Erzbistum Freiburg
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Ordnung zum Rechtsträgerwechsel der Gemeinden anderer Sprachen und Riten und der Katholischen Hochschulgemeinden in der Erzdiözese Freiburg (Rechtsträgerwechsel-Ordnung Gemeinden anderer Sprachen und Riten/KHG)

vom 30. Oktober 2025

(ABl. 2025, S. 3201)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zweck dieser Ordnung

Die mit dem Zukunftsprozesses „Kirchenentwicklung 2030“ verbundene Neuausrichtung der Erzdiözese Freiburg hat ab 1. Januar 2026 strukturelle Veränderungen bei der Seelsorge in anderen Sprachen und Riten und bei den Katholischen Hochschulgemeinden zur Folge. Die zur Seelsorge für katholische Gläubige anderer Sprachen und Riten eingerichteten Seelsorgestellen in Form von Gemeinden von Katholiken anderer Sprachen und Riten (vormals „Missionen anderer Muttersprache“, im Folgenden „Gemeinden anderer Sprachen und Riten“) oder Gottesdienstgemeinden sowie die Katholischen Hochschulgemeinden wurden bisher jeweils als unselbstständige Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg geführt. Zweck dieser Ordnung ist es, durch Regelung von Vermögensübertragung und Rechtsnachfolge jeweils einen Rechtsträgerwechsel von der Erzdiözese Freiburg auf die Kirchengemeinden herbeizuführen, welcher der Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung vor Ort dient und dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung trägt.
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Abschnitt 2 – Seelsorgestellen in Form von Gemeinden anderer Sprachen und Riten oder Gottesdienstgemeinden

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§ 2
Seelsorgestellen

Es bestehen nachfolgende Seelsorgestellen im Sinne des can. 564 CIC1# in Form von Gemeinden anderer Sprachen und Riten bzw. Gottesdienstgemeinden:
  1. ACCM – African Catholic Community Mannheim
  2. Englischsprachige Katholische Afrikanische Gemeinschaft Freiburg
  3. Englisch- und französischsprachige Katholische Gemeinde Pforzheim
  4. Italienische Katholische Mission Karlsruhe
  5. Italienische Katholische Mission Mannheim
  6. Italienische Katholische Mission Pforzheim
  7. Italienische Katholische Mission Villingen-Singen und Südbaden
  8. Italienische Katholische Gemeinde Freiburg-Rheinfelden
  9. Kroatische Katholische Mission Freiburg
  10. Kroatische Katholische Mission Mittelbaden, Karlsruhe
  11. Kroatische Katholische Mission Mannheim
  12. Kroatische Katholische Mission Singen-Villingen
  13. Polnische Katholische Mission Freiburg
  14. Polnische Katholische Mission Karlsruhe
  15. Polnische Katholische Mission Mannheim
  16. Polnische Katholische Mission Singen
  17. Portugiesische Katholische Mission Freiburg-Singen
  18. Portugiesische Katholische Mission Pforzheim
  19. Slowakische Katholische Mission Mannheim
  20. Spanische Katholische Mission Mannheim-Weinheim
  21. Ukrainische Griechisch-Katholische Personalpfarrei des Hl. Josaphat Freiburg
  22. Ukrainische Griechisch-Katholische Seelsorgestelle des Hl. Andreas des Erstberufenen Konstanz
  23. Ukrainische Griechisch-Katholische Seelsorgestelle des Hl. Johannes Chrysostomos Nordbaden, Heidelberg
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§ 3
Aufgaben

Seelsorgestellen in Form von Gemeinden anderer Sprachen und Riten und Gottesdienstgemeinden stellen grundlegende organisatorische Einheiten innerhalb der Kirche für eine bestimmte Sprach- oder Ritusgemeinschaft dar. Ihnen obliegen insbesondere die Seelsorge, die Verkündigung des Glaubens, die Feier von Gottesdiensten und die Spendung von Sakramenten. Darüber hinaus übernehmen sie neben diakonischen Aufgaben ebenso Verwaltungs- und Organisationsaufgaben zur Förderung und Finanzierung des Gemeindelebens. Einen wesentlichen Schwerpunkt bilden Katechese und Glaubensbildung für verschiedene Altersgruppen.
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§ 4
Vermögensübertragung

