Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Ordnung für den Ständigen Diakonat in der
Erzdiözese Freiburg (OStDi)

vom 30. November 2021

(ABl. 2022, S. 5)

Inhalt

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Teil 1: Dienst und Bildung der Ständigen Diakone

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1. Beruf und kirchliche Stellung1#

(1) 1Leben und Wirken der Kirche gründen in Jesus Christus, dem Urheber und Vollender des Glaubens (vgl. Hebr 12,2). 2Er verkündete in der Kraft des Heiligen Geistes das Wort vom barmherzigen Vater und ließ durch seine Zuwendung die Menschen das Reich Gottes erfahren.
3Dieser Dienst Jesu Christi und, in seiner Nachfolge, die Dienste der Kirche gelten zutiefst den Armen und Bedrückten. 4„Christus wurde vom Vater gesandt, ‚den Armen die frohe Botschaft zu bringen, zu heilen, die bedrückten Herzens sind’ (Lk 4,18), ‚zu suchen und zu retten, was verloren war‘ (Lk 19,10). 5In ähnlicher Weise umgibt die Kirche alle mit ihrer Liebe, die von menschlicher Schwachheit angefochten sind, ja in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. 4Sie müht sich, deren Not zu erleichtern und sucht Christus in ihnen zu dienen.“ 2#
(2) 1Zum Dienst des Bischofs für die Kirche gehört wesentlich die Sorge um ihre Nähe zu den Armen und Leidenden3#. 2Darin wird der Bischof auch von den Diakonen unterstützt. 3Durch das Weihesakrament werden sie zu geistlichen Amtsträgern bestellt.4#4Sie sind Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche.5# Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes ist es ihre besondere Aufgabe, den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi zu schenken und Christus in den Armen zu finden. 5Diakone fördern die Diakonie in Kirche und Gesellschaft. 6Sie stiften Gemeinschaften, in denen einer des anderen Last trägt.
(3) 1Mit den Priestern sind die Diakone seit alters her Helfer des Bischofs.6# Ihre Aufgaben werden ihnen vom Bischof übertragen.7#2Sie üben ihren Dienst aus in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium.8#
(4) 1In den Pfarreien sind die Diakone dem Pfarrer, der im Auftrag des Bischofs die Seelsorge leitet, zugeordnet und unterstützen seinen Dienst. 2Ihre spezielle Aufgabe liegt in der Sorge für den diakonischen Auftrag des kirchlichen Lebens „Sie dienen dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit.“9#
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2. Aufgabenbereiche des Ständigen Diakons

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2.1 Der Dienst des Ständigen Diakons10#

(1) Durch seine Dienste im Gottesdienst (Liturgia), in der Verkündigung (Martyria) und insbesondere im Dienst am Nächsten (Diakonia) wirkt der Ständige Diakon in Kirche und Welt.
(2) 1Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend der Ausbildung und Eignung eines Ständigen Diakons ergeben sich Schwerpunkte seines Auftrages. 2Aufgrund seines Amtes soll der Ständige Diakon jedoch vorwiegend diakonische Aufgaben übernehmen.
(3) 1Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. 2Die Berufsbezeichnung in beiden Tätigkeitsformen lautet „Ständiger Diakon“.
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2.1.1 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Verkündigungsdienstes

1Im Verkündigungsdienst soll der Ständige Diakon den Gläubigen helfen, sich mit der Diakonie Jesu Christi zu verbinden und Notleidende im Glauben zu stärken. 2Der Ständige Diakon ermutigt zum Glauben, der in der Liebe wirksam wird, und fördert das Zeugnis der Diakonie in der christlichen Praxis und in der Feier der Gottesdienste. 3Schwerpunkte des Einsatzes eines Ständigen Diakons sind u. a.:
  • Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen
  • Seelsorge an Menschen am Arbeitsplatz und in bestimmten Zielgruppen
  • schulischer Religionsunterricht
  • Mitarbeit in der Katechese
  • Hinführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Glauben
  • Ansprachen in Wortgottesdiensten, bei Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
  • Predigten in der Eucharistiefeier
  • Befähigung anderer Glaubender zum Zeugnis in Wort und Tat.
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2.1.2 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich der Gottesdienste

1Im liturgischen Dienst verdeutlicht der Ständige Diakon die innere Einheit von Diakonie und Liturgie im christlichen Gemeindeleben und die Verantwortung des kirchlichen Amtes für diese Einheit. 2Er nimmt seinen liturgischen Dienst aus seiner Verantwortung als Ständiger Diakon wahr und macht zeichenhaft die innere Einheit von Liturgie und Diakonie sichtbar. 3Neben der Mitwirkung in der gottesdienstlichen Verkündigung erstreckt sich der liturgische Dienst des Ständigen Diakons auf folgende Aufgaben, wobei Schwerpunkte gesetzt werden können:
  • Dienst in der Eucharistiefeier
  • Feier der Kommunion mit Kranken und Sterbenden zusammen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit Mitgliedern des Krankenbesuchsdienstes
  • Leitung von Tauf-, Trau- und Begräbnisliturgien
  • Mitarbeit in Gruppen, die gottesdienstliche Feiern gestalten
  • Übernahme von Wort-Gottes-Feiern und Segnungsfeiern (Sakramentalien)
  • Feier der Tagzeitenliturgien
  • Mitarbeit im Liturgieausschuss
  • Mitwirkung bei der Ausbildung und Begleitung von Gläubigen, die Verantwortung für liturgische Feiern übernehmen.
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2.1.3 Der Diakonat und seine Aufgaben im Bereich des Nächstendienstes

1Durch seinen Dienst soll der Ständige Diakon die Pfarrei darin unterstützen, dass sie in ihrem diakonischen Auftrag allen Mitmenschen und besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Jesu Christi bezeugen. 2Schwerpunkte seines Auftrages sind u. a.:
  • Seelsorgliche und geistliche Begleitung
  • Anleitung der Gläubigen zur Partizipation in der Diakonie und in der Caritas
  • Sorge um die innere Einheit von Diakonie und Liturgie, u. a. indem er diakonisch Tätige zur Liturgie und zur Verkündigung in der Pfarrei hinführt
  • Sensibilisierung der Gläubigen für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen sowie für ihre Bemühungen um Solidarität und Gerechtigkeit
  • Sorge für Menschen in besonderen, prekären Situationen
  • Hilfe in sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Sorge für Menschen am Rande von Kirche und Gesellschaft
  • diakonische Ausrichtung der Arbeit im Zivilberuf
  • Kooperation mit anderen kirchlichen caritativen Institutionen
  • Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in der Diakonie
  • Aufbau neuer diakonischer Dienste
  • Zusammenarbeit mit kommunalen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens.
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2.2 Einsatzebenen

(1) 1Der Schwerpunkt des pastoralen Einsatzes des Ständigen Diakons im Zivilberuf liegt in der Regel in der Mitarbeit auf der Ebene seines Wohnortes; für den Ständigen Diakon im Hauptberuf in der Regel auf der Ebene der Seelsorgeeinheit mit ihren Pfarreien. 2Bei entsprechender Eignung kann der Ständige Diakon auch auf anderen Ebenen des pastoralen Dienstes eingesetzt werden. 3Dies können z. B. Aufgaben an neuen pastoralen Orten oder in der kategorialen Seelsorge sein.
(2) Der Schwerpunkt der Mitarbeit in pastoralen Gremien liegt für den Ständigen Diakon in seinen spezifischen amtlichen Aufgaben entsprechend der Stellenumschreibung.
(3) 1Bei der Erstellung der Stellenumschreibung wird die spezifische Verantwortung des Ständigen Diakons berücksichtigt. 2Diese ergibt sich aus dem Wesen des Diakonats, aus der Aus- sowie der Fort- und Weiterbildung sowie der Lebens- und Berufserfahrung des Ständigen Diakons.
(4) 1Als Amtsträger weiß der Ständige Diakon sich der ihm anvertrauten Menschen und der ganzen Kirche verpflichtet. 2Er arbeitet eng mit den anderen Diensten zusammen.11#
(5) In besonderen Situationen kann ein Ständiger Diakon unter der Verantwortung eines Priesters an der Ausübung der Hirtensorge in einer Pfarrei gemäß can. 517 § 2 CIC beteiligt werden.
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2.3 Stellenumschreibung

(1) 1Auf der Grundlage des Anweisungsschreibens ist eine Stellenumschreibung gemäß den drei Grunddiensten Diakonie, Verkündigung und Liturgie zu erstellen. 2Diese ist dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten oder der persönlichen Situation des Ständigen Diakons kann die Stellenumschreibung durch das Erzbischöfliche Ordinariat neugefasst werden. 2Davor ist der Ständige Diakon zu hören; vorgetragene Umstände12# werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) 1Der Ständige Diakon im Hauptberuf erteilt schulischen Religionsunterricht. 2In der Regel umfasst der Auftrag zum Religionsunterricht vier bis acht Wochenstunden.
(4) Nimmt ein Ständiger Diakon das Wahlamt als Diözesansprecher wahr, so soll mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen werden, inwieweit diese Aufgabe inhaltlich und zeitlich in der Stellenumschreibung berücksichtigt wird.
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3. Voraussetzungen für den Dienst13#

Der Dienst des Ständigen Diakons erfordert bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche sowie theologische und pastorale Voraussetzungen.
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3.1 Menschliche Voraussetzungen

Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit; Bewährung in Ehe und Familie bzw. in der Ehelosigkeit; Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil; Bewährung im Beruf; Bereitschaft und Fähigkeit auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen einzugehen; Urteilskraft; Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung; sprachliche Kompetenz; Fähigkeit zu Repräsentation und öffentlichem Auftreten; Fähigkeit zu diskreter und offener Kommunikation; Fähigkeit zu einer Zeitgestaltung, die dem pastoralen Dienst und seiner Verbindung mit der persönlichen, familiären und beruflichen Lebenssituation entspricht; Fähigkeit, im Geist des Glaubens mit Krisen, Schwächen und Defiziten in der eigenen persönlichen und beruflichen Entwicklung umzugehen; Fähigkeit zu einer politisch und gesellschaftlich integren Lebenspraxis.
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3.2 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen

Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: Persönlicher Glaube; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Bereitschaft zur Nachfolge dessen, „der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen" (Mt 20,28); aktive Teilnahme am kirchlichen Leben; Fähigkeit, sich auf der Basis des Evangeliums in Gruppen und Gemeinschaften zu integrieren; Fähigkeit, den eigenen Glauben in Wort und Tat zu bezeugen; Bereitschaft zum täglichen Gebet und zum kirchlichen Stundengebet14#, zur regelmäßigen Schriftlesung; zur Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein religiöses Familienleben; Vertrautsein mit den Zeiten des Kirchenjahres und ihrer Gestaltung in Kirche und Pfarrei; Erfahrung in hauptberuflichen bzw. ehrenamtlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Aufgaben; gewachsene Bereitschaft, sich als Diakon von Jesus Christus und der Kirche amtlich in Dienst nehmen zu lassen.
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3.3 Theologische und pastorale Voraussetzungen

Die theologischen und pastoralen Voraussetzungen werden durch den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie der erforderlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Kurse bzw. Praktika erworben.
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3.4 Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit

(1) 1Der Ständige Diakon übt seine Tätigkeit „in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium"15# aus. 2Er arbeitet eng mit anderen hauptberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
(2) 1Kirchliche Pastoral setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Einzelnen zur Zusammenarbeit voraus. 2Über die grundlegenden Voraussetzungen hinaus ist erforderlich: Entwicklung eines gesunden Selbstwertgefühls, verbunden mit der Einsicht in die eigenen Grenzen; Fähigkeit, eigene Vorstellungen angemessen einzubringen; Kompromissbereitschaft; Fähigkeit zu angemessenem Umgang mit Konflikten.
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3.5 Bewährung in der Lebensform

(1) 1Voraussetzung für den Dienst als Ständiger Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. 2Verheiratete sowie ehelose Ständige Diakone bezeugen in ihren Lebensformen in je eigener Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
(2) 1Der verheiratete Ständige Diakon soll zusammen mit seiner Ehefrau Ehe, Familie und Dienst in der Liebe Jesu Christi zu fruchtbarer Einheit verbinden. 2Dazu sollen sie sich gegenseitig in ihrer Berufung und in ihrem Dienst achten, fördern und so den Raum schaffen, in dem Kinder als eigene Persönlichkeiten wachsen sowie ihre Berufung finden können und in dem auch die älter gewordenen Familienangehörigen in ihrer Würde geachtet sind.
(3) Der Ständige Diakon, der „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) ehelos bleibt, soll diese Lebensform als Raum seiner Liebe zu Jesus Christus verwirklichen und alle Menschen in diesem Geist als seine Schwestern und Brüder annehmen.
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3.6 Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen

(1) Für die Aufnahme in den Diakonat gelten folgende kirchenrechtlichen Einzelbestimmungen16#:
  • 1Ein verheirateter Bewerber muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; das Weihealter kann jedoch in Einzelfällen um bis zu zwölf Monate herabgesetzt werden. 2Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn die Ehefrau schriftlich ihr Einverständnis mit der Diakonenweihe ihres Ehemannes erklärt hat.
  • 1Ein unverheirateter Bewerber, der sich zur Ehelosigkeit verpflichtet, muss zum Zeitpunkt der Weihe mindestens 25 Jahre alt sein. 2Er wird zur Weihe erst zugelassen, wenn er öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung nach vorgeschriebenem Ritus übernommen hat.
(2) 1Interessenten für den Ständigen Diakonat sollen zu Beginn der Berufseinführungsphase nicht älter als 60 Jahre sein. 2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(3) Im Übrigen gelten die cc. 1024 bis 1052 CIC sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie in ihrer jeweils geltenden Fassung“.17#
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4. Bildung der Ständigen Diakone18#

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4.1 Ziele und Elemente der Bildung

(1) 1Die Bildung des Ständigen Diakons erfolgt auf der Ebene der Erzdiözese und in den Diakonatskreisen. 2Die auf der Bistumsebene Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone, sowie die Diakonatskreise stellen im Auftrag der Erzdiözese die Bildung der Ständigen Diakone sicher. 3Unbeschadet dessen trägt der einzelne Bewerber bzw. Ständige Diakon selbst Verantwortung für seine Bildung.
(2) 1Die wesentlichen Elemente der Bildung sind19#:
  • Menschliche und spirituelle Förderung
  • Grundlegung, Vertiefung und Ergänzung der theologischen und pastoralen Kenntnisse
  • Einübung und Weiterentwicklung der Befähigung zu einer diakonischen Pastoral
  • Vertiefung des Verständnisses für das kirchliche Amt, insbesondere für den mit der Diakonenweihe übernommenen amtlichen Dienst.
2Diese Elemente sind in jeder Bildungsphase angemessen vertreten und aufeinander bezogen, so dass sie sich gegenseitig ergänzen.
(3) Zu Teilen der Berufseinführung und der Fortbildung werden die Ehefrauen eingeladen.20#
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4.2 Aufgaben der Diakonatskreise für die Bildung

(1) Die Bildung und der Dienst der Ständigen Diakone werden begleitet und mitverantwortet vom zuständigen Diakonatskreis.
(2) 1Die Mitarbeit im Diakonatskreis hat eine spezifische Bedeutung für die Fortbildung der Ständigen Diakone. 2Der fortgesetzte Erfahrungsaustausch, die Klärung von Glaubens- und Lebensfragen, die Pflege des geistlichen Lebens, die Gestaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern und die dabei mögliche Selbsterfahrung sind wesentliche Elemente der Fortbildung. 3Außerdem können in den Kreisen regelmäßig Themen erarbeitet werden, die für das Leben und den Dienst der Mitglieder wichtig sind.
(3) 1Zur Verstärkung praktischer Ausbildungselemente können in größeren Gebieten innerhalb der Erzdiözese nach Bedarf sog. Ausbildungskreise eingerichtet werden. 2Ausbildungskreise bestehen aus erfahrenen Diakonen in diesen Gebieten, die die Treffen leiten, und aus den Bewerbern der Gebiete, die nach Möglichkeit daran teilnehmen. 3Ein Ausbildungskreis trifft sich vier bis sechs Mal im Jahr. 4Die Anzahl der Teilnahmen an den Ausbildungskreisen ersetzt sowohl bei den Diakonen als auch bei den Bewerbern die entsprechende Anzahl der Teilnahmen im Diakonatskreis. 5Die Ausbildungskreise stehen unter der Verantwortung des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (IPB). 6Dieses erarbeitet eine Vorschlagsliste geeigneter Themen für einen Ausbildungskreis. 7Die Teilnahme der Bewerber am Ausbildungskreis endet mit der Weihe zum Ständigen Diakon.
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4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene

Die diözesane Berufseinführung baut auf den grundlegenden theologischen und pastoralen Qualifikationen auf.
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4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons im Zivilberuf

(1) 1Die theologische Qualifikation wird durch den anerkannten Abschluss des Theologischen Kurses Freiburg oder des Grund- und Aufbaukurses im Theologischen Fernkurs Würzburg oder durch den Abschluss des Studiengangs Angewandte Theologie und Religionspädagogik (KH Freiburg) oder eines abgeschlossenen Theologiestudiums oder durch einen anderen anerkannten Abschluss erworben.
2Die pastorale Qualifikation wird durch den anerkannten Abschluss des Pastoralkurses Freiburg oder einen anderen, als gleichwertig anerkannten Kurs erworben.
(2) Die Berufseinführung zum Ständigen Diakon nach der Propädeutischen Phase umfasst mehrere Teile21#:
  • Diakonische Grundkursphase
  • Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg (in der jeweils geltenden Form)
  • Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons
  • Diakonatspraktikum
  • Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität
(3) Die Prüfung22# wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen aus Punkt 4.3.1 (1) und (2) und durch die befürwortenden Zeugnisse des Leitenden Pfarrers des Wohnortes, des zuständigen Pfarrgemeinderates, des Diakonatskreises und der Verantwortlichen für die Bildung der Ständigen Diakone erbracht.
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4.3.2 Ausbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons

(1) 1Pastoralreferenten und Gemeindereferenten, die die Ausbildung zum Ständigen Diakon absolvieren, erwerben die theologische und pastorale Ausbildung mit ihrer theologischen, pastoralen und praktischen Ausbildung zum Pastoral- bzw. Gemeindereferenten. 2Sie wird mit ihrer Zweiten Dienstprüfung und ihrer Beauftragung abgeschlossen. 3Sie führen spätestens drei Jahre vor dem möglichen Weihetermin (unter Berücksichtigung des Mindestalters für die Weihe) ein Gespräch mit den Verantwortlichen im Referat Ständiger Diakonat im IPB. 4Die weitere Vorbereitung auf die Weihe erfolgt in berufsbegleitenden Ausbildungseinheiten, die vom Referat Ständiger Diakonat im IPB verantwortet werden in Zuordnung zu den Ausbildungskursen der Bewerber, die sich auf den Diakonat im Zivilberuf vorbereiten.
5Gemeindereferenten, die den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben haben, sollen als Diakone gemäß den erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen eingesetzt werden.
(2) 1Wer den Grad eines Bachelors in „Angewandter Theologie und Religionspädagogik“ und in „Sozialer Arbeit“ an der Katholischen Hochschule Freiburg erworben hat und den hauptberuflichen Diakonat anstrebt, das Weihealter23# erreicht hat oder innerhalb der kommenden drei Jahren erreichen wird, absolviert nach Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie der Zuordnung zu einem Diakonatskreis durch den Bischöflichen Beauftragten die Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.
2In den drei Jahren der Berufseinführung mit Schwerpunkt im dritten Jahr nimmt der Bewerber auch an Ausbildungseinheiten des Referates Ständiger Diakonat im IPB teil, die fachlich und spirituell spezifisch für den Dienst des Diakons qualifizieren.
3Nach erfolgreicher Ablegung der Zweiten Dienstprüfung erfolgt mit der Admissio ein Jahr vor der Weihe die Anweisung auf eine Planstelle mit diakonischem Schwerpunkt, die der erworbenen Qualifikation Rechnung trägt. 4Die Berufseinführung wird mit der Weihe abgeschlossen; eine Beauftragung zum Gemeindereferenten erfolgt nicht.
5Diese Regelung gilt analog für Absolventen vergleichbarer Studienabschlüsse.
(3) Bei den in 4.3.2 ((1) und (2)) genannten Personen entfällt die Notwendigkeit der Zustimmungen des Pfarrgemeinderates sowie das Gemeindepraktikum.
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4.3.3 Ausbildung des Ständigen Diakons im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf

(1) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf, der aufgrund seiner Eignung sowie des pastoralen Bedarfs als Ständiger Diakon im Hauptberuf übernommen wird, absolviert nach seiner Übernahme eine zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung. 2Diese bezieht sich auf die Grunddienste und greift die wesentlichen Elemente der Ausbildung und Berufseinführung auf, um sie im Hinblick auf die neue Aufgabe zu ergänzen und zu vertiefen. 3Darüber hinaus werden Kurse ausgewählt, die den Ständigen Diakon entsprechend seiner Stellenumschreibung als Ständigen Diakon im Hauptberuf qualifizieren.
(2) Die Stellenumschreibung sowie die zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung werden vom Erzbischöflichen Ordinariat in Kooperation mit dem Ständigen Diakon und seiner/seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgelegt.
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4.4 Fortbildungsphase

(1) 1Die Fortbildungsphase sieht in den ersten fünf Jahren nach der Diakonenweihe eine jährliche verpflichtende Fortbildung vor. 2Ihr Merkmal ist eine theologisch, pastoral und geistlich orientierte Praxisreflexion.
3Zudem soll in dieser Phase der Diakon mindestens sechs Supervisionseinheiten wahrnehmen.
(2) 1Die Phase der jährlichen verpflichtenden Fortbildungen endet mit einem Kolloquium im fünften Dienstjahr. 2Zum Kolloquium zugelassen werden kann nur der Ständige Diakon, der an den Fortbildungen gemäß (1) vollumfänglich teilgenommen hat.
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5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

Die Zulassung zur Diakonenweihe erfolgt in mehreren Schritten:
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5.1 Aufnahme in den Diakonatskreis

Wer sich zum Ständigen Diakon ausbilden lassen und auf den Empfang der Diakonenweihe vorbereiten möchte, kann mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat als Interessent an den Treffen des zuständigen Diakonatskreises teilnehmen.
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5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat

(1) 1Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase.
2Die Teilnahme an der Grundkursphase ist nur mit Zustimmung des Bischöflichen Beauftragten möglich. 3Erforderlich ist die Teilnahme am Bewerbungsverfahren.24#
(2) 1Nach der Grundkursphase schlagen der Bischöfliche Beauftragte und der Referatsleiter für den Ständigen Diakonat den Interessenten zur Aufnahme unter die „Bewerber“ vor. 2Die Aufnahme erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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5.3 Die weitere Begleitung durch den Diakonatskreis

Die Teilnahme des Bewerbers an weiteren Ausbildungsabschnitten erfordert jeweils wieder die Zustimmung der Verantwortlichen im Diakonatskreis.
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5.4 Die Beauftragung zu den Diensten des Lektorats und Akolythats

Bei grundsätzlicher Eignung für den Dienst des Ständigen Diakons, wird der Bewerber auf Vorschlag des Bischöflichen Beauftragten innerhalb der Praktikumszeit mit dem Lektorat und dem Akolythat beauftragt.25#
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5.5 Das Diakonatspraktikum

(1) Der Bewerber absolviert innerhalb seiner Berufseinführung ein einjähriges Diakonatspraktium in der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit seines Wohnortes.
(2) 1Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat informiert den leitenden Pfarrer, den Pfarrgemeinderat bzw. das Gemeindeteam über das beginnende Diakonatspraktikum. 2Dem Pfarrer und diesen Gremien obliegt es in dieser Zeit, die Akzeptanz des Diakonatsbewerbers in ihrem Bereich zu klären.
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5.6 Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio)

Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat schlägt nach Prüfung aller Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss der bisherigen Ausbildungsteile, grundsätzliche Eignung zum Dienst des Ständigen Diakons, Akzeptanz des Bewerbers als künftiger Ständiger Diakon bei den Gläubigen, zustimmende Stellungnahmen des Pfarrgemeinderates, des Diakonatskreises und des Leitenden Pfarrers) den Bewerber dem Erzbischof zur Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat vor.
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5.7 Die Erstellung des Weihevorschlags

(1) 1Nach der Admissio und vor dem Skrutinium erstellen der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat und der Referatsleiter im IPB den Weihevorschlag für den Kandidaten. 2Dazu sind zusätzlich zur Personalakte und den Ausbildungsnachweisen folgende Unterlagen erforderlich:
  • eine Stellungnahme der Verantwortlichen im Diakonatskreis, in der diese den Weihevorschlag befürworten
  • eine Stellungnahme des Leitenden Pfarrers des Wohnortes des Kandidaten, in der dieser den Weihevorschlag befürwortet und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem künftigen Ständigen Diakon erklärt
  • eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderates, aus der hervorgeht, dass der Dienst des künftigen Ständigen Diakons bei den Gläubigen und in seinem diakonischen Feld akzeptiert ist
  • eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Bitte des Kandidaten um die Diakonenweihe
  • eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau des Kandidaten zur Weihe ihres Ehemannes
  • bei einem unverheirateten Kandidaten eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zölibatsverpflichtung.
(2) Die Unterlagen werden zusammen mit der Personalakte dem Weihevorschlag beigefügt und über das Erzbischöfliche Ordinariat dem Erzbischof vorgelegt.
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5.8 Das Skrutinium

1Vor der Diakonenweihe erfolgt das Skrutinium durch den Erzbischof oder durch den von ihm Beauftragten. 2Die Ehefrau des Kandidaten nimmt nach Möglichkeit daran teil. 3Über die Zulassung zur Diakonenweihe entscheidet der Erzbischof.
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5.9 Die Erstellung der Stellenumschreibung

(1) 1Nach Abschluss des Praktikums erarbeiten der Bischöfliche Beauftragte und der Referatsleiter für den Ständigen Diakonat im IPB, der Kandidat und der zuständige Leitende Pfarrer der Pfarrei in einem gemeinsamen Gespräch einen Entwurf der Stellenumschreibung für den künftigen Ständigen Diakon. 2An diesem Gespräch soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied des Vorstands des Pfarrgemeinderates bzw. des betreffenden Gemeindeteams teilnehmen. 3Der Entwurf für die Stellenumschreibung wird dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung zugeleitet.
(2) Nach der Diakonenweihe weist das Erzbischöfliche Ordinariat dem Ständigen Diakon eine Stelle zu.
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6. Organisationsstruktur und Verantwortungen

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6.1 Erzbischöfliches Ordinariat

Dienst und Bildung des Ständigen Diakonats liegen in der Verantwortung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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6.2 Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat

(1) Der Erzbischof bestellt einen Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat.
(2) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat sorgt für die Bildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
(3) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat nimmt zusammen mit dem Referatsleiter für den Ständigen Diakonat im IPB die Verantwortung für die Berufseinführung der Bewerber und die Fortbildung nach der Diakonenweihe wahr.
(4) 1Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, teilt der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat dies dem Betroffenen mit und vereinbart mit ihm Schritte zur Klärung. 2Wenn sich ein Bewerber als nicht geeignet erweist, entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte nach Rücksprache mit dem Referatsleiter und mit Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates aus der Ausbildung.
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6.3 Institut für Pastorale Bildung (IPB): Referat Ständiger Diakonat

1Das Institut für Pastorale Bildung der Erzdiözese Freiburg hat den Auftrag, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat für die Bildung der Ständigen Diakone gemäß dieser Ordnung zu sorgen. 2Für diesen Auftrag ist innerhalb des Instituts das Referat Ständiger Diakonat verantwortlich.
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6.4 Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat

(1) Die Aufgaben des Referatsleiters im IPB umfassen die Leitung des Referates sowie die Mitverantwortung in der Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung.
(2) 1Der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im IPB nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat wahr und unterstützt ihn in seinen Aufgaben und in seiner Verantwortung. 2Er kann den Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat mit dessen Zustimmung vertreten.
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6.5 Der Spiritual

1Der Spiritual im Referat Ständiger Diakonat im IPB ist vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt, für die geistliche Bildung der Bewerber und der Ständigen Diakone zu sorgen. 2Dazu bietet er Veranstaltungen zur diakonischen Spiritualität an; er sorgt für Geistliche Begleitung und leitet die Weiheexerzitien. 3Er gehört nicht dem Forum externum, d.h. der Ausbildungsleitung an, sondern dem Forum internum. 4Dem Spiritual obliegt die Begleitung der geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonatskreise.
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6.6 Diözesansprecher

(1) 1Der Diözesansprecher ist Sprecher der Ständigen Diakone und der Bewerber. 2Er vertritt sie innerhalb und außerhalb der Erzdiözese.
(2) Der Diözesansprecher und sein Stellvertreter wird vom Rat der Ständigen Diakone gewählt.
(3) Der Diözesansprecher leitet die Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone und die Geschäftsführende Kommission des Rates der Ständigen Diakone.
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6.7 Rat der Ständigen Diakone

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Rates der Ständigen Diakone werden in einem eigenen Statut geregelt.
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6.8 Die Konferenzstruktur im Ständigen Diakonat der Erzdiözese Freiburg

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6.8.1 Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz (SMK)

(1) Die Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz wird vom Bischöflichen Beauftragten geleitet.
(2) Die Konferenz findet jährlich statt und setzt sich zusammen aus:
  • je einem Sprecher der Diakonats- und Diakonenkreise
  • dem Spiritual und den geistlichen Mentorinnen und Mentoren der Diakonats- und Diakonenkreise; diese nehmen teil unter Wahrung des Forum internum
  • den Mitgliedern der geschäftsführenden Kommission des Rates der Ständigen Diakone sowie den Vertreterinnen der Ehefrauen im Rat der Ständigen Diakone.
(3) 1Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz dient dem Austausch zwischen den Diakonats- und Diakonenkreisen, dem Austausch mit dem Bischöflichen Beauftragten und dem Rat der Ständigen Diakone zu allen Belangen der Diakonats- und Diakonenkreise. 2Sie fördert den Austausch und die Zusammenarbeit unter den Diakonats- und Diakonenkreisen der jeweiligen Region und dient zur Fortbildung der Diakonats- und Diakonenkreise.
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6.9 Diakonats- und Diakonenkreise

(1) Der Ständige Diakon gehört in Absprache mit dem Bischöflichen Beauftragten einem Diakonen- oder einem Diakonatskreis an.
(2) 1Einem Diakonatskreis gehören Ständige Diakone, Bewerber und der Mentor an. 2Interessenten nehmen teil und werden mit der Aufnahme unter die Bewerber Mitglied des Kreises. 3Einem Diakonenkreis gehören nur Ständige Diakone und deren Mentor an. 4Ehefrauen und ggf. auch Witwen von Ständigen Diakonen können, sofern regelmäßiges Interesse besteht, am Diakonenkreis teilnehmen. 5Ein Kreis soll einschließlich der Ehefrauen in der Regel 10 bis 12, höchstens aber 15 Personen umfassen.
(3) Der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat entscheidet im Einvernehmen mit dem Referatsleiter Ständiger Diakonat im Erzbischöflichen Ordinariat über Errichtung und Auflösung von Diakonats- und Diakonenkreisen.
(4) Die Diakonats- und die Diakonenkreise haben unter anderem folgende Ziele:
  • Pflege einer geistlichen Gemeinschaft
  • Förderung und Pflege der diakonischen Spiritualität und des theologischen und pastoralen Austausches
  • Klärung der Berufung
  • Austausch von Erfahrungen
  • Hilfe und Unterstützung bei Kursen und Praktika in der Ausbildung, in der Berufseinführung und bei der Fortbildung des Ständigen Diakons
  • Klärung und Aufarbeitung von Konfliktsituationen
  • Öffentlichkeitsarbeit des Diakonatskreises.
(5) 1Die einzelnen Kreise treffen sich in der Regel monatlich. 2Bestimmte Veranstaltungen können die Familien der Diakone und der Bewerber einbeziehen.
(6) 1Jeder Kreis wählt einen Sprecher und seinen Stellvertreter. 2Der Sprecher muss Ständiger Diakon sein, der stellvertretende Sprecher kann Bewerber sein, sofern er bereits unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat aufgenommen wurde. 3Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
(7) Die Kreise halten Verbindung zu Ständigen Diakonen, die im Ruhestand leben oder entpflichtet sind, und, soweit erwünscht, auch zu deren Ehefrauen, sowie zu den Witwen von Diakonen.
(8) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen zusammenzuschließen.26#
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6.10 Der geistliche Mentor und die Sprecher

(1) Zu jedem Diakonats- bzw. Diakonenkreis kann ein geistlicher Mentor/eine geistliche Mentorin gehören.27#
(2) 1Die gewählten Sprecher sind verantwortlich für die Gestaltung des Kreises und seiner Treffen. 2Sie sorgen dafür, dass alle wichtigen den Kreis und seine Aufgaben betreffenden Fragen im Kreis beraten werden. 3Sie nehmen zudem an den einzelnen Konferenzen teil und berichten in den Kreisen über die Ergebnisse der Konferenzen.
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6.11 Konferenz der Ständigen Diakone im Hauptberuf28#

1Die hauptberuflichen Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg treffen sich auf Einladung des Erzbischöflichen Ordinariates ein bis zweimal im Jahr zu einer eigenen Konferenz. 2An diesen Konferenzen können Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates und der Diözesansprecher teilnehmen.
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Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen

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7. Dienstrechtliche Grundlagen

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7.1 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

(1) 1Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons gründet in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung. 2Es beginnt mit der Diakonenweihe. 3Durch sie wird der Ständige Diakon in den Klerikerstand aufgenommen und in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert.29#
(2) Der Ständige Diakon steht aufgrund der Inkardination in einem besonderen wechselseitigen Treueverhältnis zum Diözesanbischof; dieser sichert die Rechte des Ständigen Diakons, während der Ständige Diakon seinen Pflichten getreu nachkommt.
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7.2 Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung gründet, bestimmt sich nach dem allgemeinen und partikularen Kirchenrecht30# und insbesondere den Bestimmungen dieser Dienstordnung.
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7.3 Inhalt des Dienstverhältnisses

1Aufgrund des Klerikerdienstverhältnisses untersteht der Ständige Diakon dem Erzbischof; der Ständige Diakon ist ihm zu Ehrfurcht und Gehorsam verpflichtet, insbesondere zur treuen Erfüllung ihm übertragener Aufgaben.31#2Der Erzbischof sichert dem Ständigen Diakon die ihm als Kleriker zustehenden Rechte zu hinsichtlich dienstlicher Verwendung, geistlicher Begleitung, Fortbildung und, bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen, wirtschaftlicher Versorgung.32#
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7.4 Tätigkeitsformen

1Es wird unterschieden zwischen:
Ständiger Diakon im Zivilberuf
Ständiger Diakon im Hauptberuf
Ständiger Diakon im Ruhestand
2Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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7.4.1 Der Ständige Diakon im Zivilberuf

(1) 1Ein Ständiger Diakon, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Einkünfte, Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht, wird nebenberuflich als Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt. 2Der Ständige Diakon im Zivilberuf sorgt gemäß c. 281 § 3 CIC mit den Einkünften und Anwartschaften aus seinem Zivilberuf für sich und die Erfordernisse seiner Familie. 3Er erhält, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Ständiger Diakon im Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung. 4Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof. 5Entstandene Auslagen werden dem Ständigen Diakon im Zivilberuf gemäß diözesaner Regelung ersetzt.
(2) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf33# erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen. 2Entstandene Auslagen sowie Fahrtkosten werden nach den diözesanen Regelungen ersetzt.
(3) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf wird in der Regel im pastoralen Dienst an seinem Wohnort eingesetzt. 2In Ausnahmefällen ist ein Einsatz auf übergemeindlicher Ebene und in der Kategorialseelsorge möglich. 3In diesem Fall wird er für die diakonalen Dienste bei der Feier der Liturgie einer konkreten Seelsorgeeinheit zugewiesen. 4Davon unberührt bleibt, dass ihm in besonderer Weise aufgegeben ist „in der beruflichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen“.34#
(4) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf ist in der Regel außerhalb des kirchlichen Dienstes erwerbstätig. 2Er kann bei entsprechender Qualifikation einen Zivilberuf im nichtpastoralen kirchlichen Dienst (weiter) ausüben. 3Bei einer Anstellung als Mitarbeiter im nichtpastoralen Dienst sind die besonderen Rechte und Pflichten, die sich aus der Inkardination ergeben, zu berücksichtigen.
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7.4.2 Der Ständige Diakon im Hauptberuf

(1) Ständiger Diakon im Hauptberuf ist, wer als Kleriker durch den Erzbischof hauptberuflich in den Dienst genommen wurde.
(2) Eine Mitwirkung der Mitarbeitervertretung in persönlichen Angelegenheiten findet bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf nicht statt.
(3) 1Grundsätzlich finden beim Ständigen Diakon im Hauptberuf, soweit in der Dienstordnung nichts Anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts Anderes ergibt, die jeweiligen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg geltende Regelungen entsprechend Anwendung. 2Die Regelungen dieser Dienstordnung gelten vorrangig.
(4) 1In Ausnahmefällen wird ein Ständiger Diakon im Hauptberuf in ein kirchliches Beamtenverhältnis übernommen. 2Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Entsprechend kommen beim Ständigen Diakon mit Beamtenstatus, soweit nichts anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts anderes ergibt, die in der Erzdiözese geltenden beamtenrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
(5) Wer hauptberuflich einen pastoralen Beruf im Dienst der Erzdiözese ausübt, wird mit der Diakonenweihe Ständiger Diakon im Hauptberuf.
(6) Mit der Ernennung zum Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein bestehendes kirchliches Arbeitsverhältnis aufgelöst und in ein Klerikerdienstverhältnis überführt.
(7) Ein Ständiger Diakon im Hauptberuf, der nicht in der Gemeindepastoral eingesetzt ist, kann in einer Seelsorgeeinheit nebenberuflich wie ein Ständiger Diakon im Zivilberuf eingesetzt werden, soweit es mit seiner Haupttätigkeit vereinbar ist.
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7.5 Änderung der Tätigkeitsform

