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Geltungszeitraum von: 08.08.2008

Geltungszeitraum bis: 28.10.2021

Wahlordnung für die Kirchenvertretung der Erzdiözese Freiburg (WOKiStV)

vom 8. August 2008

(ABl. 2008, S. 411)

Für die Wahl der Mitglieder der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg wird aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 3 der Kirchensteuerordnung – KiStO – die folgende Wahlordnung erlassen:
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I. Vorbereitung der Wahl

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§ 1

Zu Mitgliedern der Kirchensteuervertretung werden durch Wahl sieben Geistliche und 26 Laien bestellt.
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§ 2

Die Festsetzung der Wahl und ihre Vorbereitung obliegen dem Erzbischöflichen Ordinariat. Dieses erlässt die hierzu erforderlichen Ausführungsbestimmungen und gibt die zu verwendenden amtlichen Vordrucke heraus.
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II. Wahl der geistlichen Mitglieder

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§ 3

( 1 ) Zur Wahl der geistlichen Mitglieder werden sieben Wahlbezirke gebildet. Jede Region der Erzdiözese bildet einen Wahlbezirk.
( 2 ) Die wahlberechtigten Geistlichen jedes Wahlbezirks wählen je ein geistliches Mitglied.
( 3 ) Die Wahl findet durch Briefwahl statt.
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§ 4

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Priester, die im Dienst der Erzdiözese stehen, im Vollbesitz der geistlichen Standesrechte sind und im Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten auch die Ruhestandsgeistlichen das Wahlrecht.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Ständigen Diakone, die im Dienst der Erzdiözese stehen, im Vollbesitz der geistlichen Standesrechte sind und im Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
( 3 ) Wählbar sind die nach Absatz 1 und Absatz 2 wahlberechtigten Priester und Ständigen Diakone mit Ausnahme der
  1. Priester und Ständigen Diakone des Erzbischöflichen Ordinariates,
  2. der Priester und Diakone im Ruhestand.
( 4 ) Die Feststellung, ob im Zweifelsfalle jemand wahlberechtigt oder wählbar ist, trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 5 ) Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ist der 1. Dezember des dem Wahlzeitraum vorangehenden Kalenderjahres.
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§ 5

In jedem Wahlbezirk wird die Vorbereitung und Durchführung der Wahl von einem Wahlvorstand vorgenommen. Dieser besteht aus dem Regionaldekan als Vorsitzendem und zwei von ihm zu berufenden Geistlichen, die nicht zu kandidieren beabsichtigen. Beabsichtigt der Regionaldekan zu kandidieren, so teilt er dies unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat mit. An Stelle des Regionaldekans tritt der jeweils dienstälteste Dekan der Region. Bei gleichem Dienstalter der Dekane ist das höhere Weihealter maßgebend.
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§ 6

( 1 ) Jeder Dekan erstellt nach Anordnung der Wahl eine Liste der innerhalb des Dekanats wohnenden wahlberechtigten Geistlichen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Wählerliste). Das Erzbischöfliche Ordinariat leistet dem Dekan bei der Erstellung der Wählerliste Amtshilfe.
( 2 ) Der Dekan beruft die wahlberechtigten Geistlichen des Dekanats zu einer Vollversammlung ein, auf der durch Mehrheitsbeschluss Kandidaten für die Kandidatenliste vorgeschlagen werden.
( 3 ) Der Dekan übersendet dem Wahlvorstand die Liste der wahlberechtigten Geistlichen des Dekanats und teilt die Namen und Anschriften der vorgeschlagenen Kandidaten mit. Die schriftliche Erklärung jedes Kandidaten, dass er der Aufnahme in die Kandidatenliste zugestimmt hat, ist beizufügen.
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§ 7

( 1 ) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der von den Dekanaten vorgeschlagenen Kandidaten und überträgt deren Namen in alphabetischer Reihenfolge in die Kandidatenliste.
( 2 ) Der Vorsitzende des Wahlvorstands übersendet jedem wahlberechtigten Geistlichen des Wahlbezirks den Briefwahlschein, den Stimmzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge, den Wahlumschlag und den Wahlbriefumschlag.
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§ 8

Der wählende Geistliche kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Kandidaten, dem er seine Stimme gibt,
steckt den ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag,
unterschreibt unter Angabe von Ort und Tag die Versicherung auf der Vorderseite des Briefwahlscheins,
steckt den Wahlumschlag und getrennt von diesem den mit der unterschriebenen Versicherung versehenen Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
übermittelt den Wahlbrief dem Vorsitzenden des Wahlvorstands.
Der Wahlbrief muss bis zum Ende des vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzten Wahltermins beim Vorsitzenden des Wahlvorstands eingegangen sein.
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§ 9

( 1 ) Der Vorsitzende des Wahlvorstands sammelt die eingehenden Wahlbriefe und hält sie bis zur Auszählung ungeöffnet unter Verschluss. Auf den Wahlbriefen ist der Tag ihres Eingangs zu vermerken.
( 2 ) An einem der drei folgenden Tage nach dem Wahltermin tritt der Wahlvorstand zusammen und öffnet die Wahlbriefe. Dabei sind die Wahlumschläge ungeöffnet zu sammeln. In der Liste der Wahlberechtigten ist bei dem betreffenden Wähler die erfolgte Wahl zu vermerken; die abgegebenen Briefwahlscheine sind der Liste der Wahlberechtigten beizufügen. Verspätet eingekommene Wahlbriefe sind ungeöffnet abzusondern.
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§ 10

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viel gültige Stimmen für jeden Kandidaten abgegeben wurden. Die für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen werden auf einer Liste und einer Gegenliste verzeichnet und gezählt.
( 2 ) Stimmzettel, bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen oder auf denen mehr als ein Name oder kein Name gekennzeichnet ist, sowie Stimmzettel mit Zusätzen oder Vorbehalten sind ungültig.
( 3 ) Als Mitglied der Kirchensteuervertretung ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist vom Wahlvorstand ein Losentscheid durchzuführen.
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§ 11

( 1 ) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist mit den ungültigen Stimmzetteln, den Stimmzetteln zweifelhafter Kennzeichnung und den verspätet eingekommenen Wahlbriefumschlägen den Wahlakten anzuschließen.
( 2 ) Der Wahlvorstand teilt das Wahlergebnis mit Angabe der Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen unverzüglich den Kandidaten und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich mit.
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III. Wahl der Laienmitglieder

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§ 12

Zur Wahl der Laienmitglieder werden 26 Wahlbezirke gebildet. Jedes Dekanat der Erzdiözese bildet einen Wahlbezirk.
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§ 13

( 1 ) Wahlberechtigt sind die von den Kirchengemeinden des Wahlbezirks in den Dekanatsrat gemäß § 3 Absatz 3 und 4 DekRS entsandten Personen. Diese bilden ein Wahlkollegium.
( 2 ) Wählbar ist jeder katholische Laie, der im Wahlbezirk seinen Hauptwohnsitz hat, volljährig ist, in der Ausübung seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist und nicht hauptberuflich im Dienste der Erzdiözese steht.
( 3 ) § 4 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 14

( 1 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand zuständig. Dieser besteht aus den Laienmitgliedern des Vorstandes des Dekanatsrates. Gehören dem Vorstand des Dekanatsrates nicht mehr als zwei Laienmitglieder an, oder beabsichtigt ein Mitglied des Wahlvorstands zu kandidieren, wählt der Wahlvorstand ein weiteres Laienmitglied aus der Mitte des Dekanatsrates in den Wahlvorstand hinzu.
( 2 ) Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der Vorsitzende des Dekanatsrates. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer.
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§ 15

( 1 ) Jeder Pfarrgemeinderat (in den Formen der §§ 15 und 16 PGRS) kann einen oder mehrere Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. die schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person,
  2. eine schriftliche Kurzinformation über die vorgeschlagene Person.
( 2 ) Der Wahlvorstand fordert schriftlich die Pfarrgemeinderäte des Wahlbezirks (in den Formen der §§ 15 und 16 PGRS) auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen wählbare Personen für die Wahl der Laienmitglieder zur Kirchensteuervertretung vorzuschlagen.
( 3 ) Ein Beschluss über die Einreichung eines Wahlvorschlages kommt zustande, wenn die von einem Mitglied des Pfarrgemeinderates nominierte Person die Mehrheit der von den stimmberechtigten Laienmitglieder des Pfarrgemeinderates abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
( 4 ) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates übermittelt dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die einzureichenden Wahlvorschläge.
( 5 ) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. Stellt er Mängel fest, hat er unverzüglich zur Beseitigung aufzufordern. Mängel können nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist behoben werden.
( 6 ) Der Wahlvorstand entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er lässt die Stimmzettel, auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, in ausreichender Anzahl vervielfältigen oder drucken.
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§ 16

( 1 ) Der Wahlvorstand beruft das Wahlkollegium schriftlich unter Mitteilung der Wahlvorschläge und der eingereichten Kurzinformationen mit einer Frist von drei Wochen zur Wahl ein.
( 2 ) Für die Sitzung des Wahlkollegiums gilt die „Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Dekanatsräte“ in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit in dieser Wahlordnung nichts abweichendes bestimmt ist.
( 3 ) Die Sitzung des Wahlkollegiums ist öffentlich.
( 4 ) Die Kandidaten erhalten Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung. Der Wahlvorstand kann dafür einen zeitlichen Rahmen festlegen.
( 5 ) Die Kandidaten dürfen über ihre Biographie und ihre Zielvorstellungen hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Kirchensteuervertretung befragt werden.
( 6 ) Auf Antrag, welcher der Unterstützung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Wahlkollegiums bedarf, findet eine Aussprache über die kandidierenden Personen statt (Personaldebatte). Über den Antrag auf Aussprache ist in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden; eine sich ggf. anschließende Aussprache ist in nicht-öffentlicher Sitzung zu führen.
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§ 17

( 1 ) Jeder Wahlberechtigte erhält im Wahlraum den amtlichen Stimmzettel. An dem für die geheime Stimmabgabe vorbereiteten Tisch oder besonderen Raum kennzeichnet er auf dem Stimmzettel den Namen des von ihm gewählten Kandidaten, faltet den ausgefüllten Stimmzettel und wirft diesen in die Wahlurne.
( 2 ) Der Wahlvorstand nimmt in der Sitzung des Wahlkollegiums die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
( 3 ) Stimmzettel, bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist oder auf denen kein Name oder mehr als zu wählende Kandidaten gekennzeichnet sind sowie Stimmzettel mit Zusätzen oder Vorbehalten, sind ungültig.
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§ 18

( 1 ) Als Mitglied der Kirchensteuervertretung ist derjenige Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit von keinem der Kandidaten im ersten oder zweiten Wahlgang erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein dritter Wahlgang als Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
( 2 ) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt dem Wahlkollegium das festgestellte Wahlergebnis bekannt und teilt es unverzüglich den Kandidaten und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich mit.
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§ 19

( 1 ) Über den Verlauf der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen, aus der alle für die Ermittlung des Wahlergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.
( 2 ) Die Niederschrift hat insbesondere zu enthalten:
  1. Namen und Funktionen der Mitglieder des Wahlvorstands,
  2. Ort und Datum der Sitzung,
  3. Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
  4. Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der für jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,
  6. die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse mit Begründungen,
  7. die Unterschrift der Mitglieder des Wahlvorstands.
( 3 ) Die Niederschrift ist mit den ungültigen und den für gültig erklärten Stimmzetteln zu den Wahlakten zu nehmen.
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IV. Abschluss des Wahlverfahrens

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§ 20

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat gibt das Wahlergebnis im Amtsblatt bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung muss Name, Beruf und Anschrift der Gewählten sowie den Hinweis enthalten, innerhalb welcher Frist die Wahl angefochten werden kann.
( 2 ) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amtsblatt – maßgebend ist das Ausgabedatum – beim zuständigen Wahlvorstand unter gleichzeitiger Angabe der Gründe die Wahl anfechten. Die Anfechtung kann nur auf Mängel in der Person des Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Wahlergebnis erheblich sind.
( 3 ) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist übersendet der Vorsitzende des Wahlvorstands die Wahlakten und etwaige Wahlanfechtungen mit der Stellungnahme des Wahlvorstands dem Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 21

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat prüft anhand der eingesandten Wahlakten und Wahlanfechtungen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und die Feststellung der Wahlergebnisse.
( 2 ) Aufgrund dieser Prüfung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Gültigkeit der Wahlen und über vorliegende Wahlanfechtungen. Die Entscheidung ist endgültig.
( 3 ) Muss eine Wahl für ungültig erklärt werden, so wird für den betroffenen Wahlbezirk eine Neuwahl festgesetzt.
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§ 22

( 1 ) Nach Feststellung der Gültigkeit der Wahlen werden die Gewählten durch das Erzbischöfliche Ordinariat von ihrer Wahl benachrichtigt.
( 2 ) Soweit das endgültige Wahlergebnis in der Zusammensetzung der Mitglieder der Kirchensteuervertretung gegenüber dem bekannt gemachten Wahlergebnis abweicht, müssen Name, Beruf und Anschrift der endgültig gewählten Mitglieder der Kirchensteuervertretung nochmals im Amtsblatt bekannt gegeben werden. Andernfalls genügt ein Hinweis im Amtsblatt, dass das Wahlergebnis nunmehr endgültig festgestellt ist.
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§ 23

( 1 ) Ein Mitglied der Kirchensteuervertretung scheidet vorzeitig aus dem Amt aus, wenn es schriftlich dem Erzbischöflichen Ordinariat gegenüber seinen Verzicht auf das Amt erklärt oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für die Berufung nach Erlangung des Mandats entfallen.
( 2 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied im Laufe der Wahlperiode aus der Kirchensteuervertretung aus, so rückt für die restliche Amtszeit an seine Stelle der Kandidat aus seinem Wahlbezirk mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 fest und benachrichtigt das neue Mitglied.
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V. Inkrafttreten

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§ 24

( 1 ) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Die Wahlordnung vom 8. März 1978 (Amtsblatt S. 411) tritt mit dem gleichen Tag außer Kraft.