Das den Aufgaben einer Seelsorgestelle nach § 2 am 31. Dezember 2025 zuzuordnende vorhandene bewegliche Sach- und Geldvermögen sowie die entsprechend zuzuordnenden vorhandenen immateriellen Vermögensgegenstände werden zum Stichtag 1. Januar 2026 von der Erzdiözese Freiburg an diejenige Kirchengemeinde übertragen, in deren Gebiet die entsprechende Seelsorgestelle ihren Sitz hat.
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§ 5
Rechtsnachfolge

( 1 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 4 wird hinsichtlich
  1. der den nach § 4 zu übertragenden Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse bzw. Rechte,
  2. sämtlicher den Aufgaben der Seelsorgestellen zuzuordnenden Verträge (insbesondere Bezugs- und Lieferverträge, Miet-, Pacht-, Leasing-, Service- und Wartungsverträge, Dienstleistungs- und Werkverträge, Honorarverträge, Vereinbarungen über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres sowie Vereinbarungen zur Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)) mit Ausnahme von Arbeitsverträgen,
  3. sämtlicher den Aufgaben der Seelsorgestellen zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten und
  4. sämtlicher Rechte und Pflichten aus etwaigen behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen
Rechtsnachfolgerin der Erzdiözese Freiburg, soweit staatliche Regelungen nicht entgegenstehen. Soweit möglich, soll zu Verträgen nach Nummer 2 seitens der Erzdiözese Freiburg die Zustimmung der Vertragspartner eingeholt werden.
( 2 ) Bestehende Zweckbindungen des Sach- und Geldvermögens sind seitens der entsprechenden Kirchengemeinde nach § 4 zu beachten. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist der Wille der Spender und Stifter zu wahren.
( 3 ) Die Erzdiözese Freiburg stellt die nach § 4 zu übertragenden wesentlichen Vermögensgegenstände (Anschaffungs- und Herstellungskosten größer 1.000,00 Euro brutto) innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung fest.
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§ 6
Übergang von Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die Arbeitsverhältnisse von Personen, welche einer Seelsorgestelle nach § 2 am 31. Dezember 2025 zugeordnet sind, gehen zum Stichtag 1. Januar 2026 von der Erzdiözese Freiburg auf die entsprechende Kirchengemeinde nach § 4 als neue Anstellungsträgerin über. Davon ausgenommen sind die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Priester, Diakone und der pastoralen Mitarbeitenden.
( 2 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 4 tritt als neue Arbeitgeberin in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
( 3 ) Die organisatorische Zuordnung der Mitarbeitenden zur jeweiligen Seelsorgestelle bleibt auch innerhalb der entsprechenden Kirchengemeinde nach § 4 bestehen.
( 4 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 4 ist verpflichtet, den Rechtsträgerwechsel bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) anzuzeigen und eine Fortführung der Zusatzversorgung gegebenenfalls durch eine Beteiligung bei der KZVK zu schaffen.
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§ 7
Geschäftsunterlagen

Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 4 wird mit Inkrafttreten dieser Ordnung Eigentümerin der die Seelsorgestelle betreffenden für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen. Hiervon ausgenommen sind wegen etwaiger Steuerprüfungen die bis zum 31. Dezember 2025 datierten Buchhaltungsbelege und -unterlagen, deren Eigentum erst nach Ablauf der geltenden steuerlichen Aufbewahrungsfristen übergehen.
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§ 8
Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Erzbischöflichem Ordinariat

( 1 ) Die entsprechenden Kirchengemeinden nach § 4 und das Erzbischöfliche Ordinariat sind zum Wohl der katholischen Gläubigen anderer Sprachen und Riten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
( 2 ) Im Zusammenhang mit der Seelsorge für Katholiken anderer Sprachen und Riten ist die Ordnung für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten in der Erzdiözese Freiburg zu beachten.
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Abschnitt 3 – Katholische Hochschulgemeinden

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§ 9
Katholische Hochschulgemeinden in der Erzdiözese Freiburg

