Erzbistum Freiburg
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#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung für den Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken in der Erzdiözese Freiburg
vom 30. Oktober 2025
(ABl. 2025, S. 3208)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Mit Zustimmung des Erzbischofs wird für den Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken in der Erzdiözese Freiburg die folgende Satzung erlassen:
###§ 1
Stellung des Diözesanrates
(
1
)
1 Der Diözesanrat in der Erzdiözese Freiburg ist der Zusammenschluss von Vertretungen der Pfarreiräte, der katholischen Organisationen (Verbände, Werke und Geistliche Gemeinschaften) und weiterer Persönlichkeiten aus Kirche und Gesellschaft. 2 Er ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekretes über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III, 3.4) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolates und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 3 Er trägt Mitverantwortung für die Pastoral in der Erzdiözese.
(
2
)
Der Diözesanrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
#§ 2
Aufgaben des Diözesanrates
(
1
)
1 Der Diözesanrat beobachtet die Entwicklungen im kirchlichen, staatlichen und gesellschaftlichen Leben und vertritt die Anliegen der Pfarreiräte sowie der katholischen Organisationen in Kirche und Gesellschaft. 2 Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- durch Informationen und Stellungnahmen die Bewusstseinsbildung der Katholikinnen und Katholiken in kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen zu fördern und die Erfahrungen und Vorschläge weiterzugeben an Stellen, die Entscheidungsverantwortung tragen;
- gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen zu beobachten, zu bewerten und sich für notwendige Veränderungen einzusetzen;
- Anliegen der Katholikinnen und Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten;
- die Arbeit der Pfarreiräte, der kirchlichen Organisationen und Institutionen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und deren Anliegen aufzugreifen;
- gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken der Erzdiözese vorzubereiten und durchzuführen;
- Anregungen und Vorschläge an den Erzbischof und die anderen diözesanen Gremien zu geben und deren Anliegen aufzugreifen;
- die ökumenische Zusammenarbeit zu vertiefen;
- den interreligiösen Dialog zu pflegen;
- das Verantwortungsbewusstsein für weltkirchliche Aufgaben – insbesondere die Partnerschaft mit der Kirche in Peru – sowie für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung zu stärken;
- die Anliegen und Aufgaben der Katholikinnen und Katholiken auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen.
(
2
)
Der Diözesanrat entsendet Vertreterinnen und Vertreter in diözesane Gremien und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken entsprechend deren Satzungen.
#§ 3
Organe
Die Organe sind
- die Vollversammlung,
- der Vorstand.
§ 4
Mitglieder des Diözesanrates
(
1
)
Dem Diözesanrat gehören mit Sitz und Stimme an:
- ein Mitglied jedes Pfarreirates, das nach Möglichkeit dem jeweiligen Vorstand angehört. Diese Aufgabe kann nicht von Mitarbeitenden der Erzdiözese im pastoralen und liturgischen Dienst wahrgenommen werden, die mit amtlichem Auftrag in der Pfarrei tätig sind;
- sieben Vertretungen der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Erwachsenenverbände in der Erzdiözese Freiburg (AKE);
- vier Vertretungen des Diözesanverbandes Freiburg des Bunds der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ);
- zwei Vertretungen der Geistlichen Gemeinschaften, deren Satzungen bzw. Statuten kirchlich anerkannt sind und die über eine Organisationsstruktur auf diözesaner Ebene verfügen;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg;
- eine von der Bildungskommission benannte Person;
- eine Vertretung der Pfarrer oder stellvertretenden Pfarrer;
- eine Vertretung der leitenden Referentinnen und der leitenden Referenten;
- bis zu zehn Einzelpersönlichkeiten, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden.
(
2
)
Dem Diözesanrat gehören mit beratender Stimme an:
(
3
)
1 Die Pfarreiräte bestimmten für die von ihnen jeweils delegierte Person jeweils ein Ersatzmitglied, das dem Pfarreirat angehören muss. 2 Ist das ordentliche Mitglied verhindert, wird es von der bzw. dem Ersatzdelegierten vertreten.
#§ 5
Wählbarkeit
1 In den Diözesanrat wählbar, hinzuwählbar und entsendbar sind zur Wahl des Pfarreirates wahlberechtigte Katholikinnen und Katholiken. 2 Nicht zur Anwendung kommen die Vorschriften über den Wohnsitz.
#§ 6
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit des Diözesanrates beträgt in der Regel fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Diözesanrates (konstituierende Sitzung) und endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen Diözesanrates.
(
2
)
Die konstituierende Sitzung muss innerhalb von neun Monaten nach dem allgemeinen Wahltermin für die Wahl der Pfarreiräte stattfinden.
(
3
)
Der Vorstand des Diözesanrates bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
#§ 7
Aufgaben der Vollversammlung
(
1
)
Der Vollversammlung obliegt,
- die Aufgaben gemäß § 2 wahrzunehmen,
- aus ihrer Mitte den Vorstand zu wählen,
- Ausschüsse zu bilden, ihnen Aufträge für ihre Tätigkeit zu geben, ihre Arbeitsberichte entgegenzunehmen sowie Mitglieder für die Ausschüsse vorzuschlagen.
(
2
)
Die Vollversammlung wird vom Erzbischof zu beabsichtigten Änderungen
- der im Pfarreigesetz integrierten Satzungsregelungen für die Pfarreiräte und
- der Satzung für den Diözesanrat
angehört.
(
3
)
Die Vollversammlung wählt die Vertretungen des Diözesanrates in andere Gremien gemäß deren Statuten.