(1) Die festgelegte Tätigkeitsform35# kann in beide Richtungen geändert werden und zwar sowohl vom Ständigen Diakon im Hauptberuf zum Ständigen Diakon im Zivilberuf als auch vom Ständigen Diakon im Zivilberuf zum Ständigen Diakon im Hauptberuf.
(2) 1Über die Änderung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 2Die Änderung soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
(3) 1Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Erzdiözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten aufseiten des Ständigen Diakons. 2Der eine hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Ständige Diakon im Zivilberuf muss über eine vom Erzbischof anerkannte zusätzliche Qualifikation verfügen, oder sie erwerben. 3Ein Wechsel in den hauptberuflichen Dienst ist in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit als Diakon im Zivilberuf möglich, wobei von einem Zeitraum von wenigstens fünf Jahren ausgegangen wird.
(4) Ein Anspruch auf die Übernahme in den Dienst im Hauptberuf besteht auch bei Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht.
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7.6 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

(1) 1Ständige Diakone dürfen kein öffentliches Amt annehmen und in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften nicht aktiv teilnehmen, damit sie nicht durch die Verquickung von weltlicher und kirchlicher Amtsausübung in Interessen- und Pflichtenkollision kommen. 2Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
(2) 1Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cc. 285 bis 287 CIC (vgl. auch c. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. 2Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
(3) 1Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons im Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Erzbischöflichen Ordinariates dem Ansehen und der Erfüllung des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Diakons abträglich sind, oder bei denen die Gefahr einer unzulässigen Interessenkollision besteht. 2Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufes ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig anzuzeigen.
(4) 1Gemäß c. 285 § 4 CIC dürfen Kleriker die Verwaltung von Vermögen von Laien oder weltliche Ämter, die mit der Verpflichtung, Rechenschaft zu geben, verbunden sind, ohne Befragung des eigenen Ordinarius nicht übernehmen. 2Was Ständige Diakone angeht, so gilt in der Erzdiözese Freiburg, dass Ständige Diakone im Zivilberuf diese Erlaubnis nicht benötigen; sie unterliegen dem Verbot nicht. 3Ständige Diakone im Hauptberuf hingegen unterliegen dem Verbot und bedürfen daher für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis. 4Für die Übernahme von Vollmachten für Eltern oder andere Familienangehörige gilt die Erlaubnis als erteilt. 5Steht die Übernahme von Vollmachten für nichtverwandte Personen an, so ist vorher eine Genehmigung einzuholen.36#
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7.7 Ruhestand und Entpflichtung

(1) 1Der Ständige Diakon im Hauptberuf beendet mit Ablauf des Monats, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, seine hauptberufliche Tätigkeit. 2Bei Ständigen Diakonen mit Beamtenstatus kommen die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen zum Ruhestand zur Anwendung.
(2) In der Regel wird ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. der Pensionierung die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Hauptberuf einvernehmlich in die Tätigkeitsform des Ständigen Diakons im Zivilberuf geändert.
(3) 1Aufgrund besonderer pastoraler oder personeller Erfordernisse kann ein Diakon im Hauptberuf, soweit dienstliche Belange und die gesundheitliche Situation dem nicht entgegenstehen, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus befristet tätig sein. 2Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres wird der Ständige Diakon im Hauptberuf von seinem Auftrag entpflichtet.
(4) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf kann mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters von seinem nebenberuflichen Auftrag in der Pastoral entpflichtet werden. 2In der Regel wird er mit Vollendung des 70. Lebensjahres von seinen Aufgaben entpflichtet. 3In begründeten Fällen kann die Beauftragung des Ständigen Diakons auf Antrag des Leitenden Pfarrers um drei Jahre verlängert werden. 4Auf erneuten Antrag um weitere zwei Jahre, jedoch maximal bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres. 5Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem Termin der vorgesehenen Entpflichtung beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. 6Dem Antrag müssen der Ständige Diakon und das Erzbischöfliche Ordinariat zustimmen.
(5) 1Nach der Entpflichtung durch den Erzbischof kann der Ständige Diakon im Ruhestand in Absprache mit dem Leitenden Pfarrer, einzelne Dienste weiterhin ausüben. 2Die Auslagen für den vereinbarten Dienst übernimmt die Kirchengemeinde.
(6) Kann ein Ständiger Diakon im Zivilberuf aus persönlichen oder pastoralen Gründen den Dienst auf Dauer nicht mehr ausüben, wird er in den Ruhestand versetzt.
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7.8 Wechsel des Dienstverhältnisses

(1) 1Für einen Wechsel in eine andere Diözese benötigt der Ständige Diakon die Zustimmung des Erzbischofs. 2Für die Inkardination in die neue Diözese gelten die Vorschriften des CIC.37#
(2) 1Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons im Zivilberuf wird durch einen Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. 2Die Ausübung des Dienstes außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart38# oder eine Inkardination in diese Diözese vollzogen ist.
(3) 1Der Ständige Diakon im Zivilberuf teilt dem Erzbischöflichen Ordinariat den Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit. 2Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Ständigen Diakons und erklärt diesem ggf. sein Einverständnis, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf in der Diözese seines neuen Wohnsitzes eine Beauftragung erhält.
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7.9 Beendigung des Klerikerdienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.39#
(2) Der Ständige Diakon verliert den Klerikerstand durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe, durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch Reskript des Apostolischen Stuhls.40#
(3) Im Falle einer Suspendierung wird der Umfang der untersagten Tätigkeiten festgelegt.41#
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8. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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8.1 Ernennung

(1) 1Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret des Erzbischöflichen Ordinariates eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. 2Im Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner werden die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte und der Dienstort benannt.
(2) 1Bei einem Ständigen Diakon im Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben dessen berufliche Tätigkeit und dessen Belastbarkeit zu berücksichtigen. 2In der Regel ist die Seelsorgeeinheit des Wohnortes das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons im Zivilberuf.
(3) Für seinen Dienst in der Pastoral ist der Ständige Diakon dem jeweils zuständigen Priester gegenüber verantwortlich, der mit der Leitung der Seelsorge beauftragt ist.42#
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8.2 Versetzung

(1) 1Ein Ständiger Diakon kann versetzt werden. 2Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. 3Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
(2) 1Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. 2Der Versetzungswunsch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig vorzutragen, nach Möglichkeit ein Jahr vor dem angezielten Termin der Versetzung.
(3) Bei einer Versetzung werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons angemessen berücksichtigt.
(4) Bei der Versetzung eines Ständigen Diakons im Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenbereich verändert werden.
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8.3 Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch die/den unmittelbare(n) kirchliche(n) Dienstvorgesetzte(n) in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon in der Gemeindepastoral möglichst im sonntäglichen Gottesdienst.
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8.4 Dienstsitz, Arbeitsplatz und Ausstattung

(1) 1Der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge ist verpflichtet in einer Pfarrei der Seelsorgeeinheit Wohnung zu nehmen. 2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(2) Dem Ständigen Diakon im Hauptberuf wird ein den pastoralen Erfordernissen angemessener Arbeitsplatz, entsprechend den diözesanen Regelungen für hauptberufliche pastorale Dienste in der jeweiligen Fassung, zur Verfügung gestellt.
(3) Der Ständige Diakon hat zu den üblichen Tageszeiten Zugang zur Sakristei und zu seinem Büro.
(4) Die Dienststelle des Ständigen Diakons stellt ihm die notwendige Ausstattung mit liturgischer Kleidung und den erforderlichen liturgischen Büchern zur Verfügung.
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8.5 Reise- und Umzugskosten

Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten43#, Trennungsgeld und Wegstreckenentschädigungen finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung, die für die pastoralen Dienste in der Erzdiözese Freiburg in der jeweiligen Fassung gelten.
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8.6 Zeitliche Gestaltung des Dienstes

(1) 1Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst von der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen. 2Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium, Sorge um die Mitbrüder und ggf. die Anforderungen des Zivilberufs. 3Die Belange der Ehefrau und der Kinder bei Ständigen Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden.
(2) 1Die Aufgaben des Ständigen Diakons im Hauptberuf sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit44# erfüllt werden können. 2Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstzeiten sind durch Freizeit auszugleichen.45#
(3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit eines Ständigen Diakons im Hauptberuf wird in der Gemeindepastoral unter Einschluss von Sonn- und Feiertagen auf sechs Tage46# in der Woche verteilt. 2Dem Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. 3Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Ständigen Diakon von der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen; monatlich sollen zusammenhängend ein Samstag und ein Sonntag von dienstlichen Verpflichtungen frei sein.
(4) 1Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf lässt sich die zeitliche Gestaltung des Dienstes mit Rücksicht auf seinen Zivilberuf nicht genauer bestimmen. 2Der Umfang des Dienstes ist auf der Grundlage der pastoralen Erfordernisse, der beruflichen und familiären Situation mit der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu besprechen. 3Der zeitliche Umfang der dienstlichen Tätigkeit beträgt fünf Wochenstunden.47#
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8.7 Fortbildung, Exerzitien und Tagungen

(1) 1Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet. 2Alle fünf Jahre nimmt der Diakon an einer verpflichtenden Fortbildung teil.
(2) Für Ständige Diakone im Hauptberuf gelten die „Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg“ in der jeweiligen Fassung.48#
(3) Die Teilnahme an Studientagen und Konferenzen auf Diözesan- und Dekanatsebene sind Teil des Dienstes.
(4) Für den Ständigen Diakon im Zivilberuf sind Fortbildungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufes zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
(5) 1Für die Teilnahme an Exerzitien oder Besinnungstagen/geistlichen Einkehrtagen wird dem Ständigen Diakon im Hauptberuf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. 2Es stehen bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung.
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8.8 Urlaub

(1) 1Der Urlaubsanspruch des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO). 2Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in die schulfreie Zeit gelegt werden. 3Dies gilt grundsätzlich in allen Fällen, in denen das Erteilen von Religionsunterricht betroffen ist. 4Ausnahmen sind mit der Schule, der Schuldekanin/dem Schuldekan und der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten abzusprechen. 5Der Urlaub ist rechtzeitig, nach Möglichkeit im Rahmen der Jahresplanung, mit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten abzusprechen und von diesem vor Antritt des Urlaubs zu genehmigen.
(2) Für Ständige Diakone im Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem diakonalen Aufgabenbereich nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.
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8.9 Unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r), Dienstaufsicht, Fachaufsicht

(1) Unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r) ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Person.
(2) Die Dienstaufsicht über die Amts- und Lebensführung des Ständigen Diakons obliegt dem Dekan.49#
(3) Die Verantwortung für den fachgerechten Einsatz des Ständigen Diakons sowie für die Durchführung der spirituellen und fachlichen Fortbildung trägt das Erzbischöfliche Ordinariat.
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8.10 Dienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit

(1) Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von bis zu drei Kalendertagen
1Ein Fernbleiben vom Dienst aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich vom ersten Tag an der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten (sowie ggf. weiteren Vorgesetzten bei Stellenkombinationen) mitzuteilen. 2Diese Mitteilung kann auch über das Pfarrbüro/Sekretariat erfolgen und umfasst die Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die Klärung, welche weiteren Stellen (z. B. Schule) ggf. zu informieren und ob Vertretungen zu organisieren sind. 3Der Ständige Diakon im Hauptberuf informiert, welche dieser Informationen/Klärungen er selbst vornimmt und welche über das Pfarrbüro/Sekretariat geregelt werden sollen.
(2) Dienstunfähigkeit von Ständigen Diakonen im Hauptberuf für die Dauer von mehr als drei Kalendertagen
1Dauert eine Erkrankung länger als drei Kalendertage an, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer im Original der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorzulegen. 2Dauert die Dienstunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit hervorgeht. 3Die ärztliche Bescheinigung ist auch nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung vorzulegen. 4Diese ist seitens der Dienstvorgesetzten/des Dienstvorgesetzten bzw. des Pfarrbüros/Sekretariats umgehend auf dem Postweg an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal, zu senden. 5Hat ein Ständiger Diakon im Hautberuf auf Grund einer Stellenkombination weitere Dienstvorgesetzte, informiert er bzw. das Pfarrbüro/Sekretariat diese ebenso.50#
(3) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei gegebenem Anlass durch einen Arzt des Vertrauens feststellen lassen, ob der Ständige Diakon dienstunfähig ist.
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8.11 Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

(1) Der Ständige Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
(2) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche, sowie der für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzeption nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Diakons.
(3) 1An den Dienstbesprechungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst nimmt der Ständige Diakon im Hauptberuf teil. 2Von Zeit zu Zeit sind die Dienstbesprechungen so festzusetzen, dass der Ständige Diakon im Zivilberuf (außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit) teilnehmen kann. 3Darüber hinaus soll eine kontinuierliche und umfassende Information seitens des unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfolgen.
(4) 1Ständige Diakone im Hauptberuf sind verpflichtet, an den Konferenzen in den Dekanaten gemäß dem geltenden Dekanatsstatut teilzunehmen. 2Ständige Diakone im Zivilberuf werden dazu eingeladen.
(5) 1Ständige Diakone sind beratende Mitglieder des Pfarrgemeinderates der Seelsorgeeinheit, für die sie einen Seelsorgeauftrag haben. 2Die Mitgliedschaft in anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regeln die jeweiligen Satzungen.
(6) 1Der Ständige Diakon im Hauptberuf soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. 2Er soll – entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen in anderen Seelsorgeeinheiten oder in anderen, auch übergemeindlichen Bereichen, übernehmen soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.
(7) Die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte führt mit dem Ständigen Diakon im Hauptberuf ein jährliches Zielvereinbarungsgespräch entsprechend der diözesanen Regelungen.
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8.12 Beschwerden, Konfliktlösung

(1) 1Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden. 2Ist eine einvernehmliche Klärung nicht möglich, ist der nächst höhere Dienstvorgesetzte, in der Regel der Dekan, einzuschalten. 3In Konfliktfällen, die auf diesem Weg nicht beizulegen sind, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach Anhörung der Beteiligten.
(2) 1Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. 2Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt werden.
(3) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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9. Vergütung und Versorgung der Diakone

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9.1 Dienstverhältnis

1Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons im Hauptberuf richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) oder nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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9.2 Vergütung

1Der Ständige Diakon im Hauptberuf erhält in der Regel Bezüge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in ihrer jeweiligen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die beamtenrechtlichen Regelungen für kirchliche Beamte der Erzdiözese Freiburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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9.3 Vergütung im Krankheitsfall

1Die Bezüge im Krankheitsfall richten sich bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf im Angestelltenverhältnis nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).51#2Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden die beamtenrechtlichen Regelungen Anwendung.
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9.4 Beihilfe, Versorgung, Zeitzuschläge, Jubiläumszulage

(1) Ständige Diakone im Hauptberuf erhalten Zeitzuschläge in entsprechender Anwendung der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei Ständigen Diakonen im Hauptberuf mit Beamtenstatus finden bezüglich Beihilfe und Versorgung die beamtenrechtlichen Regelungen für kirchliche Beamte der Erzdiözese Freiburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(3) Bei Ständigen Diakonen erfolgt die Berechnung der Jubiläumszulage vom Weihedatum aus.
(4) Bei der Weihe eines Ständigen Diakons, der zuvor schon im kirchlichen Dienst war, gilt für die Berechnung der Jubiläumszulage das Eintrittsdatum in den kirchlichen Dienst.
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9.5 Soziale Regelungen

