Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Satzung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds
vom 17. Dezember 2024
####Präambel
Der Breisgauer Katholische Religionsfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung war im 18. Jahrhundert unter dem österreichischen Kaiser Joseph II. entstanden. In der Phase, in der Teile des heutigen Erzbistums Freiburg zu Vorderösterreich zählten, hob der österreichische Kaiser Joseph II. „eigenmächtig eine Reihe von Klöstern im Breisgau auf und vereinigte ihr Vermögen in dem Breisgauer Religionsfonds, der allgemeinen kirchlichen Zwecken dienen sollte“. Der Stiftung war seinerzeit die Aufgabe übertragen worden, neben der standesgemäßen Versorgung von Klerikern und anderen Kirchenbediensteten auch für den Bau und die Unterhaltung bestimmter kirchlicher Gebäude im Gebiet des damaligen zu Vorderösterreich gehörenden Landes Breisgau aufzukommen.
Als Gründungsakt des Breisgauer Religionsfonds wird das Hofdekret vom 28. Februar 1782 angesehen. Nach der endgültigen Zerschlagung Vorderösterreichs 1805 wurde der Religionsfonds mit landesherrlicher Dotationsurkunde vom 23. Dezember 1820 auf die neu errichtete Erzdiözese Freiburg übertragen.
Zum 1. Januar 2006 wurde die Stiftung „Allgemeine Katholische Kirchenkasse“ mit dem Breisgauer Katholischen Religionsfonds zusammengelegt; die Aufgaben und das Vermögen der Allgemeinen Katholischen Kirchenkasse gingen auf den Breisgauer Katholischen Religionsfonds über. Nach Zusammenlegung der Stiftung wurde dem Breisgauer Katholischen Religionsfonds am 8. Dezember 2005 gemäß § 21 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eine neue Satzung gegeben (ABl. 2005, S. 255).
Am 19. Juni 2019 hat Erzbischof Stephan Burger die Stiftungssatzung neu gefasst, die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Verfügung vom 30. August 2022, Az.: RA-0562.3-18, genehmigt wurde. Da die Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg entfällt ersatzlos. Zukünftige Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Breisgauer Katholischer Religionsfonds“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#§ 2
Rechtsform
(
1
)
1 Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2 Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(
2
)
Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne des §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#§ 3
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist es, für die Baubedürfnisse örtlicher katholischer Rechtspersonen an Kirchen und Pfarrhäusern im ehemals vorderösterreichischen Teil Badens aufzukommen.
(
2
)
Soweit bei vorrangiger Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 dafür ausreichend Mittel vorhanden sind, unterstützt die Stiftung darüber hinaus örtliche katholische Rechtspersonen im restlichen ehemals vorderösterreichischen Teil der Erzdiözese Freiburg bei der Bauunterhaltung von Kirchen und Pfarrhäusern.
(
3
)
Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Stammvermögen
Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene – in seiner jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
Organe
(
1
)
1 Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
- der Stiftungsvorstand und
- der Aufsichtsrat.
2 Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. 3 Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 7
Hinderungsgründe, Befangenheit
(
1
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein. 2 Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig den Organen der Stiftung angehören.
(
2
)
Eine Person, welche als Mitglied des Stiftungsvorstandes oder Aufsichtsrates zu einer Entscheidung berufen ist (verantwortliche Person), darf die Entscheidung nicht vornehmen beziehungsweise an der Beratung und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung der verantwortlichen Person selbst, deren Ehegatten, dem Lebenspartner nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verbundenen anderen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
3
)
1 Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Aufsichtsrates ist im Rahmen seines Handelns nach dieser Satzung jederzeit verpflichtet, das Vorliegen einer Befangenheit im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich offenzulegen. 2 Ob die Voraussetzungen einer Befangenheit nach Absatz 4 vorliegen, entscheidet unverzüglich
- im Fall des Aufsichtsrates das Organ selbst ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds, wobei die Sitzung verlassen muss, wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf.
- im Fall des Stiftungsvorstandes bei Zweifeln über das Vorliegen einer Befangenheit der Ordinarius.
3 Satz 2 gilt auch, wenn eine Befangenheit einer verantwortlichen Person begründende Tatsachen dem jeweiligen Organ von anderen Personen mitgeteilt werden.
