mit den Ergebnissen mit sich. 3Diese Ordnung soll den sicheren, bewussten und verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Erzdiözese Freiburg gewährleisten. 4Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen KI mit den sie bietenden Chancen genutzt werden darf.
(2) Der Einsatz von KI-Systemen muss den Kriterien Zweckmäßigkeit, Sinnhaftigkeit und Aufgabenorientierung genügen und dem Menschen in seiner sinnstiftenden Entfaltung dienen.
(3) 1Der Einsatz von KI führt zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch. 2Daher ist im Sinne der Nachhaltigkeit ein verantwortungsbewusster Einsatz von KI geboten und eine Abwägung zwischen umweltfreundlicheren und ressourcenschonenderen Alternativen vorzunehmen.
(4) 1Die EU-KI-Verordnung regelt den Einsatz und die Entwicklung von KI-Systemen in der Europäischen Union. 2Zweck dieser EU-KI-Verordnung ist es, die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten KI in Europa zu fördern und dabei ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die Grundrechte der Bürger sicherzustellen (Artikel 1 der EU-KI-Verordnung). 3Dazu definiert die EU-KI-Verordnung KI-Anwendungsszenarien, die von vornherein untersagt sind und solche, die voraussichtlich mit einem „hohen Risiko“ einhergehen und daher besondere Sorgfalt erfordern.
(5) Die Risikoklassen nach der EU-KI-Verordnung werden für die Erzdiözese Freiburg in der Anlage dieser Ordnung spezifiziert.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Nutzung von KI in der Erzdiözese Freiburg, insbesondere für alle Dienststellen und Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg und der Kirchengemeinden.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Ein „KI-System“ ist ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.1#
(2) 1Ein „generatives KI-System“ bezeichnet ein KI-System, das auf Basis vorhandener Daten neue, synthetische Inhalte erzeugen kann, die eine abstrakte variierte Repräsentation von zuvor trainierten Daten darstellt. 2Diese Inhalte können insbesondere Text, Bilder, Audio, Video, Programmcodes und 3D-Modelle sein. 3Es verfügt über das Potential, Inhalte zu bearbeiten2#, deren Medialität zu transformieren3#, Informationen zu extrahieren4#, Datensätze zu klassifizieren oder zu interpretieren sowie komplexere Aufgaben autonom durchzuführen5#.
(3) 1„Information Retrieval“ ist der Prozess des Auffindens und Abrufens relevanter Informationen aus einem Datensatz oder einer Sammlung von Ressourcen. 2Er spielt eine entscheidende Rolle beim Datenabruf und ermöglicht den effizienten Zugriff auf Informationen durch Suchalgorithmen und Techniken zur Abfrageverarbeitung.
(4) „KI-Kompetenz“ beinhaltet Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu sein.
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§ 4
Schulungsverpflichtung

1Entsprechend Artikel 4 der EU-KI-Verordnung hat der Dienstgeber die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden sicherzustellen. 2KI-Systeme dürfen nur von Mitarbeitenden genutzt werden, die zuvor an einer grundlegenden Schulung zum Thema „KI“ teilgenommen und dies dem Dienstgeber gegenüber über den Dienstvorgesetzten nachgewiesen haben.
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§ 5
Genehmigungsfreiheit und Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung von KI-Systemen

(1) KI-Systeme dürfen im dienstlichen Kontext ohne Genehmigung genutzt werden, wenn keine personenbezogenen, vertraulichen, internen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Daten verarbeitet oder eingegeben werden.
(2) 1Für die Nutzung von KI-Systemen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Stabsstelle Informationstechnik und den Dienstvorgesetzten erforderlich. 2Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
  1. Das KI-System ist kostenpflichtig.
  2. Das KI-System verarbeitet personenbezogene oder vertrauliche Daten.
  3. Ein Dienstleister soll KI im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzen.
  4. Es sollen eigene KI-Systeme entwickelt, trainiert oder mit Information-Retrieval-Techniken (beispielsweise Retrieval Augmented Generation (RAG) angepasst werden.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, sofern keine technischen, sicherheitsrelevanten oder datenschutzrechtlichen Belange entgegenstehen.
(4) KI darf in der Erzdiözese Freiburg ausschließlich im Kontext der Risikoklassen 4 (Minimales Risiko) und 3 (Geringes Risiko) gemäß dem Anhang dieser Ordnung eingesetzt werden.
(5) Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind zwingend einzuhalten.
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§ 6
Rechte Dritter; Datenschutz; Vertraulichkeit, Prüfpflicht des Nutzers

