Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 25.03.2011

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Statut für das Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg

vom 25. März 2011

(ABl. 2011, S. 131)

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Präambel

1Die Pastoralen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg „Den Aufbruch gestalten“ geben ein Leitbild kirchlichen Handelns in der Erzdiözese vor. 2Dieses ist von den einzelnen diözesanen Einrichtungen entsprechend ihrem jeweiligen Auftrag und den Erfordernissen ihrer Arbeit zu entfalten.
3Grundlage für dieses Statut ist die „Ordnung für die kirchliche Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg“ in ihrer jeweils gültigen Fassung (künftig: Ordnung).
4„Das kirchliche Engagement in der offenen Erwachsenenbildung ist Ausdruck der im Glauben begründeten Solidarität und der Kommunikation der Kirche und der Christen mit den Menschen in unserer Gesellschaft (vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 1/Gemeinsame Synode, Beschluss: Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im kirchlichen Bildungsbereich, Abschnitt 9).
5Die offene Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg steht mit ihren Einrichtungen im Dienst von Kirche und Gesellschaft und versteht sich als kulturelle Diakonie. 6Sie ist Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. 7Sie arbeitet mit im pluralen Weiterbildungssystem in Baden-Württemberg und wendet sich an alle Menschen, die sich weiterbilden wollen.
8Durch ihre Präsenz in der Erwachsenenbildung, in der Begegnung mit Menschen in Bildungsprozessen gewinnt die Kirche selbst wichtige Impulse für die aktuelle Gestalt ihres Glaubens, für ihren Dienst in der Gesellschaft und für ihre pastorale Verantwortung“ (Ordnung).
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§ 1
Aufgaben

(1) 1Das Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg (künftig: Bildungswerk) ist eine Einrichtung der Erzdiözese mit Sitz in Freiburg. 2Es hat den Auftrag, kirchliche Erwachsenenbildung in der gesamten Erzdiözese inhaltlich und organisatorisch zu gewährleisten.
3Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben (vgl. Ordnung):
  • Das Bildungswerk formt Lernprozesse, die partizipativ angelegt und auf individuelle und soziale Entwicklungen ausgerichtet sind; dafür setzt es vielfältige Lernformen und Kommunikationsmöglichkeiten ein und verknüpft diese miteinander.
  • Es fördert Pluralität und Kommunikation in Kirche und Gesellschaft; es schafft Räume, in denen verschiedene Perspektiven bereichernd und Konflikte produktiv wahrgenommen werden.
  • Es verbindet den Erwerb neuen Wissens mit Wertorientierung; dadurch begründete Haltungen sollen zu verantwortlichem Handeln befähigen.
  • Es regt Qualifizierungsprozesse im non-formalen und informellen Bereich an und begleitet sie.
  • Es reduziert Bildungshemmnisse z. B. durch die Intensivierung individueller Bildungsberatung.
  • Es gewährleistet ein breites Themenspektrum.
  • Das Bildungswerk eröffnet Bezüge zu christlichem Lebens- und Glaubenswissen.
  • Es verstärkt die theologische und religiöse Bildung in Kirche und Gesellschaft.
  • Es ebnet verantwortlichen religiösen Entscheidungen und einer positive Religionsfreiheit den Weg.
  • Es befähigt Christen und Christinnen, sich argumentativ in kirchliche und gesellschaftliche Diskurse einzubringen.
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§ 2
Leitung und Struktur