Es bestehen nachfolgende Katholische Hochschulgemeinden (im Folgenden „KHG“) in der Erzdiözese Freiburg:
  1. Katholische Hochschulgemeinde "Edith Stein", Freiburg
  2. KHG.live (Katholische Hochschulgemeinde Littenweiler, Freiburg und Katholische Hochschulgemeinde an der KH, Freiburg)
  3. Katholische Hochschulgemeinde Furtwangen
  4. Katholisches Universitätszentrum Heidelberg
  5. Katholische Hochschulgemeinde Karlsruhe
  6. Katholische Hochschulgemeinde Konstanz
  7. Katholische Hochschulgemeinde Mannheim
  8. Katholische Hochschulgemeinde Pforzheim
  9. Katholische Hochschulgemeinde Offenburg-Kehl-Gengenbach
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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Nach cann. 813, 516 § 2 CIC ist die Seelsorge für die Studierenden und an Hochschulen Aufgabe des Diözesanbischofs.
( 2 ) Hochschulgemeinden verstehen sich als Dienst der Kirche im öffentlichen Leben und haben insbesondere die Aufgabe, für die Studierenden, Mitarbeitenden und Lehrenden an Hochschulen Kategorialseelsorge anzubieten. Dies umfasst die religiös-geistliche und psychosoziale Begleitung und Beratung. Als „Gemeinde auf Zeit“ bieten die Hochschulgemeinden eine vorübergehende geistig-geistliche Beheimatung. Über diesen pastoralen und sozialen Auftrag hinaus verfolgen die Hochschulgemeinden einen genuinen Bildungsauftrag, den sie als wertebasierte Stimme im pluralen Diskurs des Systems Hochschule wahrnehmen.
( 3 ) Durch zielgruppenspezifische Angebote in den Bereichen Liturgie, Bildung und Beratung bieten die Hochschulgemeinden Studierenden, Mitarbeitenden und Lehrenden an Hochschulen pastorale Räume an, in denen Glaube und Gemeinschaft erlebbar sind.
( 4 ) Sie bringen die Stimme der Kirche in den Dialog mit Wissenschaft und Gesellschaft ein und zeigen sich dabei offen für die ökumenische Zusammenarbeit und den interreligiösen Dialog. Aus einer diakonischen Haltung haben die Hochschulgemeinden die Diversität ihrer Zielgruppen und Hochschulstandorte im Blick und ergreifen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit Partei für alle, die im Hochschulsystem strukturell oder individuell benachteiligt werden.
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§ 11
Vermögensübertragung

( 1 ) Das den Aufgaben einer KHG nach § 9 am 31. Dezember 2025 zuzuordnende vorhandene bewegliche Sach- und Geldvermögen sowie die entsprechend zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände werden zum Stichtag 1. Januar 2026 von der Erzdiözese Freiburg an diejenige Kirchengemeinde übertragen, in deren Gebiet die entsprechende KHG ihren Sitz hat.
( 2 ) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Rechte an Grundstücken verbleiben bei der Erzdiözese Freiburg. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung räumt die Erzdiözese Freiburg den entsprechenden Kirchengemeinden nach Absatz 1 ein umfassendes entgeltliches Nutzungsrecht hinsichtlich der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Gebäude und dazugehörigen Grundstücksflächen ein. Die Nutzungsrechte werden durch individuelle Mietverträge geregelt, welche gesondert abzuschließen sind.
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§ 12
Rechtsnachfolge

