Erzbistum Freiburg
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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg (Ausführungsbestimmungen zur Diakoneordnung – ABODi)

vom 30. Oktober 2025

(ABl. 2025, S. 3230)

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§ 1
Ziele und Elemente der Bildung
(§ 14 Absatz 2 und 3 der Diakoneordnung)

(1) 1Die Ehefrauen der Männer, die sich in der Berufseinführung bzw. in der Fortbildungsphase zwischen Weihe und Kolloquium befinden, werden zu einzelnen Kursveranstaltungen eingeladen. 2Regelmäßig finden dabei thematische Einheiten für die Ehefrauen statt, die von einer externen Begleiterin angeboten werden. 3Ziel ist es, die Paare gemeinsam über den Ausbildungsweg zum Ständigen Diakon und seinen zeitlichen und inhaltlichen Umfang zu informieren sowie Anregung und Begleitung bei Rollenklärung und spirituellem Wachstum anzubieten. 4Das Paar soll eine verantwortete Entscheidung hinsichtlich der Weihe des Mannes treffen können.
(2) 1Die Zustimmung der Ehefrau zur Ausbildung wird formlos während der Grundkursphase erfragt. 2Vor der Weihe erklärt die Ehefrau schriftlich ihre Zustimmung zur Weihe des Ehemannes.
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§ 2
Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons im Zivilberuf
(§ 17 Absatz 3 der Diakoneordnung)

(1) 1Die Propädeutische Phase der Diakonenausbildung dient der grundlegenden Klärung der persönlichen Motivation und der inneren Berufung. 2Wenn ein Interessent an mindestens sechs Treffen seines Diakonatskreises teilgenommen hat, kann der Kreissprecher ihn bei entsprechender Eignung zur Propädeutischen Phase anmelden. 3Dies geschieht in der Regel im Sommer vor dem Beginn des Eröffnungsmoduls Anfang des darauffolgenden Jahres. 4Zur Teilnahme bedarf es außerdem des schriftlichen Votums des Pfarrers der Pfarrei, für die der Interessent ausgebildet werden soll, d. h. in der Regel der Wohnortpfarrer des Interessenten. 5Die Propädeutische Phase findet in einem nichtöffentlichen Rahmen statt. 6Die Pfarreigremien sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht informiert werden. 7Die Propädeutische Phase gliedert sich in:
  1. das Eröffnungsmodul im Forum Externum, zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden
  2. die Module 1 und 2, die im Forum Internum stattfinden
  3. das abschließende Motivationsschreiben an die Ausbildungsleitung
8Die Ausbildungsleitung entscheidet auf der Grundlage dieses Schreibens und gegebenenfalls eines persönlichen Gesprächs über die Zulassung zur Grundkursphase.
(2) 1In der Grundkursphase erhält der Interessent Einblicke in Geschichte und Theologie des Diakonats, in die Grundzüge gemeindlicher und verbandlicher Caritas und erste Informationen und Begleitung zur Entwicklung eines diakonischen Feldes. 2Außerdem wird eine weitere Auseinandersetzung mit dem eigenen Berufungsweg und Elementen einer diakonischen Spiritualität angeregt und begleitet. 3Die Grundkursphase soll eine qualifizierte und reflektierte Vorstellung der eigenen Motivation, sich auf den Weg zum Diakonat zu machen, im zuständigen Pfarreirat ermöglichen. 4Die Grundkursphase besteht aus der Grundkurswoche und einer Wochenendveranstaltung, die im Forum Internum stattfindet.
(3) Zu Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe zählen insbesondere Veranstaltungen
  1. zur seelsorgerlichen Gesprächsführung und geistlichen Begleitung,
  2. zum Leiten und Begleiten von Gruppen,
  3. zur Begleitung von Trauernden,
  4. zur Entwicklung und Entfaltung von eigener Persönlichkeit und Spiritualität,
  5. zum grenzachtenden Umgang gemäß der diözesanen Präventionsordnung.
(4) Zu Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons zählen insbesondere Veranstaltungen
  1. zum vertieften Verständnis des liturgischen Dienstes u.a. der Kasualien und des Dienstes des Diakons in der Eucharistiefeier,
  2. zur Einführung in die Homiletik,
  3. zur Qualifizierung im liturgischen Gesang,
  4. zur Entwicklung eines Diakonischen Feldes.
(5) 1Während der Berufseinführungsphase absolviert der Bewerber ein einjähriges Diakonatspraktikum in seiner Wohnortpfarrei. 2Inhalte sind die Einübung in die Arbeitsfelder eines Diakons in der Pastoral, u. a. in das diakonische Feld, die Kasualien und den Predigtdienst sowie die Begleitung von Gruppen und Gremien. 3Der Diakon kann sich eine Praktikumsbegleitung wählen; diese kann Mitglied des Seelsorgeteams und/oder des Diakonatskreises sein. 4Die Inhalte des Praktikums werden in einer Praktikumsvereinbarung verschriftlicht, die von der oder dem Pfarreiratsvorsitzenden und vom zuständigen Pfarrer unterschrieben werden muss. 5Das Praktikum ist vom Bewerber in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren und zu reflektieren.
(6) Zu Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität zählen insbesondere
  1. die Einübung des Stundengebetes und anderer Gebetsformen während der Ausbildungseinheiten,
  2. regelmäßige Veranstaltungen zur Geistlichen Prozessbegleitung der Kurse in der Berufseinführung durch die Geistliche Mentorin bzw. den Geistlichen Mentor des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (im Folgenden „IPB“),
  3. Straßenexerzitien mit den anderen pastoralen Berufsgruppen,
  4. Weiheexerzitien zur unmittelbaren geistlichen Vorbereitung auf die Diakonenweihe.
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§ 3
Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat
(§ 23 Absatz 1 der Diakoneordnung)