#§ 8
Arbeitsweise der Vollversammlung
(
1
)
1 Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Erzbischof oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2 Sie wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Diözesanrates, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform einberufen. 3 Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 4 In dringenden Fällen kann der Diözesanrat in Textform mit einer Frist von zwei Wochen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden.
(
2
)
1 Die Vollversammlungen des Diözesanrates sind öffentlich. 2 Nicht öffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen erfordern.
(
3
)
1 Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand zu stellen. 2 Bei fristgerechter Antragstellung wird der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mitgeteilt.
(
4
)
1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 3 Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
5
)
Die Protokolle der Sitzungen des Diözesanrates werden seinen Mitgliedern, dem Erzbischöflichen Ordinariat, den Diözesanstellen und den Pfarreiräten übermittelt.
(
6
)
1 Die Vollversammlung des Diözesanrates kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Anderenfalls findet die Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg entsprechende Anwendung.
#§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand des Diözesanrates besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. 2 Die gewählten Mitglieder werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 gewählt.
(
2
)
1 Mitglieder kraft Amtes sind die Bischöfliche Referentin bzw. der Bischöfliche Referent und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer. 2 Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(
3
)
Der Vorstand soll geschlechtergerecht besetzt sein.
(
4
)
1 Die Vollversammlung des Diözesanrates wählt in geheimer Abstimmung die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes. 2 Dies sind die bzw. der Vorsitzende und vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(
5
)
Eine Wahl als Mitglied des Vorstandes ist für maximal drei aufeinander folgende Amtszeiten des Diözesanrates möglich.
(
6
)
Der Vorstand wird geleitet durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder durch deren Stellvertretung.
(
7
)
1 Die Wahl der bzw. des Vorsitzenden erfolgt im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, in weiteren Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt in gemeinsamen Wahlgängen (Listenwahl), wobei jede zur Wahl berechtigte Person so viele Stimmen abgeben kann, wie Personen zu wählen sind; eine Häufung der Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig. 3 Im ersten und zweiten Wahlgang ist als Stellvertretung gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4 Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(
8
)
Der Vorstand legt die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan fest.
#§ 10
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Diözesanrates. 2 Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben,
- die Vollversammlung des Diözesanrates vorzubereiten, durchzuführen und ihre Beschlüsse auszuführen; die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Vorstand;
- die Mitglieder der Ausschüsse des Diözesanrates gemäß § 14 Absatz 2 zu berufen;
- die Arbeit der Ausschüsse zu begleiten;
- einen Budgetplan für den Diözesanrat zu erstellen und über die im Rahmen des Diözesanhaushaltes bewilligten Mittel zu verfügen;
- die Vollversammlung über seine Arbeit zu informieren;
- die Fachaufsicht über die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer wahrzunehmen;
- die Aufgaben der Vollversammlung gemäß § 2 im Rahmen von deren Beschlüssen wahrzunehmen. Der Vorstand hat die Vollversammlung bei der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(
2
)
1 Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch achtmal jährlich. 2 Die Tagesordnung legt die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer fest. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 4 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6 Das Nähere regelt ggf. die Geschäftsordnung.
#§ 11
Vorsitz
(
1
)
Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach außen.
(
2
)
Sie bzw. er beruft die Vollversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein.
(
3
)
Im Verhinderungsfall wird die bzw. der Vorsitzende durch eine bzw. einen der vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten.
(
4
)
Die bzw. der Vorsitzende kann Vertretungsaufgaben an Mitglieder des Vorstandes delegieren.
(
5
)
Die bzw. der Vorsitzende ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit der Vollversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
#§ 12
Bischöfliche Referentin bzw. Bischöflicher Referent
1 Der Erzbischof ernennt eine Bischöfliche Referentin oder einen Bischöflichen Referenten, die bzw. der nach Möglichkeit der Kurienkonferenz angehört. 2 Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und nach eigenem Ermessen an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
#§ 13
Geschäftsführung
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt eine gemeinsame Geschäftsstelle für den Diözesanrat, den Diözesanpastoralrat und das Diözesanforum mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
(
2
)
1 Die Leitung der Geschäftsstelle ist als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Diözesanrates für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Führung der laufenden Geschäfte und die Einhaltung des Haushaltes des Diözesanrates verantwortlich. 2 Sie bzw. er ist diesbezüglich an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
#§ 14
Aufgaben und Arbeitsweise der Ausschüsse
(
1
)
Zur Erfüllung der Aufgaben des Diözesanrates setzt die Vollversammlung Ausschüsse ein.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Vollversammlung berufen. 2 Es können auch Nichtmitglieder berufen werden. 3 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden.
(
3
)
1 Die Tätigkeit der Ausschüsse ist vorbereitend und beratend. 2 Im Rahmen ihres Auftrages sollen die Ausschüsse auch von sich aus gegenüber Vollversammlung und Vorstand Anregungen geben. 3 Die Ergebnisse sind in der Regel Empfehlungen an die Vollversammlung oder an den Vorstand.
(
4
)
Öffentliche Stellungnahmen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand abgegeben werden.
#§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit
(
1
)
Die Mitglieder des Diözesanrates sind ehrenamtlich oder innerhalb ihres dienstlichen Auftrags tätig.
(
2
)
Für Mitglieder, die ehrenamtlich im Diözesanrat mitarbeiten, gilt für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg) sowie die diözesane Handreichung für die Honorierung ehrenamtlichen Engagements.
(
3
)
Für Mitglieder, die aufgrund ihres dienstlichen Auftrags im Diözesanrat mitarbeiten, gelten die entsprechenden Vorschriften ihres Dienstgebers.
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof tritt diese Satzung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung für den Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken in der Erzdiözese Freiburg vom 18. März 2015 (ABl. S. 103) außer Kraft.