Erzbistum Freiburg
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Ordnung für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten in der Erzdiözese Freiburg

Vom 27. Januar 2026

(ABl. 2025, S. 3328)

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Zur Pflege der Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten1# und unter Berücksichtigung der Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“2# (im Folgenden: Instruktion) sowie der Leitlinien der deutschen Bischöfe „Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio“3# (im Folgenden: Leitlinien) wird folgende Ordnung erlassen:
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Präambel

Die Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten will eine „kirchliche Antwort auf die neuen pastoralen Bedürfnisse der Migranten sein, um sie ihrerseits dazu zu führen, die Erfahrung ihrer Migration nicht nur in eine Gelegenheit des Wachsens in ihrem eigenen christlichen Leben, sondern auch der Neuevangelisierung und der Mission umzuwandeln.“4# Dabei gilt es im Blick auf das Projekt der Kirchenentwicklung 2030 in der Erzdiözese Freiburg auch jene fünf Perspektiven zu berücksichtigen, die die Deutschen Bischöfe für die Pastoral auf dem Weg zu einer immer lebendigeren interkulturellen Communio aufgezeigt haben. Diese sind die Stärkung des Bewusstseins für die Universalität der Kirche, die Ermöglichung von Eigenräumen und interkulturellen Begegnungsräumen, die Förderung interkultureller Kompetenzen, die gleichberechtigte Teilhabe von Gläubigen jedweder Herkunft und eine umsichtige Personalentwicklung.5#
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung ist auf alle katholischen Gläubigen anderer Sprachen und Riten einschließlich der Gläubigen katholischer Ostkirchen anzuwenden, die der Jurisdiktion des Ortsordinarius6# unterstehen.
( 2 ) Diese Ordnung findet auf Gläubige der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche entsprechende Anwendung, soweit dies kirchenrechtlich möglich ist.7#
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§ 2
Seelsorgestellen in den Pfarreien

( 1 ) Zur Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten sind in den Pfarreien Seelsorgestellen im Sinne des can. 564 CIC (vgl. auch Artikel 4 § 1 der Instruktion) eingerichtet. Formen der Seelsorgestellen in der Erzdiözese Freiburg sind
  1. Gemeinden von Katholiken anderer Sprachen und Riten („missio sine cura animarum“) oder
  2. Gottesdienstgemeinden.
( 2 ) Die Gemeinden von Katholiken anderer Sprachen und Riten nach Absatz 1 Nummer 1 (im Folgenden „Gemeinden anderer Sprachen und Riten“) werden dort eingerichtet, wo es eine größere Zahl von katholischen Gläubigen einer Sprachgruppe oder eines Ritus in einer Gegend gibt. Sie sind eine Gemeinde und damit unselbständige Einrichtung der Pfarrei, in der sie ihren Sitz haben (vgl. Nummer 91 der Instruktion). Der Seelsorger ist in der Regel ein Muttersprachler aus dem entsprechenden Herkunftsland (vgl. Artikel 5 der Instruktion).
( 3 ) Gottesdienstgemeinden nach Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen eine Mitfeier des Gottesdienstes in der Muttersprache an einem festen Ort und werden in der Regel für ein großes, gegebenenfalls überdiözesanes, Einzugsgebiet eingerichtet.
( 4 ) Im Errichtungsdekret einer Seelsorgestelle sind deren Sitz, deren territoriale Ausdehnung und deren Form festzulegen.
( 5 ) Die kirchenrechtlichen Vollmachten der Leiter der Seelsorgestellen in den Pfarreien, die zum Gebiet der Seelsorgestelle gehören, sind im Ernennungsdekret festzulegen.
( 6 ) Die Vermögensverwaltung der Seelsorgestellen erfolgt durch die örtlichen Kirchengemeinden. Für ihre pastorale Arbeit erhalten die Seelsorgestellen ein eigenes Budget.
( 7 ) Alle Kollekten und ähnliche Sammlungen der Seelsorgestellen sowie Spenden sind an die Kirchengemeinde abzuführen, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. Die Seelsorgestellen sind an den Klingelbeutelsammlungen zu beteiligen. Zweckgebundene Spenden bzw. Einnahmen sind entsprechend ihrem Zweck zu verwenden.
( 8 ) Seelsorgestellen sind grundsätzlich eine Kirche oder Kapelle zur Mitnutzung zuzuweisen, die gegebenenfalls auch von anderen Gemeinden der Pfarrei genutzt wird.
( 9 ) Migranten, die in so geringer Zahl in der Erzdiözese Freiburg leben, dass es für sie keine oder keine flächendeckende Seelsorgestelle gibt, sind der besonderen Sorge der örtlichen Pfarreien anvertraut, die sich mit der Bitte um Unterstützung an die Erzdiözese Freiburg, an das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bereich „Weltkirche und Migration“ oder an Seelsorgestellen in anderen Diözesen wenden können.8#
( 10 ) Gemeinden anderer Sprachen und Riten bewahren in Übereinstimmung mit ihrer Kultur und ihren Traditionen unter Berücksichtigung diözesaner Vorgaben eine gewisse Eigenständigkeit in ihrer pastoralen und katechetischen Praxis.
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§ 3
Leitung durch den Missionskaplan

( 1 ) Die Leitung der Gemeinde anderer Sprachen und Riten obliegt einem Missionskaplan (vgl. Artikel 4 § 1 der Instruktion in Verbindung mit can. 564 CIC), der dem Pfarrer der örtlichen Pfarrei unterstellt ist, in der der Sitz der Gemeinde anderer Sprachen und Riten liegt (vgl. Artikel 10 der Instruktion). Der Pfarrer bzw. Stellvertretende Pfarrer ist Dienstvorgesetzter des Missionskaplans.
( 2 ) Der Missionskaplan hat die in can. 566 CIC genannten Vollmachten, insbesondere die Beichtjurisdiktion. Ihm wird im Ernennungsdekret Trauvollmacht für das gesamte Gebiet seines Seelsorgebezirks verliehen.
( 3 ) Die Besoldung ist im Sinne von Artikel 9 der Instruktion zu regeln.
( 4 ) Der Missionskaplan hat seinen Wohnsitz und seine Residenzpflicht in der Regel am Sitz der Gemeinde anderer Sprache und Riten.
( 5 ) Die den Seelsorgestellen zuzuordnenden pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg sind durch ihr Amt Mitglieder des Seelsorgeteams der Pfarrei, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat.9#Wenn sich der Dienstbezirk einer Seelsorgestelle auf weitere Pfarreien erstreckt, sollen die den Seelsorgestellen zuzuordnenden pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg den Kontakt mit den weiteren pastoralen Mitarbeitenden pflegen.
( 6 ) Die Seelsorgestellen sind mit dem notwendigen nicht nichtpastoralen Personal auszustatten. Für größere Gemeinden ist ein muttersprachliches Sekretariat vorzuhalten. Die Mitarbeitenden des nichtpastoralen Personals sind Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
( 7 ) Die Amtshandlungen der Missionskapläne sind in die Kirchenbücher der jeweiligen Territorialpfarreien einzutragen. Die Seelsorgestellen führen keine eigenen Kirchenbücher.
( 8 ) Für die Verwendung von Siegeln gelten die das Siegelwesen betreffenden Regelungen der Erzdiözese Freiburg.10#Die Seelsorgestellen verwenden das Siegel der örtlichen Pfarrei, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat.
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§ 4
Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprache und Riten

( 1 ) Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprache und Riten „sind jene Gläubigen, die sich entscheiden, unter einem anderen Volk zu leben“ (Artikel 3 § 1 der Instruktion). Dies sind die Gläubigen, die eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit besitzen; sie sind Mitglieder der Gemeinde anderer Sprachen und Riten, deren Sprache in ihrem Herkunftsland gesprochen wird und die für ihren Wohnsitz zuständig ist.
( 2 ) Mitglieder einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten sind auf Antrag auch jene Personen, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich der Gemeinde so verbunden wissen, dass sie regelmäßig an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde anderer Sprachen und Riten teilnehmen. Sind diese Bedingungen erfüllt, nimmt der Missionskaplan den Antrag auf Mitgliedschaft an.
( 3 ) Ergänzend zum Melderegister sind die Gemeinden anderer Sprachen und Riten verpflichtet, Mitgliederlisten zu führen, um jene Menschen zu erfassen, die auf Antrag Mitglied der Gemeinde anderer Sprachen und Riten sind.
( 4 ) An den Gottesdiensten und Veranstaltungen einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten kann jeder teilnehmen. Eine Mitgliedschaft ist dann erforderlich, wenn Rechte und Pflichten daran anknüpfen wie beispielsweise das aktive oder passive Wahlrecht von Gremien11#. Das Wahlrecht kann zu derselben Wahl und zu demselben Gremium nur einmal wahrgenommen werden.
( 5 ) Rechte und Pflichten kann ein Mitglied einer Gemeinde anderer Sprachen und Riten wahrnehmen, wenn es im staatlichen und in dem daran anknüpfenden kirchlichen Melderegister als römisch-katholisch („rk“)12# geführt wird. Die Regelungen des Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt gelten analog.13#
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§ 5
Gebäudenutzung

Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten haben zu den gleichen Konditionen wie andere Gruppierungen der Pfarrei14# Zugang zu kirchlichen Räumen und zur Infrastruktur. Sie sind bei der pastoralen Gebäudekonzeption zu berücksichtigen. Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten sind keine Gäste in den kirchlichen Räumen, sondern tragen eigenverantwortlich zu Pflege und Erhalt der Räume bei. Kann eine Raumnutzung beispielsweise nur gestaffelt ermöglicht werden15#, sind faire und bedarfsgerechte Lösungen auszuhandeln. Näheres wird auf Pfarreiebene geregelt. In Konfliktfällen wird das zuständige Referat der für das Pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zugezogen.
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§ 6
Finanzierung der Seelsorgestellen

( 1 ) Die Finanzierung einer Seelsorgestelle erfolgt über die Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinde, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. Bei der Berechnung der Zuweisung der Kirchensteuermittel an die Kirchengemeinde wurden die Aufwendungen für die Gemeinden anderer Sprachen und Riten berücksichtigt. Das nichtpastorale Personal einer Seelsorgestelle wird über die Kirchengemeinde des Dienstsitzes angestellt.
( 2 ) Die Zuweisung für die Seelsorgestelle an die entsprechende Kirchengemeinde deckt auch die Kosten für deren Dienststellen in den Pfarreien außerhalb ihres Dienstsitzes (Filialgemeinden).
( 3 ) Der Missionskaplan erhält in Abhängigkeit der Größe der Seelsorgestelle ein Budget zur Finanzierung einzelner Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen, die der Seelsorgestelle dienen. Dieses ist für jede Haushaltsperiode festzusetzen.
( 4 ) Alle Abrechnungen erfolgen durch die Kirchengemeinde, in der die Seelsorgestelle ihren Sitz hat. Im Konfliktfall sind alle Abrechnungs- und Verwaltungsvorgänge über die zuständige Kirchengemeinde bzw. den entsprechenden Verwaltungsdienst zu klären.
( 5 ) Die Bezüge der einer Seelsorgestelle zugeordneten pastoralen Mitarbeitenden der Erzdiözese Freiburg werden über den Haushalt der Erzdiözese Freiburg finanziert.
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§ 7
Gremien der Mitverantwortung

