Erzbistum Freiburg
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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

vom 30. Oktober 2025

(ABl. 2025, S. 3233)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Abschnitt 1 – Durch den Generalvikar erteilte Siegelberechtigungen für das Siegel der Erzdiözese Freiburg in der Erzbischöflichen Kurie (Dienstsiegel)
(§ 1 Absatz 3 der Siegelordnung)

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§ 1
Siegelberechtigungen in der Erzbischöflichen Kurie

( 1 ) Der Erzbischof von Freiburg, die Weihbischöfe, das Erzbischöfliche Offizialat, das Metropolitankapitel, der Kanzler der Erzbischöflichen Kurie sowie deren Notare und die Bischofsvikare sind berechtigt, das Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg „Ordinariatus Archiepiscopalis Friburgensis“ beizudrücken.
( 2 ) Innerhalb der Erzbischöflichen Kurie sind zudem folgende Amtsträger1# sowie deren Vertretungen berechtigt, ihrer eigenhändigen Unterschrift das Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg „Ordinariatus Archiepiscopalis Friburgensis“ beizudrücken:
  1. die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung
  2. die Leitung der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung
  3. die Leitung der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung
  4. die Leitung der für die Caritas zuständigen Hauptabteilung
  5. die Leitung der für die Weltkirche, Ökumene und den religiösen Dialog zuständigen Hauptabteilung
  6. die Leitung der für das Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht zuständigen Hauptabteilung
  7. die Leitung der für die Finanzen zuständigen Hauptabteilung (Diözesanökonomin bzw. Diözesanökonom)
  8. die Leitung der für das Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung
  9. die Leitung des Justitiariates
  10. die Leitung der für die Archive, Bibliotheken, Schriftgutverwaltung zuständigen Stabsstelle
  11. die Leitung der Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Zuständigkeit für die Verwaltung des Dienstsiegelwesens in der Erzbischöflichen Kurie wird mittels Geschäftsverteilungsplans einer Organisationseinheit zugewiesen, sofern diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes regeln.
( 2 ) Die Siegelberechtigten nach § 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Generalvikars innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs weiteren Personen schriftlich die Befugnis erteilen, der eigenständigen Unterschrift das entsprechende Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg beizudrücken. Die Erteilung einer solchen Befugnis sowie deren Entziehung ist der Organisationseinheit gemäß Absatz 1 zur Aufnahme in das Berechtigtenverzeichnis sowie der für das Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht zuständigen Hauptabteilung zur Aufnahme in die Personalakte unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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§ 3
Zweckbestimmung und Verwendung

( 1 ) Die Siegelberechtigten nach § 1 legen innerhalb ihres Verantwortungsbereichs schriftlich fest, welche Angelegenheiten zu siegeln sind. Hierbei ist neben § 4 der Siegelordnung zu berücksichtigen, dass Siegel Schriftstücken und Urkunden einen amtlichen Charakter verleihen, ihre Beweiskraft erhöhen und ihnen größeren Schutz gegen Fälschungen geben.
( 2 ) Die Dienstsiegel werden zum Nachweis der Echtheit neben der Unterschrift der unterzeichnenden Person verwendet. Das Dienstsiegel darf daher nur für dienstliche Zwecke in den Farbdruckfarben schwarz und dunkelblau genutzt werden. Ein Dienstsiegel ist nur dann als wirksam anzusehen, wenn dem Abdruck die Unterschrift einer berechtigten Person hinzugefügt wird.
( 3 ) Das Dienstsiegel ist neben die Unterschrift zu setzen. Wenn zwei Personen unterzeichnen, soll es zwischen die Unterschriften gesetzt werden. Auf einen klaren Siegeldruck ist zu achten. Der Siegeldruck auf Blankovordrucken ist nicht zulässig.
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§ 4
Beschaffung, Beizeichen und Inventarisierung

( 1 ) Vor der Beschaffung der Dienstsiegel durch das für das Hausmanagement zuständige Referat der Hauptabteilung Immobilien- und Baumanagement hat eine Freigabe durch die Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1 zu erfolgen. Die Ausgabe der Dienstsiegel ist von dem in Satz 1 genannten Referat zu dokumentieren und der zuständigen Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1 mitzuteilen. Die Anzahl der Dienstsiegel ist aus Sicherheitsgründen auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
( 2 ) Den Dienstsiegeln der Erzdiözese Freiburg in der Erzbischöflichen Kurie ist gemäß § 10 der Siegelordnung ein Beizeichen anzufügen. Dessen Beifügung, Festlegung und Zuordnung zum Siegelberechtigten nach § 1 sowie die gesamte Inventarisierung der Dienstsiegel gemäß § 12 Absatz 2 der Siegelordnung obliegt der Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1.
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§ 5
Aufbewahrung, Rückgabe, Verlust und Haftung