( 1 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 wird hinsichtlich
  1. der den nach § 11 Absatz 1 zu übertragenden Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse bzw. Rechte,
  2. sämtlicher den Aufgaben der KHG zuzuordnenden Verträge (insbesondere Bezugs- und Lieferverträge, Miet-, Pacht-, Leasing-, Service- und Wartungsverträge, Dienstleistungs- und Werkverträge, Honorarverträge, Vereinbarungen über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres sowie Vereinbarungen zur Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG)) mit Ausnahme von Arbeitsverträgen,
  3. sämtlicher den Aufgaben der KHG zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich aller bei der KHG hinterlegten Kautionen),
  4. sämtlicher Rechte und Pflichten aus etwaigen behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen
Rechtsnachfolgerin der Erzdiözese Freiburg, soweit staatliche Regelungen nicht entgegenstehen. Soweit möglich soll seitens der Erzdiözese Freiburg zu Verträgen nach Nummer 2 die Zustimmung der Vertragspartner eingeholt werden.
( 2 ) Bestehende Zweckbindungen des Sach- und Geldvermögens (z. B. Stipendien) sind seitens der entsprechenden Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 zu beachten. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist der Wille der Spender und Stifter zu wahren.
( 3 ) Die Erzdiözese Freiburg stellt die nach § 11 Absatz 1 zu übertragenden wesentlichen Vermögensgegenstände (Anschaffungs- und Herstellungskosten größer 1.000,00 Euro brutto) sowie die nach § 11 Absatz 2 Satz 2 für die Aufgabenerfüllung notwendigen Gebäude und die dazugehörigen Grundstücksflächen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung fest.
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§ 13
Übergang von Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die Arbeitsverhältnisse von Personen, welche einer KHG nach § 9 am 31. Dezember 2025 zugeordnet sind, gehen zum Stichtag 1. Januar 2026 von der Erzdiözese Freiburg auf die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 als neue Anstellungsträgerin über. Davon ausgenommen sind die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Priester, Diakone, Gemeinde- und Pastoralreferenten sowie der sonstigen Mitarbeitenden in den Hochschulgemeinden, die pastorale, bildungsbezogene oder psychosoziale Aufgaben wahrnehmen (Bildungspersonal).
( 2 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 tritt als neue Arbeitgeberin in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
( 3 ) Die organisatorische Zuordnung der Mitarbeitenden zur jeweiligen KHG bleibt auch innerhalb der entsprechenden Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 bestehen.
( 4 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 ist verpflichtet, den Rechtsträgerwechsel bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) anzuzeigen und eine Fortführung der Zusatzversorgung gegebenenfalls durch eine Beteiligung bei der KZVK zu schaffen.
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§ 14
Geschäftsunterlagen

Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 wird mit Inkrafttreten dieser Ordnung Eigentümerin der die KHG betreffenden für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen. Hiervon ausgenommen sind wegen etwaiger Steuerprüfungen die bis zum 31. Dezember 2025 datierten Buchhaltungsbelege und -unterlagen, deren Eigentum erst nach Ablauf der geltenden steuerlichen Aufbewahrungsfristen übergehen.
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§ 15
Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Erzbischöflichem Ordinariat

( 1 ) Die entsprechenden Kirchengemeinden nach § 11 Absatz 1 und das Erzbischöfliche Ordinariat sind zum Wohl der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden der Hochschulen im Gebiet der Kirchengemeinde zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
( 2 ) Die Hochschulpastoral in der Erzdiözese Freiburg ist gemäß dem besonderen Bildungsauftrag der Hochschulpastoral institutionell der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg zugeordnet. Sie gibt die fachlichen Bedingungen für die Hochschulpastoral vor und sorgt für die Sicherung und Weiterentwicklung von Fachstandards der Hochschulpastoral.
( 3 ) Die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat verantwortet die Hochschulpastoral gegenüber dem Erzbischof und vertritt die Anliegen und Interessen der Hochschulpastoral in den Gremien der Bistumsleitung.
( 4 ) Die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat wirkt im Auftrag des Erzbischofs bei Personalentscheidungen zur Besetzung der Leitung der Hochschulgemeinden mit. Sie übt ein fachliches Weisungsrecht über die Leitungen der Hochschulgemeinden aus.
( 5 ) Die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beruft die regelmäßigen Konferenzen für Hochschulpastoral auf Diözesanebene ein und ermöglicht den Austausch und die Vernetzung der Hochschulpastoral sowohl auf Diözesan- als auch auf Regional- und Bundesebene. Priester, Diakone, Gemeinde- und Pastoralreferenten sowie Bildungspersonal mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent in den Hochschulgemeinden sind zur Teilnahme an der semestralen Diözesankonferenz für Hochschulpastoral verpflichtet.
( 6 ) Das Nähere regelt die Ordnung für die Hochschulgemeinden in der Erzdiözese Freiburg.2#
( 7 ) Die entsprechende Kirchengemeinde nach § 11 Absatz 1 unterstützt die Arbeit der Studienbegleitungen Lehramtsstudierende.
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Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

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§ 16
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ vgl. auch Artikel 4, § 1 der Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs vom 3. Mai 2004, Reihe der Deutschen Bischofskonferenz „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles“, Heft 165.
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2 ↑ Diese tritt voraussichtlich bis spätestens März 2026 in Kraft.