(1) 1Der Direktor/die Direktorin des Bildungswerkes wird vom Erzbischof ernannt. 2Er/Sie vertritt das Bildungswerk nach innen und außen. 3Er/Sie hat die Dienst- und Fachaufsicht für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Zentrale mit ihren Referaten und Fachstellen sowie in den Dienststellen des Bildungswerkes. 4Die Aufgaben und Kompetenzen des Direktors/der Direktorin werden in einer Stellenbeschreibung geregelt.
(2) 1Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des Direktors/der Direktorin ist der zuständige Referent/die zuständige Referentin im Erzbischöflichen Ordinariat. 2Er/Sie führt regelmäßig Gespräche mit dem Direktor/der Direktorin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin. 3Er/Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit der Bildungswerkskonferenz.
(3) Im Einvernehmen mit dem/der Dienstvorgesetzten ist der Direktor/die Direktorin verantwortlich für
  • die inhaltliche Schwerpunktsetzung des Bildungswerkes,
  • die Erarbeitung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes und der Organisationskultur des Bildungswerkes,
  • die Leitung der von ihm einberufenen Konferenzen und Veranstaltungen und
  • die Personalentwicklung und Finanzverwaltung des Bildungswerkes.
(4) 1Zur Wahrnehmung seiner/ihrer Leitungsaufgabe ist dem Direktor/der Direktorin die Zentrale zugeordnet. 2Diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin sowie den in der Geschäftsführung tätigen Personen (mit Personalsachbearbeitung und Buchhaltung).
3Die Aufgaben des stellvertretenden Direktors/der stellvertretenden Direktorin sowie des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sind in den jeweiligen Stellenbeschreibungen festgelegt.
(5) 1Zur Zentrale gehört auch die diözesane Fachstelle „Kirchliches Büchereiwesen“. 2Sie unterstützt und begleitet die Arbeit der Katholischen Öffentlichen Büchereien in der Erzdiözese.
(6) 1Das Bildungswerk unterhält regionale Bildungszentren. 2Diese unterstehen der Leitung des Bildungswerkes und haben den Auftrag, die kirchliche Bildungsarbeit in den Regionen zu gewährleisten und in den Pfarrgemeinden bzw. in den Seelsorgeeinheiten zu fördern und zu unterstützen. (Ordnung)
3Im Rahmen der diözesanen Vorgaben und der Vereinbarungen im Bildungswerk sind die Bildungszentren verantwortlich für die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung ihrer Maßnahmen und Projekte.
4Die Leiter/Leiterinnen der Bildungszentren sowie der Referate und Fachstellen in der Zentrale kooperieren in der Bildungswerkkonferenz unter der Leitung des Direktors/der Direktorin.
(7) 1Auf der Ebene der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden sind die örtlichen Bildungswerke Einrichtungen der Seelsorgeeinheit bzw. der Pfarreien. 2Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den örtlichen Bildungswerken werden von den hauptberuflichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bildungswerkes unterstützt. (Ordnung)
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§ 3
Kooperation und Vernetzung

(1) 1Als eingetragener Verein mit eigener Satzung vertritt die Diözesanarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V. (künftig: DiAG) die Interessen der ehrenamtlich in der kirchlichen Erwachsenenbildung Engagierten im kirchlichen und gesellschaftlichen Bereich sowie gegenüber staatlichen Stellen. 2Der Direktor/die Direktorin des Bildungswerkes gehört nach § 11 Abs. 2 der Satzung dem Vorstand der DiAG kraft Amtes an. 3Die Zentrale des Bildungswerkes hat die Geschäftsführung der Diözesanarbeitsgemeinschaft inne.
4Für die Kreis- und Stadtarbeitsgemeinschaften übernimmt diese Aufgabe analog das zuständige Bildungszentrum.
(2) 1Der Verein „2. Bildungsweg e. V.“ dient der Förderung des Bildungswesens in freier katholischer Trägerschaft. 2Seine Aufgabe ist die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen des 2. Bildungsweges und die Durchführung von Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. (Satzung, § 3)
3Der Verein bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Dienststelle „Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg“. (Satzung, § 3)
(3) Das Bildungswerk kooperiert mit anderen Trägern kirchlicher Erwachsenenbildung sowie mit den pastoralen Diensten im Rahmen der Bildungskommission der Erzdiözese Freiburg.
(4) 1Erwachsenenbildung in kirchlicher Trägerschaft ist der Ökumene verpflichtet. 2Daher sind die Bildungseinrichtungen der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) bevorzugte Kooperationspartnerinnen des Bildungswerkes.
(5) 1Das Bildungswerk vertritt gemeinsam mit der DiAG die kirchliche Erwachsenenbildung im pluralen Weiterbildungssystem des Landes Baden-Württemberg. 2Es kooperiert mit anderen Trägern offener Erwachsenenbildung im gesellschaftlichen Bereich.
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§ 4
Gremien der Mitverantwortung

(1) 1Die Bildungswerkskonferenz unterstützt den Direktor/die Direktorin in der Leitung des Bildungswerkes. 2Im Rahmen der diözesanen Vorgaben wirkt sie mit bei der Festsetzung der Ziele sowie bei der Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Maßnahmen und Projekten des Bildungswerkes. 3Sie berät den/die Direktor/in bei der personellen und finanziellen Rahmenplanung und bei der Finanzzuweisung an die einzelnen Einrichtungen des Bildungswerkes.
(2) Die Bildungswerkskonferenz berät über die Bildungskommission der Erzdiözese Freiburg oder im direkten Kontakt den Erzbischof und die diözesanen Räte in Fragen der Allgemeinen Weiterbildung.
(3) Zur Bearbeitung inhaltlicher Schwerpunkte können Arbeits- und Projektgruppen eingerichtet werden.
(4) Die Mitarbeitervertretung des Bildungswerkes trägt auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg Mitverantwortung für die Dienstgemeinschaft des Bildungswerkes.

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