( 1 ) Die Aufbewahrung der Dienstsiegel wird durch § 12 Absatz 1 der Siegelordnung bestimmt. § 12 Absatz 1 der Siegelordnung wird für die Erzbischöfliche Kurie derart ausgestaltet, dass die Dienstsiegel in einem abschließbaren Schrank oder einer abschließbaren Schublade in der jeweiligen Organisationseinheit unter Verschluss zu halten sind.
( 2 ) Nicht mehr benötigte Dienstsiegel sind von den Siegelberechtigten nach § 1 an die Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1 zurückzugeben. Abgenutzte, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Dienstsiegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind von den Siegelberechtigten nach § 1 unverzüglich außer Gebrauch zu nehmen und der Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1 zu übergeben. Diese dokumentiert die Rückgabe und Außergebrauchnahme und übergibt die betreffenden Dienstsiegel zwecks sicherer Aufbewahrung oder eventueller Vernichtung dem Kanzler der Erzbischöflichen Kurie. Über die Rückgabe und etwaige Vernichtung sind seitens des Kanzlers entsprechende Niederschriften zu fertigen.
( 3 ) Das Abhandenkommen eines Dienstsiegels ist der Organisationseinheit gemäß § 2 Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Eingang der Verlustanzeige hat diese zu veranlassen, dass das Dienstsiegel im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg für kraftlos erklärt wird.
( 4 ) Die Nichtbeachtung dieser Ausführungsbestimmungen oder der Verstoß gegen diese Ausführungsbestimmungen sind jeweils als eine Verletzung der Dienstpflichten zu werten und ziehen gegebenenfalls personalrechtliche Konsequenzen nach sich.
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Abschnitt 2 – Gemeinsame Siegel
(§ 1 Absatz 4 der Siegelordnung)

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§ 6
Gemeinsames Siegel

( 1 ) Die kirchlichen Stiftungen öffentlichen Rechts der Erzdiözese Freiburg mit Sitz in Freiburg, die den „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ zugeordnet sind, führen das Siegel der Erzdiözese Freiburg. Dies gilt nicht für die „Stiftung Pfälzer Katholische Kirchenschaffnei in Heidelberg“, welche ein eigenes Siegel führt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden führen das Siegel der Pfarrei2#.
( 3 ) Die zu einer Kirchengemeinde gehörenden, d. h. von deren Verwaltungsvorstand verwalteten Kirchenfonds und Stiftungen (örtliches Kirchenvermögen), führen das Siegel der Pfarrei.
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Abschnitt 3 – Siegelumschrift
(§ 8 Absatz 1 Satz 3 der Siegelordnung)

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§ 7
Konkrete Siegelumschriften

( 1 ) Der Offizial und der Vizeoffizial sind befugt, ihrer eigenständigen Unterschrift das Dienstsiegel des Offizialats „Offizialatus Archiepiscopalis Friburgensis“ beizudrücken. Der Offizialatsnotar und die Vertretung sind befugt, ihrer eigenständigen Unterschrift das Dienstsiegel „Curia Archiepiscopalis Friburgensis“ beizudrücken.
( 2 ) Der Kanzler der Erzbischöflichen Kurie und die Vertretung sind befugt, ihrer eigenständigen Unterschrift das Dienstsiegel der Kanzlerin bzw. des Kanzlers „Cancellarius Curiae Archiepiscopalis Friburgensis“ beizudrücken.
( 3 ) Die Leitung der für die Archive, Bibliotheken, Schriftgutverwaltung zuständigen Stabsstelle sowie die Vertretung sind befugt, ihrer eigenständigen Unterschrift das Dienstsiegel des Archivs „Archivum Archiepiscopale Friburgense“ beizudrücken.
( 4 ) Die Leitung des Rechnungshofs sowie die Vertretung sind befugt, ihrer eigenständigen Unterschrift das Dienstsiegel des Rechnungshofes „Curia Rationum Archiepiscopatus Friburgensis“ beizudrücken3#.
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Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zur Siegelordnung vom 7. Mai 2015 (ABl. S. 128), zuletzt geändert am 7. März 2018 (ABl. S. 179) außer Kraft.
( 3 ) Sofern nach can. 472 CIC die Zustimmung des Offizials nötig war, wurde diese eingeholt.

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1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt beziehungsweise sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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2 ↑ Entsprechend der Anordnung in § 9 der Unionsdekrete der zum 1. Januar 2026 veränderten Pfarreien und Kirchengemeinden.