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Geltungszeitraum von: 18.05.2018

Geltungszeitraum bis: 15.08.2021

Dekret über die Errichtung einer Stellenkommission
für den Bereich der kirchlichen Verwaltung

vom 18. Mai 2018

(ABl. 2018, S. 229)

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Abschnitt 1: Errichtung

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§ 1

Zur Wahrnehmung der in Abschnitt 2 (§§ 2 bis 4) genannten Aufgaben wird für die Erzbischöfliche Kurie einschließlich der ihr zugeordneten Dienststellen eine Stellenkommission errichtet.
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Abschnitt 2: Aufgaben

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§ 2
Strategische Personalplanung

( 1 ) Die Leitungen der Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie sowie die Leitungen der ihr zugeordneten Dienststellen entwerfen für ihren fachlichen Zuständigkeitsbereich eine strategische Personalplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Diözesanen Leitlinien, der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der vorgegebenen Reduktionsziele. Die Stellenkommission berät diese Entwürfe und gibt zu dem Gesamtplan der jeweiligen Organisationseinheit ein Votum ab.
( 2 ) Erfordert die Durchführung des Gesamtplanes Umsetzungen von Mitarbeitenden, gibt die Stellenkommission ein Votum zu der Personalmaßnahme ab.
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§ 3
Bewertung der Stellen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Die Stellenkommission entscheidet über
  1. das grundlegende Modell, mit dem die Stellen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Erzbistums bewertet werden,
  2. die Stellenbewertungen nach der Verfahrensordnung für Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Erzbistums Freiburg.
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§ 4
Über- und außerplanmäßige Stellen

Die Stellenkommission berät über Anträge auf Einrichtung von über- und außerplanmäßigen Stellen, die gemäß § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg der Zustimmung der Hauptabteilung 8 (Finanzen) oder der Zustimmung des Generalvikars bedürfen und gibt diesen gegenüber ein Votum ab.
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Abschnitt 3: Zusammensetzung

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§ 5

( 1 ) Mitglieder der Stellenkommission sind der Generalvikar, die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Finanzen, die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht sowie zwei weitere vom Generalvikar zu benennende Personen, die mit Personalführungsaufgaben oder Aufgaben der Personalentwicklung betraut sind.
( 2 ) Sofern die Tagesordnung der Stellenkommission abschließende Stellenbewertungen oder Beratungen über vorzubereitende personalstrategische Entscheidungen vorsieht, entscheidet der Generalvikar über die Teilnahme von Vertreterinnen/Vertretern jener Mitarbeitervertretungen, deren Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Absatz 1 MAVO) zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretungen werden rechtzeitig, in der Regel zusammen mit der Einladung zu der Sitzung der Stellenkommission, über die in Betracht kommenden Tagesordnungspunkte informiert.
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Abschnitt 4: Arbeitsweise, Beschlüsse

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§ 6

( 1 ) Der Generalvikar leitet die Stellenkommission. Sie tritt bei Bedarf zusammen.
( 2 ) Die Geschäftsführung obliegt der Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Sitzungsvorlagen, Vorbereitung des Einladungsschreibens für den Generalvikar sowie die Kommunikation und die Umsetzung der Beschlüsse.
( 3 ) Über jede Sitzung der Stellenkommission ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.