.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds
vom 19. Juni 2019
#Präambel
1 Der Breisgauer Katholische Religionsfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. 2 Die Stiftung war im 18. Jahrhundert unter dem österreichischen Kaiser Joseph II. entstanden. 3 In der Phase, in der Teile des heutigen Erzbistums Freiburg zu Vorderösterreich zählten, hob der österreichische Kaiser Joseph II. „eigenmächtig eine Reihe von Klöstern im Breisgau auf und vereinigte ihr Vermögen in dem Breisgauer Religionsfonds, der allgemeinen kirchlichen Zwecken dienen sollte.“ 4 Der Stiftung war seinerzeit die Aufgabe übertragen worden, neben der standesgemäßen Versorgung von Klerikern und anderen Kirchenbediensteten auch für den Bau und die Unterhaltung bestimmter kirchlicher Gebäude im Gebiet des damaligen zu Vorderösterreich gehörenden Landes Breisgau aufzukommen.
5 Als Gründungsakt des Breisgauer Religionsfonds wird das Hofdekret vom 28. Februar 1782 angesehen. 6 Nach der endgültigen Zerschlagung Vorderösterreichs 1805 wurde der Religionsfonds mit landesherrlicher Dotationsurkunde vom 23. Dezember 1820 auf die neu errichtete Erzdiözese Freiburg übertragen.
7 Zum 1. Januar 2006 wurde die Stiftung „Allgemeine Katholische Kirchenkasse“ mit dem Breisgauer Katholischen Religionsfonds zusammengelegt; die Aufgaben und das Vermögen der Allgemeinen Katholischen Kirchenkasse gingen auf den Breisgauer Katholischen Religionsfonds über. 8 Nach Zusammenlegung der Stiftung wurde dem Breisgauer Katholischen Religionsfonds am 8. Dezember 2005 gem. § 21 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eine neue Satzung gegeben (ABl. S. 255). 9 Die Satzung wurde mit erster Verordnung vom 30. Dezember 2011 (ABl. S. 220) und mit zweiter Verordnung vom 20. Januar 2016 (ABl. S. 347) geändert. 10 Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Änderungen der Satzung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds mit Verfügung vom 20. Januar 2012 und vom 29. Februar 2016 genehmigt.
####§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung hat den Namen „Breisgauer Katholischer Religionsfonds“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
####§ 2
Rechtsform
(
1
)
Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
(
2
)
Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient i. S. d. §§ 25 Abs. 2 und 29 Abs. 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
####§ 3
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist, für Baubedürfnisse örtlicher katholischer Rechtspersonen an Kirchen und Pfarrhäusern im ehemals vorderösterreichischen Teil Badens aufzukommen.
(
2
)
Soweit bei vorrangiger Erfüllung des Stiftungszwecks nach Abs. 1 dafür ausreichend Mittel vorhanden sind, unterstützt die Stiftung darüber hinaus örtliche katholische Rechtspersonen im restlichen ehemals vorderösterreichischen Teil der Erzdiözese Freiburg bei der Bauunterhaltung von Kirchen und Pfarrhäusern.
(
3
)
Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
####§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
####§ 5
Stammvermögen
Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
####§ 6
Organe
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand und
- der Aufsichtsrat.
§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. 2 Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person. 3 Der Ordinarius kann den Stiftungsvorstand vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. 2 Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(
3
)
Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
####§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen. 2 Zwei Mitglieder sollen Priester der Erzdiözese sein. 3 Alle Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt und dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie Freiburg sein.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(
3
)
Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
- die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
- die Beachtung der Satzung,
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
- Vorschläge zu Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks gem. § 14 Abs. 1.
2 Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks i.S.v. Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
(
5
)
1 Der Wirtschaftsplan wird dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem genehmigt. 2 Der Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht wird vom Aufsichtsrat festgestellt, der zugleich über die Entlastung des Stiftungsvorstands entscheidet. 3 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
(
6
)
1 Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2 Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt ist.
(
7
)
1 Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 8 Abs. 2 Satz 2
- mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
- nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
2 Im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(
8
)
Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
####§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2 Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies in Textform verlangen.
(
2
)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
(
4
)
1 Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
####§ 10
Geschäftsordnung
Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
####§ 11
Haftung
Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
####§ 12
Prüfung
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2 Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
####§ 13
Kirchliche Aufsicht
(
1
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums,2# die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2 § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als fünf Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht. Maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss;
- Waren- und Finanztermingeschäfte;
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
2 § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge i. S. d. Abs. 2 d) kann eine generelle vorherige Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
####§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung
(
1
)
Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks trifft auf Vorschlag des Aufsichtsrats der Erzbischof von Freiburg.
(
2
)
1 Entscheidungen gem. Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 2 § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Im Falle der Aufhebung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
####§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Die Satzung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Dezember 2005, zuletzt geändert am 20. Januar 2016, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
Erzbischof Stephan Burger