Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 33 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde/A. Fischbach)

Stand: 26.08.2025/03.12.2025

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Allgemein: 1#

Die Norm eröffnet dem Pfarreirat die Möglichkeit zur Einrichtung beratender und beschließender Ausschüsse. Dadurch können unterschiedliche fachliche Kompetenzen gebündelt sowie dem Pfarreirat übertragene Aufgaben sachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet werden.
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Zu Absatz 1: 2#

Diese Regelung greift die Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben des Pfarreirates auf, welche sich bereits zuvor in den Pfarrgemeinderäten sehr bewährt hatte. Ehemalige Ausschüsse des Stiftungsrates können nach dieser Norm nicht weitergeführt werden.

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1 ↑ Stand: 26.08.2025, Allgemeines Recht (A. Fischbach)
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2 ↑ Stand: 03.12.2025, Allgmeines Recht (R. Wilde)