(1) 1Ein Diakon im Hauptberuf, der sich vor seiner Weihe in einem Beamtenverhältnis kirchlicher oder öffentlich-rechtlicher Art befunden hat, wird in ein Beamtenverhältnis übernommen. 2Im Sinne sozialer Besitzstandswahrung kann abweichend die bisherige Besoldungsgruppe bis zur Endstufe A 14 übernommen werden.
(2) Bei einem Diakon im Hauptberuf, der bereits vor seiner Weihe hauptberuflich im kirchlichen Dienst beschäftigt war, werden Vorzeiten im kirchlichen Dienst berücksichtigt und erworbene Anwartschaften und Besitzstände gewahrt.
(3) 1Bei einem Diakon im Zivilberuf außerhalb kirchlicher Arbeitsverhältnisse kann beim Wechsel zum Diakon im Hauptberuf eine soziale Besitzstandswahrung entsprechend dem Einkommen im bisherigen Zivilberuf, bis maximal zu Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 gewährt werden. 2Die Eingruppierung nimmt das Erzbischöfliche Ordinariat vor.
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9.6 Sonstige Regelungen

(1) In begründeten Fällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine von dieser Ordnung abweichende Regelung treffen.
(2) Über Einzel- bzw. Härtefälle52# entscheidet der Erzbischof nach billigem Ermessen.
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Teil 3: Schlussbestimmungen

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10. Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese Freiburg vom 14. April 1999 außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 2015 / hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016 (Die deutschen Bischöfe; 101).
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2 ↑ Lumen Gentium 8; vgl. Sacrosanctum Concilium 5.
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3 ↑ Vgl. Gaudium et spes 88.
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4 ↑ Vgl. Ad Gentes 16; cc. 1008 f. CIC.
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5 ↑ Vgl. Motu Proprio „Ad pascendum“ von Papst Paul VI. vom 15.08.1972 (AAS 64 [1972], 534-540, hier: 535).
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6 ↑ Vgl. Lumen Gentium 20.
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7 ↑ Vgl. Motu proprio „Sacrum Diaconatus Ordinem“ von Papst Paul VI. vom 18.06.1967 (AAS 59 [1967], 697-704, 22).
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8 ↑ Vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem 23.
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9 ↑ Lumen Gentium 29.
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10 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 2.
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11 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 1.3.; vgl. auch MP Sacrum diaconatus ordinem, Nr. 23 (oben Fußnote 8).
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12 ↑ Z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage.
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13 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 3.
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14 ↑ Gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 276 § 2, n. 3 CIC sind Laudes und Vesper verpflichtend (ABl. 1995, S. 282, Partikularnorm Nr. 4).
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15 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, 1.1.
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16 ↑ Vgl. cc. 1031; 1037 CIC.
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17 ↑ Vgl. Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1995, S. 306 f.
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18 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil I, 4.
#
19 ↑ Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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20 ↑ Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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21 ↑ Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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22 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, 4.3.
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23 ↑ 35 Jahre bei verheirateten, 25 Jahre bei zölibatären Bewerbern.
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24 ↑ Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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25 ↑ Vgl. c. 1035 § 1 CIC.
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26 ↑ Vgl. c. 278 § 1 CIC.
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27 ↑ Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.
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28 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Teil II § 20 (2).
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29 ↑ Vgl. c. 266 § 1 CIC.
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30 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015.
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31 ↑ Vgl. c. 273 und c. 274 § 2 CIC.
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32 ↑ Vgl. c. 281 und c. 282 CIC.
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33 ↑ Der Diakon im Zivilberuf übt seinen Dienst im zivilrechtlichen Sinne ehrenamtlich aus. Im kirchlichen Sinne ist es ein amtlicher Dienst.
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34 ↑ Vgl. Rahmenordnung 2015, Ziffer 2.
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35 ↑ Vgl. Ziffer 7.4..
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36 ↑ ABl. 2018, S. 350, Nr. 355.
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37 ↑ Vgl. cc. 267-272 CIC.
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38 ↑ Vgl. c. 271 CIC.
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39 ↑ cc. 290 CIC.
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40 ↑ c. 290 CIC.
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41 ↑ Vgl. c. 1333 CIC.
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42 ↑ Vgl. MP Sacrum Diaconatus Ordinem Nr. 23.
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43 ↑ Umzugskosten werden für Diakone im Zivilberuf nicht erstattet.
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44 ↑ Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
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45 ↑ Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Kleriker (Vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG). Vorhandene Gleitzeitregelungen können angewendet werden. Für Diakone gilt grundsätzlich „Vertrauensarbeitszeit“. Das Führen eines Arbeitszeitnachweises und eines Tätigkeitsnachweises ist freiwillig. Im Einzelfall kann dieser vom Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat angeordnet werden. Wird keine Zeiterfassung durchgeführt, können keine arbeitsrechtlichen Ansprüche erhoben werden. Die Zeiterfassung besteht darin, die geleistete Arbeitszeit pro Tag in einer Gesamtsumme zu erfassen. Die Zeiterfassung dokumentiert zudem die Lage der täglichen Arbeitszeit mit ihrem jeweiligen Beginn und Ende sowie die Pausen- und die Ruhezeiten, ebenso die Urlaubs- und Krankheitszeiten. Die monatlichen Auswertungen der Zeiterfassung werden zeitnah der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgelegt. Dieser prüft die Eintragungen. Macht die/der Dienstvorgesetzte durch Tatsachen begründete Einwände gegen die Eintragung geltend, so hat er diese zeitnah mit dem Diakon zu besprechen. Können die Einwände nicht ausgeräumt werden, ist die Angelegenheit unter Hinzuziehung des Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat zu klären. Der Freizeitausgleich von Zeitguthaben erfolgt durch bezahlte Freistellung, die stundenweise an einzelnen oder mehreren zusammenhängenden Tagen genommen werden kann. Bei der Freistellung von einem Tag ist die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte rechtzeitig zu informieren; bei Freistellungen von mehr als einem Tag ist die Freistellung rechtzeitig mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren. Die/der Dienstvorgesetzte kann die Freistellung versagen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Ausgleichszeitraum beträgt zwölf Monate. Dieser beginnt am 1. Oktober jedes Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. Für den Fall, dass aus dringenden dienstlichen Gründen das Zeitguthaben bis zum Ende des Ausgleichszeitraums höher ist als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, kann dieses in Absprache mit der/dem Dienstvorgesetzten in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. Es ist ein Plan zu erstellen, wie diese Mehrarbeitszeit innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden kann, ggf. unter Anordnung von Freizeitausgleich. In diesem Fall ist der Beauftragten für die Personalführung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren.
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46 ↑ Ist im Einsatzbereich der Dienststelle bzw. Einrichtung, in der der Diakon im Hauptberuf tätig ist, eine 5-Tage-Woche üblich, gilt diese auch für den Diakon.
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47 ↑ Die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG), insbesondere § 17, und des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) sind zwingend einzuhalten.
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48 ↑ Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21.05.2002 (ABl. 2002, 289, Nr. 346).
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49 ↑ Vgl. Statut für die Dekanate im Erzbistum Freiburg 2020, §10.
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50 ↑ Dieser Vorgang entfällt, wenn ab dem 01.07.2022 Daten einer Arbeitsunfähigkeit auf digitalem Weg von den Krankenkassen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ab dann hat der Ständige Diakon im Hauptberuf seine/seinen Dienstvorgesetzte(n) von der andauernden Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer zu informieren.
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51 ↑ Vgl. AVO §§ 26 und 27.
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52 ↑ Z. B. zur Versorgung eines Diakons und seiner Familie.
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