( 1 ) Die Seelsorgestellen können innerhalb der Pfarrei, in der sie ihren Sitz haben, ein Gemeindeteam im Sinne des Pfarreigesetzes bilden, welches als Missionsrat bezeichnet wird. Die Mitglieder des Missionsrates können aus dem gesamten Dienstbezirk einer Seelsorgestelle durch den Pfarreirat berufen oder in der Gemeindeversammlung gewählt werden (vgl. § 14 Absatz 1 des Pfarreigesetzes). Die entsprechenden Regelungen des Pfarreigesetzes sind anzuwenden.
( 2 ) Der Missionsrat berät den Missionskaplan in seiner Tätigkeit innerhalb der Gemeinde anderer Sprachen und Riten und unterstützt die Arbeit der Seelsorgestelle innerhalb der Pfarrei.
( 3 ) Die Gemeinden anderer Sprachen und Riten, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Pfarrei haben, entsenden gemeinsam einen Vertreter in den Pfarreirat (vgl. § 23 Absatz 2 des Pfarreigesetzes). Außerdem können auf Beschluss des Pfarreirates bei Pfarreiratswahlen eigene Stimmbezirke für die Gemeinden anderer Sprachen und Riten eingerichtet werden.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ Vormals insbesondere Missionen anderer Muttersprache.
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2 ↑ Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs vom 3. Mai 2004 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Heft 165; soweit möglich wird die Instruktion nach der inneren Zählung [Nummern] bzw. die rechtlich-pastoralen Weisungen nach Artikeln und Paragraphen zitiert; hilfsweise nach den Seitenabgaben der vorgenannten Ausgabe der Deutschen Bischofskonferenz).
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3 ↑ Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten vom 18. September 2024 (Reihe der Deutschen Bischofskonferenz: Die Deutschen Bischöfe, Heft 115).
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4 ↑ Instruktion S. 5.
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5 ↑ Vgl. Leitlinien 3.1-3.5.
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6 ↑ Dekret der Ostkirchenkongregation über die Jurisdiktion der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen vom 20. November 1994 (vgl. ABl. 1995, S. 45).
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7 ↑ Gläubige der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche besitzen in München mit der Apostolischen Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien eine eigene Hierarchie. In der Erzdiözese Freiburg gibt es drei Seelsorgebezirke: den Seelsorgebezirk Nordbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Johannes Chrysostomos in Mannheim, den Seelsorgebezirk Südbaden mit der ukrainisch griechisch-katholischen Personalpfarrei St. Josaphat in Freiburg sowie den Seelsorgebezirk Bodensee-Hohenzollern mit der ukrainisch griechisch-katholischen Seelsorgestelle des Hl. Apostels Andreas des Erstberufenen in Konstanz.
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8 ↑ Vgl. die Auflistung „Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache“ im Personalschematismus (zuletzt: 2019, S. 327-335 ff.) bzw. Website der Erzdiözese Freiburg – Kirche vor Ort.
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9 ↑ Das trägt zum wechselseitigen Austausch zwischen den Katholiken anderer Sprachen und Riten und den Pfarreien als Ganzes bei: „Auf jeden Fall kann die Notwendigkeit einer tiefen Gemeinschaft zwischen den Missionen der Sprach- oder Ritusgemeinden und den Territorialpfarreien nicht genügend betont werden.“ (Nr. 50 der Instruktion).
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11 ↑ Vgl. § 7 dieser Ordnung.
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12 ↑ Das gilt auch für Gläubige einer katholischen Ostkirche, da diese beim Staat ebenfalls als „rk“ geführt werden. Der Staat differenziert nicht nach „ecclesiae sui iuris“ innerhalb der Catholica.
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13 ↑ Vgl. Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 17. September 2012 (ABl. 2012, S. 343, Nr. 302), zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (ABl. 2013, S. 91).
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14 ↑ Die Seelsorgestellen sind unselbständige Einrichtungen der Pfarrei; insofern zahlen sie keine Miete/Nutzungsgebühren oder Nebenkosten. Die Kosten sind im Haushaltsplan angemessen zu berücksichtigen.
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15 ↑ Z. B. Kirchennutzung für Sonntagsgottesdienst.
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