(1) 1Die Eingabe von Daten muss rechtlich zulässig sein. 2Insbesondere darf sie nicht gegen Datenschutz-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen. 3Es ist untersagt, Inhalte abzurufen, zu verbreiten oder zu speichern, die gegen Persönlichkeits-, Datenschutz-, Lizenz-, Urheber- oder Strafrecht verstoßen.
(2) 1Eine Eingabe von vertraulichen und/oder personenbezogenen Daten auf öffentlichen frei zugänglichen KI-Plattformen ist stets untersagt. 2Dazu gehören Dienst- und Geschäftsgeheimnisse, steuerlich geschützte Informationen, personenbezogene Daten sowie sicherheitsrelevanter interner Programmcode. 3Inhalte aus Verschlusssachen dürfen nicht eingegeben werden. 4Verstöße gegen das Dienstgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten können dienst- und strafrechtliche Konsequenzen haben.
(3) 1Eine ungeprüfte Übernahme von KI-generierten Inhalten ist nicht zulässig. 2KI-Systeme sind nur einzusetzen, wenn der Mensch aktiv am Betrieb, der Überwachung oder der Entscheidungsfindung eingebunden ist.
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§ 7
Sorgfaltspflichten

(1) 1KI-generierte Inhalte sind vor ihrer Verwendung auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität, Angemessenheit und Diskriminierungs- und Bias-Freiheit zu prüfen. 2Texte sind zudem einer redaktionellen Kontrolle zu unterziehen.
(2) 1Insbesondere bei von KI-Systemen erzeugten Texten und Bildern ist darauf zu achten, dass diese keine Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke darstellen. 2Bei Zweifeln hat die Verwendung zu unterbleiben.
(3) 1Bevor Informationen aus externen Quellen wie insbesondere aus KI-gestützten Suchmaschinen, Social Media oder Internet übernommen oder in eigene Entscheidungsprozesse oder dienstliche Erledigungen einfließen, sind diese kritisch zu hinterfragen und auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen. 2Insbesondere generative KI-Systeme stellen kein Wissensmanagementsystem dar.
(4) 1Zur Vermeidung von Desinformation und Täuschung und ihre schnelle Verbreitung in sozialen Medien sind Faktenchecks durchzuführen. 2Dabei sind KI-generierte Inhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, um echte von verfälschten Inhalten zu unterscheiden. 3Dies gilt insbesondere in Bezug auf potenziell von KI-Werkzeugen generierte verfälschte bzw. manipulierte Bilder. 4Auf diese Weise wird die Glaubwürdigkeit von Medieninhalten der Erzdiözese Freiburg sichergestellt.
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§ 8
Transparenzpflicht

1Wenn generative KI-Systeme für die Erstellung von Texten, Bildern oder sonstigen Inhalten verwendet werden, ist dies durch eine Kennzeichnung in einer Fußzeile, einer Bildunterschrift oder auf sonstige eindeutige Weise transparent zu machen. 2Dies gilt nicht für Rechtschreibprüfungen oder Übersetzungsprogramme.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 5. März 2026 in Kraft.
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Anhang – Risikoklassifizierung von KI-Anwendungen

Klasse
Risikoklasse 4
Minimales
Risiko
Risikoklasse 3
Geringes Risiko
Risikoklasse 2
Hohes Risiko
Risikoklasse 1
Unannehmba
res Risiko
Eigenschaften
Alle KI-Systeme können unter Einhaltung des allgemeinen geltenden Rechts entwickelt und verwendet werden; d. h. ohne Beachtung zusätzlicher rechtlicher Verpflichtungen.
Durch die KI-Anwendung besteht eine Manipulationsgefahr; Nutzenden könnte beispielsweise nicht bewusst sein, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben.
Die KI-Anwendung wirkt sich nachteilig auf die Sicherheit der Menschen oder ihre Grundrechte aus.
Die KI-Anwendung verstößt gegen die Werte der EU, weil sie Grundrechte verletzt.
Beispiele
Großteil der KI-Systeme, die derzeit in der EU verwendet werden;
SPAM-Filter;
KI-gestützte Videospiele.
Einsatz von Chatbots.
Kritische Infrastrukturen;
Strafverfolgung /Recht;
Bewertungsprozesse (z.B. Kreditwürdigkeit).
Manipulation menschlichen Verhaltens; Social Scoring durch den Staat.
Folgen
Keine Verpflichtung
Transparenzverpflichtung
Konformitätsprüfung
untersagt

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1 ↑ Die Begriffsbestimmung ist Artikel 3 Nummer 1 der EU-KI-Verordnung entnommen.
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2 ↑ insbesondere Übersetzung, Textprüfung, Korrektur, Bildbearbeitung.
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3 ↑ insbesondere Text-to-speech, Bild-zu-Text.
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4 ↑ insbesondere Textzusammenfassungen, Protokolle, „Chatten mit Dokumenten“.
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5 ↑ insbesondere Recherchen durchführen, Buchungen durchführen, KI-Agenten.
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