.Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach
§ 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
im Bereich der Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz)
vom 21. Mai 2021
(ABl. 2021, S. 81)
Zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird das nachfolgende Gesetz erlassen:
####§ 1
Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. 2 Hierzu gehören neben der Erzdiözese insbesondere die Katholischen Dekanatsverbände, die Katholischen Gesamtkirchengemeinden und die röm.-kath. Kirchengemeinden. 3 Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen, insbesondere die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. 2 Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
#§ 3
Regelung durch Verwaltungsverordnung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
#§ 4
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft.