.Satzung für den Diözesanrat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung für den Diözesanrat
der Katholikinnen und Katholiken
in der Erzdiözese Freiburg
vom 18. März 2015
(ABl. 2015, S. 103)
####§ 1
Stellung des Diözesanrates
(
1
)
1 Der Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken in der Erzdiözese Freiburg ist der Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern der Dekanatsräte, der katholischen Organisationen (Verbände, Werke und Geistliche Gemeinschaften) und weiterer Persönlichkeiten aus Kirche und Gesellschaft. 2 Er ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekretes über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III, 3.4) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolates und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 3 Er trägt Mitverantwortung für die Pastoral in der Erzdiözese.
(
2
)
Der Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
####§ 2
Aufgaben des Diözesanrates
(
1
)
Der Diözesanrat beobachtet die Entwicklungen im kirchlichen, staatlichen und gesellschaftlichen Leben, er koordiniert die Aktivitäten der Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte (in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgane der Katholikinnen und Katholiken) sowie der katholischen Organisationen und vertritt sowohl deren Anliegen in Kirche als auch die gemeinsamen Anliegen von Kirche in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- durch Informationen und Stellungnahmen die Bewusstseinsbildung der Katholikinnen und Katholiken in kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen zu fördern und die Erfahrungen und Vorschläge weiterzugeben an Stellen, die Entscheidungsverantwortung tragen,
- gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen zu überdenken, zu bewerten und sich für notwendige Veränderungen einzusetzen,
- Anliegen der Katholikinnen und Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- die Arbeit der Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte, der kirchlichen Organisationen und Institutionen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern, auf gemeinsame Zielsetzungen hin auszurichten und deren Anliegen aufzugreifen,
- gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken der Erzdiözese vorzubereiten und durchzuführen,
- Anregungen und Vorschläge an den Erzbischof und die anderen diözesanen Gremien zu geben und deren Anliegen aufzugreifen,
- die ökumenische Zusammenarbeit zu vertiefen,
- den interreligiösen Dialog zu pflegen,
- das Verantwortungsbewusstsein für weltkirchliche Aufgaben – insbesondere die Partnerschaft mit der Kirche in Peru – sowie für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung zu stärken,
- die Anliegen und Aufgaben der Katholikinnen und Katholiken auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen.
(
2
)
Der Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken entsendet Vertreterinnen und Vertreter in diözesane Gremien und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken entsprechend deren Satzungen.
####§ 3
Organe
Der Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken wird tätig durch
- die Vollversammlung,
- den Vorstand.
§ 4
Mitglieder des Diözesanrates
(
1
)
1 Dem Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken gehören mit Sitz und Stimme an:
- die oder der jeweilige Vorsitzende des Dekanatsrates und ein weiteres Mitglied des Dekanatsrates. 2 Die oder der Vorsitzende kann das Mandat auf ein anderes Mitglied des Vorstandes dauerhaft übertragen. 3 Diese Aufgabe kann nicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erzdiözese im pastoralen und liturgischen Dienst wahrgenommen werden, die mit amtlichem Auftrag in der Seelsorge tätig sind,
- insgesamt zehn Vertreterinnen und Vertreter der AKE (Arbeitsgemeinschaft katholischer Erwachsenenverbände), fünf Vertreterinnen und Vertreter des BDKJ (Bund der Deutschen Katholischen Jugend),
- insgesamt drei Vertreterinnen und Vertreter der Geistlichen Gemeinschaften, deren Satzungen bzw. Statuten kirchlich anerkannt sind und die über eine Organisationsstruktur auf diözesaner Ebene verfügen,
- eine gemeinsame Vertretung aus dem Kreis der Dekane, Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten,
- ein Mitglied des Priesterrates,
- ein Vertreter der Ständigen Diakone,
- über den entsprechenden Berufsverband je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
- über den Berufsverband eine Vertreterin oder einen Vertreter der Religionslehrerinnen und Religionslehrer,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kirchensteuerausschuss,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungskommission,
- die Direktorin oder der Direktor der Katholischen Akademie,
- bis zu neun Einzelpersönlichkeiten, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden.
(
2
)
Dem Diözesanrat gehören mit beratender Stimme an:
- die Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 14), soweit sie nicht in anderer Eigenschaft dem Diözesanrat angehören,
- die Bischöfliche Referentin oder der Bischöfliche Referent (§ 12),
- die Geschäftsführung des Diözesanrates (§ 13).
(
3
)
1 Für die Mitglieder gemäß Absätze 1 bis 3 sind durch das jeweils entsendende Gremium so viele Ersatzdelegierte zu bestimmen, wie dem entsendenden Gremium Sitze in der Vollversammlung zustehen. 2 Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, wird es von einer Person aus der Reihe der Ersatzdelegierten vertreten, die von dem verhinderten Mitglied benannt wird.
3 Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffern 4 bis 11 ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen bzw. zu bestellen, die im Verhinderungsfall das ordentliche Mitglied vertritt.
####§ 5
Wählbarkeit
1 In den Diözesanrat wählbar, hinzuwählbar und entsendbar sind zur Wahl des Pfarrgemeinderates wahlberechtigte Katholikinnen und Katholiken. 2 Nicht zur Anwendung kommen die Vorschriften über den Wohnsitz.
####§ 6
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken beträgt in der Regel fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Diözesanrates (konstituierende Sitzung) und endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen Diözesanrates.
(
2
)
Die konstituierende Sitzung muss innerhalb von neun Monaten nach dem allgemeinen Wahltermin für die Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden.
(
3
)
Der Vorstand des Diözesanrates bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
####§ 7
Aufgaben der Vollversammlung
(
1
)
Der Vollversammlung obliegt,
- die Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung wahrzunehmen,
- aus ihrer Mitte den Vorstand zu wählen,
- Ausschüsse zu bilden, ihnen Aufträge für ihre Tätigkeit zu geben, ihre Arbeitsberichte entgegenzunehmen sowie Mitglieder für die Ausschüsse vorzuschlagen.
(
2
)
Die Vollversammlung wird vom Erzbischof zu beabsichtigten Änderungen
- der Satzung für die Pfarrgemeinderäte,
- der Satzung für die Dekanatsräte,
- der Satzung für den Diözesanrat,
- der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte angehört.
(
3
)
Die Vollversammlung wählt die Vertretungen des Diözesanrates in andere Gremien gemäß deren Statuten.
####§ 8
Arbeitsweise der Vollversammlung
(
1
)
1 Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Erzbischof oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2 Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Diözesanrates, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform einberufen. 3 Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt zu machen. 4 In dringenden Fällen kann der Diözesanrat in Textform mit einer Frist von zwei Wochen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden.
(
2
)
1 Die Vollversammlungen des Diözesanrates sind öffentlich. 2 Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen erfordern.
(
3
)
1 Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand zu stellen. 2 Bei fristgerechter Antragstellung wird der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mitgeteilt.
(
4
)
1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 3 Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
5
)
Die Protokolle der Sitzungen des Diözesanrates werden seinen Mitgliedern, dem Erzbischöflichen Ordinariat, den Diözesanstellen und den Dekanaten übermittelt.
(
6
)
1 Die Vollversammlung des Diözesanrates kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Anderenfalls gilt die Rahmengeschäftsordnung für Pfarrgemeinde- und Dekanatsräte in der jeweils gültigen Fassung.
####§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand des Diözesanrates besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes.
2 Die gewählten Mitglieder werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gemäß § 4 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 und 13 gewählt.
3 Mitglieder kraft Amtes sind die Bischöfliche Referentin oder der Bischöfliche Referent und die Geschäftsführung. 4 Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(
2
)
1 Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken wählt in geheimer Abstimmung die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes. 2 Dies sind die oder der Vorsitzende und vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(
3
)
Für das Amt der oder des Vorsitzenden wählbar sind nur Mitglieder, die dieses Amt höchstens zwei Amtszeiten lang ausgeführt haben.
(
4
)
1 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch den Erzbischof. 2 Etwaige Einwendungen gegen die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder werden der Vollversammlung des Diözesanrates in Textform mitgeteilt. 3 Sie sind bei einer erneuten Wahl durch die Vollversammlung zu berücksichtigen.
(
5
)
1 Die Wahl der oder des Vorsitzenden erfolgt im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, in weiteren Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt in gemeinsamen Wahlgängen (Listenwahl), wobei jede zur Wahl berechtigte Person so viele Stimmen abgeben kann, wie Personen zu wählen sind; eine Häufung der Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig. 3 Im ersten und zweiten Wahlgang ist als Stellvertretung gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4 Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(
6
)
1 Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Diözesanrat nach innen und außen. 2 Sie sind Vorstand des Diözesanrates im Sinne des § 26 BGB. 3 Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(
7
)
Der Vorstand legt die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan fest.
####§ 10
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Diözesanrates. 2 Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
- die Vollversammlung des Diözesanrates vorzubereiten, durchzuführen und ihre Beschlüsse auszuführen. Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Vorstand. Er bestimmt, welches Mitglied die Leitung wahrnimmt. Die Leitung kann vom Vorstand delegiert werden. Die leitende Person darf sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das Wort ergreifen will, muss die Leitung an eine andere Person abgegeben werden,
- die Mitglieder der Ausschüsse des Diözesanrates gemäß § 14 Absatz 2 zu berufen,
- die Arbeit der Ausschüsse anzuregen, zu koordinieren und auszuwerten,
- Kontakte zu diözesanen Einrichtungen und zu den Vertretungen des Diözesanrates in anderen Gremien zu pflegen,
- einen Haushaltsplan für den Diözesanrat zu erstellen und über die im Rahmen des Diözesanhaushaltes bewilligten Mittel zu verfügen,
- einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstellen und bei der Vollversammlung vorzulegen,
- die Fachaufsicht über die Geschäftsführung wahrzunehmen,
- die Aufgaben der Vollversammlung gemäß § 2 im Rahmen von deren Beschlüssen wahrzunehmen. Der Vorstand hat die Vollversammlung bei der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(
2
)
1 Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch achtmal jährlich. 2 Die Tagesordnung legt die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Geschäftsführung fest. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 4 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6 Das Nähere regelt ggf. die Geschäftsordnung.
####§ 11
Die oder der Vorsitzende
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende ist Sprecherin bzw. Sprecher des Vorstandes und vertritt den Diözesanrat nach außen. 2 Die oder der Vorsitzende beruft die Vollversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende ist in der Ausübung dieser Tätigkeit der Vollversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
####§ 12
Die Bischöfliche Referentin oder der Bischöfliche Referent
1 Der Erzbischof ernennt eine Bischöfliche Referentin oder einen Bischöflichen Referenten. 2 Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und nach eigenem Ermessen an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
####§ 13
Die Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken erhält zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle. 2 Die in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Erzdiözese im Einvernehmen mit dem Vorstand angestellt.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer als besondere Vertretung im Sinne des § 30 BGB ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Führung der laufenden Geschäfte und die Einhaltung des Haushaltes verantwortlich. 2 Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
####§ 14
Aufgaben und Arbeitsweise der Ausschüsse
(
1
)
Zur Erfüllung der Aufgaben des Diözesanrates setzt die Vollversammlung Ausschüsse ein.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Vollversammlung berufen. 2 Es können auch Nichtmitglieder berufen werden. 3 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden.
(
3
)
1 Die Tätigkeit der Ausschüsse ist vorbereitend und beratend, soweit die Vollversammlung nichts anderes beschlossen hat. 2 Im Rahmen ihres Auftrages sollen die Ausschüsse auch von sich aus gegenüber Vollversammlung und Vorstand Anregungen geben. 3 Die Ergebnisse sind in der Regel Empfehlungen an die Vollversammlung oder an den Vorstand.
(
4
)
Öffentliche Stellungnahmen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand abgegeben werden.
####§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit
(
1
)
1 Die Tätigkeit im Diözesanrat, seinen Organen und Ausschüssen ist für alle Mitglieder, sofern sie nicht hauptberuflich dazu verpflichtet sind, ehrenamtlich. 2 Für die Teilnehmenden an den Sitzungen des Diözesanrates und seiner Organe wird freie Unterkunft und Verpflegung gestellt. 3 Fahrtkosten und notwendige, vom Vorstand genehmigte Sachauslagen werden gegen Nachweis erstattet.
(
2
)
Der Vorstand kann pauschalierte Aufwandsentschädigungen beschließen.
####§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Diözesanrat in der Erzdiözese Freiburg vom 31. März 2008 (ABl. S. 253), geändert am 30. April 2010 (ABl. S. 336), außer Kraft.