#§ 8
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2 Er besteht aus zwei Personen, die der erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Ordinarius für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. 2 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
(
4
)
1 Der Ordinarius soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2 Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. 3 Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. 4 Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 steht dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes ein Antragsrecht auf seine Wiederbestellung zum gleichen Zeitpunkt zu.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. 2 Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 3 In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 4 Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden Stiftungsvorstand obliegt dem Ordinarius.
(
7
)
1 Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. 2 Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
8
)
Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(
9
)
1 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht werden vom Stiftungsvorstand erstellt und bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. 2 Nach Erteilung der Genehmigung sind sie durch den Stiftungsvorstand dem Ordinarius vorzulegen, der sie gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat weiterzugeben hat. 3 Ebenso sind sie der kirchlichen Stiftungsbehörde und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
#§ 9
Aufsichtsrat
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat wird vom Ordinarius berufen und besteht aus acht Mitgliedern:
- sechs Personen, die über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
- zwei Priester.
2 Bei der Berufung ist der Ordinarius frei. 3 Ist die Berufung eines Priesters nach Satz 1 Nummer 2 nicht möglich, kann ein siebtes oder achtes Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 berufen werden.
(
2
)
Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer
- in den letzten zwei Jahren Mitglied des Stiftungsvorstandes war,
- für die Stiftung selbst oder die „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ des Erzbischöflichen Ordinariats, insbesondere in der Vermögens- oder Immobilienverwaltung, tätig ist oder in den letzten zwei Jahren tätig war,
- mit der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Berufung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(
4
)
1 Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist einmalig möglich. 2 Nach Ablauf der zweiten Amtszeit muss ein Aufsichtsratsmitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor die Person wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Aufsichtsrat angehören darf. 3 Soweit im Rahmen der Neuberufung alle acht Mitglieder nach Satz 2 eine reguläre Amtszeit aussetzen müssten, kann abweichend von Satz 1 und 2 für bis zu zwei Aufsichtsratsmitglieder eine zweite unmittelbare Wiederberufung erfolgen. 4 Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt Satz 2 entsprechend.
(
5
)
1 Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Wahl ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unbeschadet des Absatz 4 Satz 2
- mit dem Ende des Amtes, das der Berufung zu Grunde lag,
- mit Amtsniederlegung,
- nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordinarius.
2 Eine Amtsniederlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist grundsätzlich jederzeit zulässig und muss gegenüber dem Ordinarius schriftlich erklärt werden.
(
7
)
1 Mit der Sedisvakanz endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht. 2 Sobald der neue Erzbischof von der Erzdiözese Freiburg Besitz ergriffen hat, bedarf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat seiner Bestätigung, die mit Ablauf eines Monats nach der Besitzergreifung als ausgesprochen gilt.
(
8
)
Im Fall des Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 7 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(
9
)
1 An die ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
- die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
- die Beachtung der Satzung,
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
2 Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
(
2
)
Der Aufsichtsrat kann Satzungsinitiativen dem Ordinarius zur Prüfung vorlegen.
(
3
)
1 Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2 Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(
4
)
Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
#§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2 Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen. 3 Er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, der Stiftungsvorstand oder der Ordinarius dies in Textform verlangen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
3
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Der Ordinarius ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen und hat Rede- und Antragsrecht. 3 Mitarbeitende des Erzbischöflichen Ordinariats, Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dazu einlädt oder zustimmt. 4 Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. 5 § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Beschlüsse außerhalb einer Sitzung können durch Abstimmung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(
5
)
1 Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
#§ 12
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(
3
)
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bedarf der Zustimmung des Ordinarius.
#§ 13
Haftung
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 14
Prüfung
(
1
)
1 Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. 2 Der Prüfbericht ist vom Stiftungsvorstand dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2 Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
#§ 15
Kirchliche Aufsicht
(
1
)
1 Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. 2 Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
(
2
)
1 Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (wie insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als fünf Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht, maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss;
- Waren- und Finanztermingeschäfte;
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 14 Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung Teil V genehmigungspflichtig sind;
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 7) stehen.
2 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
#§ 16
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung
(
1
)
1 Entscheidungen über die Änderung der Satzung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Entscheidungen über die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2 Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3 Entscheidungen über die Zusammenlegung oder die Aufhebung die Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 4 § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
Im Falle der Aufhebung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#§ 17
Übergangsvorschriften
Bei einer Wiederberufung gemäß § 9 Absatz 4 bleiben Amtszeiten vor dem 1. Juli 2024 unberücksichtigt.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am 5. Februar 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Breisgauer Katholischen Religionsfonds vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 91) außer Kraft.