Erzbistum Freiburg
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Ordnung für den Dienst der Dekane
in der Erzdiözese Freiburg

vom 15. Oktober 2024

(ABl. 2024, S. 291)

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§ 1
Rechtliche Stellung, Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Dekanate

(1) 1Das Dekanat ist eine pastorale Einheit aus mehreren Pfarreien auf einem bestimmten Gebiet. 2Die Dekanate als Zusammenschlüsse der Pfarreien sind nach kirchlichem Recht als Öffentliche Juristische Personen nach cann. 116, 117 und 374 § 2 CIC errichtet.
(2) 1Die Errichtung und Aufhebung eines Dekanats sowie die Veränderung seiner Grenzen erfolgt durch den Erzbischof. 2Der Erzbischof entscheidet hierüber nach Anhörung des Priesterrates.
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§ 2
Aufgaben des Dekanats

(1) Dem Dekanat kommen Aufgaben zu, die auf der Ebene der Pfarreien nicht oder nur schwer erfüllbar sind.
(2) 1Das Dekanat erfüllt seine Aufgaben im Auftrag des Erzbischofs. 2Rechtliche Grundlagen bei der Erfüllung seiner Aufgaben sind das allgemeine kirchliche sowie das diözesane Recht, insbesondere diese Ordnung.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Dekanat eng mit den Diözesanstellen zusammen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Dekanate und Dekane liegt beim Generalvikar; insbesondere obliegen ihm die Amtseinführung der Dekane in einem Gottesdienst und die Führung der Zielvereinbarungsgespräche. 2Der Generalvikar kann weitere Aufgaben an Dekane delegieren.
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§ 3
Stellung und Ernennung des Dekans

(1) 1Der Erzbischof ernennt in freier Entscheidung einen Pfarrer zum Leiter des Dekanats (vgl. can. 553 § 2 CIC). 2Dieser trägt als Dekan gemäß dem allgemeinen und diözesanen Kirchenrecht und im Rahmen der ihm übertragenen Vollmachten und gegebenen Weisungen die Hirtensorge des Erzbischofs mit. 3Er vertritt den Erzbischof im Dekanat und trägt die Anliegen des Dekanats dem Erzbischof vor.
(2) Der ernannte Dekan legt vor dem Ordinarius einen Amtseid ab und untersteht der Aufsicht des Ordinarius.
(3) 1Die Amtszeit des Dekans beträgt sechs Jahre und beginnt mit der Ernennung durch den Erzbischof. 2Wiederernennung ist möglich. 3Bei Wiederernennung entfällt die Ablegung des Amtseides.
(4) 1Der Dekan vertritt das Dekanat. 2Bei Vakanz oder Behinderung vertritt das Dekanat der nach Weihealter bzw. bei gleichem Weihealter der nach Lebensalter dienstälteste Pfarrer im Dekanat.
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§ 4
Beendigung des Amtes

Das Amt des Dekans erlischt mit dem vom Erzbischöflichen Ordinariat mitgeteilten Ablauf seiner Amtszeit, mit Vollendung des 70. Lebensjahres, durch Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme seines Verzichts auf die Pfarrei oder auf das Dekaneamt, durch Übernahme einer Stelle außerhalb des Dekanats, durch Abberufung durch den Erzbischof sowie durch den Tod.
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§ 5
Aufgaben des Dekans

