Erzbistum Freiburg
.Statut für den Diözesanpastoralrat
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Statut für den Diözesanpastoralrat
der Erzdiözese Freiburg
vom 30. Okrober 2025
(ABl. 2025, S. 3205)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Nachfolgend wird für den Diözesanpastoralrat der Erzdiözese Freiburg folgendes Statut nach can. 94 § 3 CIC erlassen:
###§ 1
Aufgaben des Diözesanpastoralrates
(
1
)
1 Priester, Ordensleute und Laien bilden auf der Grundlage des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27), in Anlehnung an den Beschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ der Gemeinsamen Synode der Bistümer in Deutschland (Nr. 3.3) und gemäß den cann. 511 bis 514 CIC unter dem Vorsitz des Erzbischofs den Diözesanpastoralrat. 2 Der Diözesanpastoralrat wirkt der allgemeinen und besonderen Berufung seiner Mitglieder entsprechend durch Beratung des Erzbischofs an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den der gemeinsamen Verantwortung obliegenden Aufgaben der Erzdiözese mit.
(
2
)
1 Der Diözesanpastoralrat nimmt die gesellschaftliche und kirchliche Situation wahr und reflektiert und bewertet das pastorale Handeln der Erzdiözese. 2 Er benennt mögliche strategische Konsequenzen und schlägt praktische Schlussfolgerungen vor.
(
3
)
Der Diözesanpastoralrat berät den Erzbischof
- vor wichtigen Änderungen der diözesanen Strukturen und vor inhaltlichen Grundsatzentscheidungen für die Erzdiözese,
- bei der Festlegung von Grundsätzen für die Qualifizierung und den Einsatz der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- bei Fragen und Themen, die auf überdiözesaner Ebene behandelt werden und
- bei Anliegen und Anfragen der anderen diözesanen Räte und Gremien.
(
4
)
Der Diözesanpastoralrat gibt eine Stellungnahme ab zu den im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen pastoralen Schwerpunktsetzungen.
(
5
)
Der Diözesanpastoralrat entsendet Vertreterinnen oder Vertreter in diözesane Gremien entsprechend deren Satzungen.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Der Diözesanpastoralrat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern.
(
2
)
Mitglied kraft Amtes ist
- der Erzbischof,
- der Generalvikar,
- die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der Stabsstelle Kirchenentwicklung und Strategie im Erzbischöflichen Ordinariat.
(
3
)
Gewählte Mitglieder mit Stimmrecht sind
- fünf gewählte Mitglieder des Diözesanrates aus den Pfarreiräten,
- zwei von der Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte gewählte Ehrenamtliche,
- je eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Erwachsenenverbände in der Erzdiözese Freiburg (AKE) und des Diözesanverbandes Freiburg des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ),
- zwei vom Priesterrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, von denen einer als Pfarrer Leiter einer Pfarrei ist,
- je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus den Orden und den Instituten des geweihten Lebens in der Erzdiözese Freiburg, die vom Ordensrat aus seiner Mitte gewählt werden,
- ein Ständiger Diakon, der vom Rat der Ständigen Diakone aus seiner Mitte gewählt wird,
- je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Berufsverbandes der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, des Berufsverbandes der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie des Berufsverbandes der Katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer,
- eine vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg benannte Person,
- eine vom Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung benannte in der Erwachsenenbildung ehrenamtlich engagierte Person,
- bis zu fünf vom Erzbischof auf Vorschlag des Vorstandes berufene Personen.
(
4
)
Die Mehrzahl der Mitglieder des Diözesanpastoralrates sollen ehrenamtlich in der Kirche Engagierte sein.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Die Amtszeit des Diözesanpastoralrates beträgt fünf Jahre.
(
2
)
Dem Diözesanpastoralrat (vgl. can. 512 CIC) kann nur angehören, wer volljährig, in der Ausübung seiner allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht eingeschränkt ist und sich aktiv am kirchlichen Leben beteiligt.
(
3
)
Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt bzw. berufen.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 mit der Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium. 2 Scheidet ein Mitglied gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die noch verbleibende Amtsdauer gewählt bzw. berufen.
(
5
)
Im Falle der Sedisvakanz hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen (can. 513 § 2 CIC).
#§ 4
Vorsitzender und Vorstand
(
1
)
1 Vorsitzender des Diözesanpastoralrates ist der Erzbischof. 2 Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar.
(
2
)
Dem Vorstand gehören außer dem Erzbischof an
- die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat und
- drei vom Diözesanpastoralrat für seine Amtszeit gewählte Laien-Mitglieder. 2 Scheidet ein gewähltes Laien-Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wählt der Diözesanpastoralrat für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
Der Generalvikar nimmt als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Vorstandes teil, es sei denn er handelt nach Absatz 1 Satz 2.
(
4
)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, legt die Tagesordnung fest und moderiert die Sitzung.
#§ 5
Arbeitsweise des Diözesanpastoralrates
(
1
)
1 Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen. 2 Es sind in der Regel vier Sitzungen im Jahr durchzuführen. 3 Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn der Erzbischof oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(
2
)
1 Die Sitzungen werden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen. 2 In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(
3
)
1 Zu den Sitzungen des Diözesanpastoralrates können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste mit Sachkenntnis eingeladen werden. 2 Diese haben Rederecht.
(
4
)
1 Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder können in ihren Entsendegremien über die Ergebnisse informieren, sofern der Diözesanpastoralrat nicht Vertraulichkeit vereinbart hat. 3 Diese Information ist nicht Gegenstand des Protokolls des Entsendegremiums.
(
5
)
Der Erzbischof kann nach Anhörung des Diözesanpastoralrates eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 6
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Erzbischof
(
1
)
1 Der Diözesanpastoralrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
2
)
Die Beschlüsse des Diözesanpastoralrates werden für die Erzdiözese verbindlich, wenn und soweit der Erzbischof diese bestätigt und deren Veröffentlichung und Umsetzung anordnet.
#§ 7
Ausschüsse
(
1
)
1 Der Diözesanpastoralrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. 2 Den Ausschüssen können auch Mitglieder angehören, die nicht Mitglied des Diözesanpastoralrates sind.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses soll Mitglied des Diözesanpastoralrates nach § 2 sein.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt die Gemeinsame Geschäftsstelle für den Diözesanrat, den Diözesanpastoralrat und das Diözesanforum mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
(
2
)
Der Vorstand gibt der Geschäftsführung Weisungen für deren Arbeit und entscheidet in Zweifelsfällen über die Durchführung.
(
3
)
Die Leiterin bzw. der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Diözesanpastoralrates teil und erstellt das Protokoll.
#§ 9
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
(
1
)
Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates sind ehrenamtlich oder innerhalb ihres dienstlichen Auftrags tätig.
(
2
)
Für Mitglieder, die ehrenamtlich im Diözesanpastoralrat mitarbeiten, gilt für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg sowie die diözesane Handreichung für die Honorierung ehrenamtlichen Engagements.
(
3
)
Für Mitglieder, die aufgrund ihres dienstlichen Auftrags im Diözesanpastoralrat mitarbeiten, gelten die entsprechenden Vorschriften ihrer Dienstgeber.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Statut tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung für den Diözesanpastoralrat der Erzdiözese Freiburg vom 17. April 2015 (ABl. S. 101) außer Kraft.