.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen

vom 2. Oktober 2017

(ABl. 2017, S. 127)

Für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen, die gemäß § 97 Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841, K. u. U. S. 405) zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Prüfungsordnung berufliche Schulen II – BSPO II) vom 3. November 2015 folgende Ordnung erlassen:
#

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

###

§ 1
Ziel der Ausbildung

( 1 ) Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrerin oder Religionslehrer an beruflichen Schulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gendersensibilität. Fragen der Berufs- und Fachethik werden auch fächerübergreifend thematisiert.
( 2 ) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an beruflichen Schulen wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. Neben der Arbeit am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Staatliches Seminar) geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung an der Schule.
#

Abschnitt 2: Vorbereitungsdienst

###

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
  1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt,
  2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt,
  3. im Fach Katholische Theologie eine Diplomprüfung oder im Hauptfach Katholische Theologie eine Magisterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung bzw. Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen oder an allgemeinbildenden Gymnasien oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung bestanden hat,
  4. nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte berufliche Tätigkeit besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
  5. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
  6. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat und
  7. die Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica (kirchliche Beauftragung) erfüllt.
( 2 ) Wer die wissenschaftliche Staatsprüfung oder einen gleichgestellten Magisterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen hat, muss eine dem Lehramt dienende Betriebspraxis von mindestens drei Monaten nachweisen. Das Schulpraxissemester ist bis zu zehn Wochen auf die Betriebspraxis anzurechnen.
( 3 ) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das Erzbischöfliche Ordinariat in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
( 4 ) Die Überprüfung erfolgt durch eine Kommission, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Staatlichen Seminars für das Fach Katholische Religionslehre besteht. Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 5 ) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet sie bzw. er das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
###

§ 3
Bewerbung

( 1 ) Die Bewerbung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist spätestens am 31. März beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 2 ) Beizufügen sind:
  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
  2. ein aktuelles Foto,
  3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3,
  5. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
  6. der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formular) mit den kirchlich geforderten Unterlagen,
  7. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
  8. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
  9. die Selbstauskunftserklärung gem. § 7 PrävO,
  10. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,
  11. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
  12. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis und
  13. der Nachweis über eine dem Lehramt dienliche Betriebspraxis nach § 2 Absatz 2. Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
( 4 ) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein darf. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde unter Vorlage der schriftlichen Aufforderung des Erzbischöflichen Ordinariats zu beantragen. Ebenso muss der Verhaltenskodex gemäß § 8 der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (PrävO) durch Unterzeichnung der Erklärung zum grenzachtenden Umgang anerkannt werden.
( 5 ) Das ärztliche Zeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Erzbischöfliche Ordinariat nach Beratung mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das kirchliche Prüfungsamt.
###

§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

( 1 ) Über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach einem Bewerbungsgespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen.
( 2 ) Die Zulassung wird für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre ausgesprochen. Ausschließlich für dieses Unterrichtsfach werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst ausgebildet. Sie erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Unterrichtserlaubnis.
( 3 ) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare zum Staatlichen Seminar und zur beruflichen Schule, an der die Ausbildung erfolgt, stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her.
( 4 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wieder eingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der kirchliche Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
( 6 ) Die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Anstellung im kirchlichen bzw. öffentlichen Schuldienst.
###

§ 5
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Staatlichen Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private berufliche Schulen. Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare haben am Staatlichen Seminar Gaststatus.
###

§ 6
Ausbildungsleitung

Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortlich. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Direktorin oder der Direktor des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen). Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats. In entscheidenden Fragen ist Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat herzustellen.
###

§ 7
Ausbildungsverhältnis

( 1 ) Die zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Sie sind in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchliche Referendarinnen und Referendare. Als solche werden sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Staatlichen Seminar und mindestens einer berufsbildenden Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Staatlichen Seminar eine berufliche Schule als Stammschule fest.
( 2 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis endet ebenfalls,
  1. wenn die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
  2. wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
  3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Beendigung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen,
  4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
  5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Staatlichen Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
  6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
###

§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats sind Dienstvorgesetzte, die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Seminars sind Vorgesetzte der kirchlichen Referendarinnen und Referendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Staatlichen Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
###

§ 9
Pflichten

Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Staatlichen Seminars und der Schule sowie an der Kirchlichen Prüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
#

Abschnitt 3: Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

###

§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 bis 5 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Kündigung durch die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
( 4 ) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Erzbischöflichen Ordinariat einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat, das die Verlängerung der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Erzbischöflichen Ordinariat in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
( 5 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Erzbischöfliche Ordinariat zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
( 6 ) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird hingewiesen.
( 7 ) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
( 8 ) Ist die Kirchliche Prüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt.
( 9 ) Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.
( 10 ) Absatz 9 gilt nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
###