1Die Aufgaben des Dekans richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere nach can. 555 CIC und nach dieser Ordnung. 2Dies sind insbesondere:
  1. Dienstvorgesetzter der Pfarrer: 1Der Dekan ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Pfarrer in seinem Dekanat. 2Er kann hierzu Weisungen erteilen. 3Bei Streitfragen über Weisungen des Dekans ist das Erzbischöfliche Ordinariat anzugehen. 4Im Rahmen seiner Dienstvorgesetztenfunktion für die Pfarrer seines Dekanats genehmigt er deren Urlaub und Abwesenheitszeiten von der Pfarrei von mehr als drei Tagen und führt jährliche Zielvereinbarungsgespräche mit den Pfarrern.
  2. Fort- und Weiterbildung: Der Dekan unterstützt im Benehmen mit der Diözesanstelle gemeinsam mit den Pfarrern des Dekanats Kurse und Tagungen für besondere Zielgruppen (z.B. liturgische Dienste, altersbezogene Gruppen, besondere Berufsgruppen im kirchlichen Dienst, Brautpaare) und fördert die Fortbildung der Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der diözesanen Ordnungen.
  3. Sorge für das Presbyterium und die Diakone: 1Der Dekan hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Kleriker seines Dekanats – insbesondere auch Ordensgeistliche und Geistliche in den Missionen anderer Muttersprache – sich als Gemeinschaft erfahren und Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Austausch haben. 2Er führt die Kleriker seines Dekanats mindestens zweimal jährlich zu Veranstaltungen theologischer Weiterbildung oder geistlicher Einkehr zusammen (vgl. can. 555 § 2 CIC). 3Zur Teilnahme besteht für alle Priester im aktiven Dienst, Subsidiare und hauptberuflichen Diakone eine dienstliche Verpflichtung, Priester im Ruhestand und Diakone im Zivilberuf sind hierzu einzuladen.
  4. Sorge für ein standesgemäßes Leben der Kleriker: 1Der Dekan trägt zusammen mit den Pfarrern seines Dekanats Mitsorge dafür, dass die Kleriker ein ihrem Stand entsprechendes Leben führen (vgl. can. 555 § 1, 2°CIC). 2Er kann für die Pflege des Gebets und die Feier der Liturgie und der Sakramente Impulse geben und Gespräche zum Austausch über die Pflichten der Kleriker anregen. 3Falls er erfährt, dass Priester oder Diakone sich ungeziemend verhalten (vgl. can. 285 §§ 1 und 2 CIC) oder ihren Standespflichten nicht nachkommen, hat er diese zu ermahnen oder über den zuständigen Pfarrer ermahnen zu lassen. 4Falls die Ermahnung fruchtlos bleibt, hat er ggf. das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren. 5Der Dekan nimmt im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für suchtgefährdete oder suchtkranke Kleriker unter Beachtung der Ordnung zur Gesundheitsvorsorge für suchtgefährdete oder suchtkranke Kleriker seine Rolle im Stufenplan wahr.
  5. Sorge für ältere und kranke Priester und Diakone: 1Zusammen mit den Pfarrern seines Dekanats trägt der Dekan die Sorge für ältere und kranke Priester und Diakone (vgl. can. 555 § 3 CIC). 2Diese Sorge kann an die Pfarrer oder an Verantwortliche für pensionierte Priester und Diakone in seinem Dekanat delegiert werden. 3Sie umfasst regelmäßige Gespräche und Besuche, die Sorge um den rechtzeitigen Empfang der Krankensakramente, die Vermittlung von Hilfen bei physischen oder psychischen Einschränkungen oder bei der Notwendigkeit gesetzlicher Betreuung und ggf. die Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
  6. Sorge im Todesfall von Klerikern und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: 1Der Dekan steht in der Regel der Feier der Eucharistie und dem Begräbnis eines Diakons oder Priesters vor oder delegiert den Vorsitz an einen Pfarrer. 2Beim Tod eines Pfarrers trifft er vorläufige Vertretungsregelungen und achtet darauf, dass die Standesbücher, Akten, kirchlichen Geräte und Inventarstücke gesichert und verwahrt bleiben. 3Der Pfarrer sorgt dafür, dass von allen ehelos lebenden Klerikern seiner Pfarrei die Regelungen für den Todesfall sicher und im verschlossenen Umschlag in seinem Büro verwahrt werden. 4Im Todesfall von Diakonen oder Priestern oder pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern informiert der Pfarrer unverzüglich das Erzbischöfliche Ordinariat und spricht die weiteren Schritte ab. 5Er formuliert im Benehmen mit den Angehörigen der verstorbenen Person die Todesanzeige für die örtlichen Medien, das Inter-/Intranet und für die Mitteilungen an die jeweilige Berufsgruppe der/des Verstorbenen in der Erzdiözese.
  7. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrer und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zwischen Pfarrer und Pfarreirat/ Pfarreivermögensverwaltungsrat: 1Der Dekan kann von Pfarrern oder pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitgliedern des Pfarreirates/ Pfarreivermögensverwaltungsrates um Schlichtung gebeten werden, wenn es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pfarrer und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder zwischen Pfarrer und Pfarreirat/ Pfarreivermögensverwaltungsrat gekommen ist. 2Falls Konfliktlösungsversuche des Dekans fruchtlos bleiben, ist nach der Schlichtungsordnung vorzugehen.
  8. Stellenwechsel eines Pfarrers: 1Beim Stellenwechsel eines Pfarrers in seinem Dekanat hat der Dekan das Recht, das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. 2Er veranlasst die Abnahme der Dienstwohnung und fertigt darüber einen Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Er erteilt den Sichtvermerk beim Abschluss der Kirchenbücher in der vom Dienstwechsel betroffenen Pfarrei.
  9. Visitationen: 1Der Dekan (und seine Pfarrei) werden in regelmäßigen Abständen von einem Beauftragten des Erzbischofs visitiert. 2Das Übrige regelt die Visitationsordnung der Erzdiözese.
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§ 6
Kirchliche Aufsicht

Die Dekane unterstehen der Aufsicht durch den Ordinarius.
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§ 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 17. April 2019 (ABl. S. 49), die Dienstordnung für die Dekane in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Mai 2019 (ABl. S. 58), die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg vom 18. März 2015 (ABl. S. 107) und die Ordnung zur Wahl der Vertretungen der Jugend- und Erwachsenenverbände sowie der Geistlichen Gemeinschaften in den Dekanatsrat vom 18. März 2015 (ABl. S. 114) außer Kraft.

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