(1) 1Wird ein Interessent zur Berufseinführung für den Ständigen Diakonat zugelassen, gilt er als Bewerber für den Ständigen Diakonat. 2Dazu nimmt er zuvor an der Grundkursphase teil.
(2) 1Voraussetzungen für die Teilnahme an der Grundkursphase ist mindestens ein vorausgehendes Bewerbungsgespräch im Referat Ständiger Diakonat, die abgeschlossene Teilnahme an der Propädeutischen Phase und die erfolgreichen Abschlüsse des Theologischen Kurses und des Pastoralkurses oder vergleichbarer Kurse. 2Im Falle eines Pastoral- oder Gemeindereferenten muss das zuständige Referat der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zustimmen. 3Interessenten anderer Muttersprachen müssen Deutschkenntnisse auf mindestens Sprachniveau B2 nachweisen; C1 ist wünschenswert.
(3) Die Grundkursphase ist eine Probezeit, um für die Eignung zur Aufnahme unter die Bewerber zu qualifizieren.
(4) Der erfolgreiche Abschluss von Theologischem Kurs, Pastoralkurs oder vergleichbarer Kurse begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Berufseinführung.
(5) 1Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase. 2Zur Grundkursphase gehört die Teilnahme an der Grundkurswoche und am Berufungswochenende, das durch die Geistliche Mentorin bzw. den Geistlichen Mentor des Referates Ständiger Diakonat im IPB veranstaltet wird und zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden; sowie die sich daran anschließende Vorstellung des Interessenten im Pfarreirat seiner Pfarrei. 3An der Vorstellung kann der Sprecher des Diakonatskreises teilnehmen. 4Falls Bedenken bestehen, ob der Interessent die Berufseinführung beginnen kann, sollen Schritte zur Klärung vereinbart werden. 5Über die Vorstellung im Pfarreirat wird der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat schriftlich durch die Pfarreiratsvorsitzende bzw. den Pfarreiratsvorsitzenden informiert.
(6) Im Falle eines verheirateten Interessenten muss die Ehefrau vor der Aufnahme unter die Bewerber schriftlich der Ausbildung ihres Ehemannes zum Ständigen Diakon zustimmen.
(7) 1Ein Interessent, der außerhalb der Erzdiözese Freiburg seinen Wohnsitz hat, aber gemeindlich innerhalb der Erzdiözese Freiburg verwurzelt ist, kann unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat aufgenommen werden, wenn er die in § 23 der Diakoneordnung genannten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt. 2Zudem muss er einen Antrag stellen, das zur Ausbildung gehörende Praktikum innerhalb der Erzdiözese Freiburg absolvieren zu können. 3Dazu braucht es sowohl die Zustimmung des Pfarrers und des Pfarreirates bzw. des entsprechenden Gremiums seiner Wohnortgemeinde als auch die Zustimmung des Pfarrers und des Pfarreirates der Pfarrei. 4Über die Genehmigung seines Antrags entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 4
Geistliches Mentorat
(§ 33 Absatz 2 der Diakoneordnung)

(1) 1Die geistlichen Mentorinnen bzw. Mentoren der Diakonats- bzw. Diakonenkreise (§ 37 Absatz 1 und 2 der Diakoneordnung) gehören dem Forum Internum an und haben die Aufgabe, den jeweiligen gesamten Kreis sowohl geistlich zu begleiten als auch die Mitglieder des Kreises in Glaubens- und Lebensfragen zu unterstützen. 2Sie stehen für persönliche Gespräche zur Verfügung und fördern ein geistliches, spirituelles Klima und ein gelingendes Miteinander im Kreis. 3Die Geistliche Mentorin bzw. der Geistliche Mentor gehört dem jeweiligen Kreis an und nimmt nach Möglichkeit an allen Sitzungen des Kreises teil.
(2) 1Das geistliche Mentorat der Diakonats- bzw. Diakonenkreise wird durch Frauen und Männer ausgeübt, die entweder über eine Ausbildung zur Geistlichen Begleitung verfügen oder die Fähigkeit zur spirituellen und theologischen Begleitung von Gruppen und die Fähigkeit zur Begleitung von geistlichen Prozessen in einem anderen Kontext erworben haben. 2Mitglieder der Kreise können in ihrem Diakonats- bzw. Diakonenkreis kein geistliches Mentorat ausüben.
(3) 1Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat schlägt im Einvernehmen mit der Geistlichen Mentorin bzw. dem Geistlichen Mentor des Referates Ständiger Diakonat im IPB dem Erzbischof eine geistliche Mentorin bzw. einen geistlichen Mentor für den entsprechenden Kreis vor. 2Die Berufung erfolgt durch den Erzbischof für fünf Jahre. 3Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Die Teilnahme der geistlichen Mentorinnen bzw. Mentoren der Diakonats- bzw. Diakonenkreise an der Diözesanen Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK) gemäß § 36 der Diakoneordnung geschieht unter Wahrung des Forum Internum.
(5) 1Wo keine geistliche Mentorin bzw. kein geistlicher Mentor berufen werden kann, hat der Kreis die Möglichkeit, eine geeignete Person gelegentlich oder zu bestimmten Anlässen in den Kreis zur Geistlichen Begleitung und für geistliche Impulse einzuladen. 2Alternativ kann eine entsprechende Person auch zu einem jährlichen geistlichen Klausurtag eingeladen werden. 3Damit verbundene Kosten können durch das IPB übernommen werden, wenn es sich um Honorar- und Fahrtkosten der vorbenannten Person handelt.
(6) Darüber hinaus haben die Kreise die Möglichkeit, aus ihren Mitgliedern einen Beauftragten für Spiritualität zu benennen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg vom 30. November 2021 (ABl. 2022, S. 24) außer Kraft.

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