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
( 2 ) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung am Staatlichen Seminar und an der Schule, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind.
( 3 ) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
###

§ 12
Ausbildung am Seminar

( 1 ) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
  1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,
  2. in Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen; dabei sind Lehrübungen der kirchlichen Referendarinnen und Referendare und Lehrvorführungen der Ausbilderinnen und Ausbilder eingeschlossen,
  3. in Schulorganisation und Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
  4. Veranstaltungen ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen des Ausbildungsfaches und des Berufs.
( 2 ) Die für die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einen Unterrichtsbesuch. Dabei soll die Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule mindestens einmal berücksichtigt werden. Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.
( 3 ) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar ausgehändigt.
( 4 ) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit weiteren Seminarlehrkräften oder der Mentorin oder dem Mentor gemeinsam gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden. An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg teil.
###

§ 13
Ausbildung an der Schule

( 1 ) Für die schulische Ausbildung wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar vom Erzbischöflichen Ordinariat einer beruflichen Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Ist die schulische Ausbildung an der zugewiesenen Schule im Ausbildungsfach nicht oder in nicht ausreichendem Maße zu gewährleisten, wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar einer weiteren beruflichen Schule zugewiesen. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Staatlichen Seminar und ggf. mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.
( 2 ) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar auch anderen begleitenden Lehrkräften für das Ausbildungsfach zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche soll in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule stattfinden.
( 3 ) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die kirchlichen Referendarinnen und Referendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an Veranstaltungen der Schule und außerschulischen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 40 Stunden selbst unterrichtet werden.
( 4 ) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.
( 5 ) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat als Prüfungsamt und dem Staatlichen Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
( 6 ) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit im Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht erteilt werden.
( 7 ) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
#

Abschnitt 4: Kirchliche Prüfung

###

§ 14
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat (Kirchliches Prüfungsamt). Das Kirchliche Prüfungsamt ist zuständig für die nach dieser Ordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.
###

§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

( 1 ) Zu Prüferinnen und Prüfern können Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Ordnung abzunehmen.
( 2 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bildet in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Staatlichen Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. Für die Schulrechtsprüfung und das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie kann das Kirchliche Prüfungsamt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.
( 3 ) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
( 4 ) Mitglieder des Landeslehrerprüfungsamtes sind im Einvernehmen mit dem Kirchlichen Prüfungsamt bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Kirchliche Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
( 5 ) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin oder dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
###

§ 16
Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. Name der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars,
  3. Tag, Ort und Teil der Prüfling,
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
  5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
  6. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Kirchlichen Prüfungsamt zugeleitet.
###

§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die Kirchliche Prüfung umfasst:
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),
  3. die Dokumentation (§ 19),
  4. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
  5. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und
  6. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22).
###

§ 18
Schulrechtsprüfung

( 1 ) Die Prüfung in Schulrecht, Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, am Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 30 Minuten.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.
( 3 ) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
( 4 ) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
###

§ 19
Dokumentation

( 1 ) Die Dokumentation setzt sich mit einem religionspädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass im Ausbildungsfach eine praxisrelevante Schul- und Unterrichtssituation unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte geplant, durchgeführt und reflektiert werden kann. Dabei sollen nach Möglichkeit innovative pädagogische und berufspädagogische, psychologische, fachdidaktische und berufliche Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Seminarlehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer beurteilen und bewerten nach § 23 die Dokumentation unabhängig voneinander. § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bekanntgabe der Note erfolgt nach § 20 Absatz 3.
( 3 ) Nach Absprache mit der Seminarlehrkraft (Fachdidaktik) legt die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der Seminarlehrkraft wird eine Arbeitsgliederung, die einen Problemaufriss, die Ziele und die beabsichtige Vorgehensweise umfasst, vorgelegt und mit ihr besprochen. Während der Durchführungsphase kann die Mentorin oder der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einer weiteren begleitenden Lehrkraft, die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar besuchen und der Seminarlehrkraft darüber berichten. Die Dokumentation wird im darauf folgenden Januar in vier Papierexemplaren abgegeben. Sie ist zusätzlich jeweils auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Kirchliche Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden.
( 4 ) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format.
( 5 ) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.
###

§ 20
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

( 1 ) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar gibt ein Schwerpunktthema an, das dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Kirchlichen Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Das Thema der Dokumentation nach § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfling sein. Die Prüfung geht von einem praxisbezogenen Fallbeispiel aus, anhand dessen eine Situation zu analysieren und eine theoriegeleitete Stellungnahme zu entwickeln ist. Die Prüfung zum Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note der Dokumentation nach § 19.
###

§ 21
Beurteilung der Unterrichtspraxis

( 1 ) Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion, Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Hierzu werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Mindestens eine der drei unterrichtspraktischen Prüfungen findet in der Oberstufe statt, in der Regel in einer Klasse des beruflichen Gymnasiums, mindestens eine weitere in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule. Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist für zwei der drei unterrichtspraktischen Prüfungen die eigene Seminarlehrkraft. Im Anschluss an den Unterricht kann die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
( 2 ) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
( 3 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden und orientiert sich dabei an der Planung des Landeslehrerprüfungsamts. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Kirchliche Prüfungsamt und die Schule. Diese Festlegungen werden der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin striktes Stillschweigen bewahrt.
( 4 ) Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den kirchlichen Referendarinnen und Referendaren den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
( 5 ) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.
( 6 ) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
###

§ 22
Fachdidaktisches Kolloquium

( 1 ) Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 55 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Es nimmt seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die nicht Gegenstand der Dokumentation war. Das Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Kirchlichen Prüfungsamt festgelegten Termin von der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar vor der Prüfung mitgeteilt.
( 2 ) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft (Fachdidaktik). § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
###

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
(1) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3) =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend
(6) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
( 2 ) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
(1,5),
gut bis befriedigend
(2,5),
befriedigend bis ausreichend
(3,5),
ausreichend bis mangelhaft
(4,5),
mangelhaft bis ungenügend
(5,5).
( 3 ) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
( 4 ) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
###

§ 24
Gesamtnote

( 1 ) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach,
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach,
  3. die Dokumentation (§ 19) eineinhalbfach,
  4. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) einfach,
  5. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils eineinhalbfach,
  6. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) zweifach.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,24
ergibt die Note
„sehr gut“,
1,25
bis
1,74
ergibt die Note
„sehr gut bis gut“,
1,75
bis
2,24
ergibt die Note
„gut“,
2,25
bis
2,74
ergibt die Note
„gut bis befriedigend“.
2,75
bis
3,24
ergibt die Note
„befriedigend“,
3,25
bis
3,74
ergibt die Note
„befriedigend bis ausreichend“,
3,75
bis
4,00
ergibt die Note
„ausreichend“,
4,01
bis
4,74
ergibt die Note
„ausreichend bis mangelhaft“,
4,75
bis
5,24
ergibt die Note
„mangelhaft“,
5,25
bis
5,74
ergibt die Note
„mangelhaft bis ungenügend“,
5,75
bis
6,00
ergibt die Note
„ungenügend“.
( 3 ) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,49
ergibt die Gesamtnote
„mit Auszeichnung bestanden*
1,50
bis
2,49
ergibt die Gesamtnote
„gut bestanden“,
2,50
bis
3,49
ergibt die Gesamtnote
„befriedigend bestanden“,
3,50
bis
4,00
ergibt die Gesamtnote
„bestanden“.
( 4 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 5 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.
###

§ 25
Fernbleiben von der Prüfung

( 1 ) Wer ohne Genehmigung des Kirchlichen Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ (6,0).
( 2 ) Genehmigt das Kirchliche Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
( 3 ) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
###

§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Kirchliche Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note „ungenügend“ (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Kirchliche Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
###

§ 27
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
( 3 ) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
( 4 ) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
###

§ 28
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an beruflichen Schulen. Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält hierüber ein Zeugnis.
( 2 ) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 23 und die Gesamtnote nach § 24.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
###

§ 29
Erwerb der Lehrbefähigung für allgemeinbildende Gymnasien

( 1 ) Kirchliche Referendarinnen und Referendare können zusätzlich die Lehrbefähigung im Fach Katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien erwerben, wenn sie im Rahmen dieser Prüfung eine zusätzliche Unterrichtspraxis in der Unterstufe eines allgemeinbildenden Gymnasiums absolvieren, die mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wird.
( 2 ) Die Unterrichtspraxis nach Absatz 1 wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus einer Vertretung des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und einer weiteren prüfenden Person besteht. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien besitzen.
( 3 ) Wer den Vorsitz hat, legt im Benehmen mit der Schulleitung des allgemeinbildenden Gymnasiums die Klasse, Termin und Thema der Unterrichtspraxis fest. Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
( 4 ) Der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar wird Gelegenheit gegeben, vier Wochen in der Klasse zu hospitieren, in der die Unterrichtspraxis zu absolvieren ist.
###

§ 30
Anrechnung von Prüfungen

( 1 ) Das Kirchliche Prüfungsamt rechnet im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Kirchlichen Prüfung für berufliche Schulen an.
( 2 ) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
#

Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 31
Übergangsvorschriften

Diese Ordnung gilt erstmalig für kirchliche Referendarinnen und Referendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2018 beginnt. Wer vor Januar 2018 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach den Vorschriften der in § 32 Satz 2 genannten Verordnung ausgebildet und geprüft.
###

§ 32
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin an beruflichen Schulen vom 17. Mai 2010 (ABl. S. 378 ff.) außer Kraft.