Erzbistum Freiburg
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Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz)

vom 21. Mai 2021

(ABl. 2021, S. 81),
geändert am 25. März 2025 (ABl. 2025, S. 102)

Zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird das nachfolgende Gesetz erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören neben der Erzdiözese die röm.-kath. Kirchengemeinden. Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen, insbesondere die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
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§ 3
Regelung durch Verwaltungsverordnung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
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§ 4
Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft.