Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 6
der Ausführungsbestimmungen
zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 04.08.2025

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Zu § 6 Absatz 2 Nummer 2 – Genehmigungsvermerk:

Der Genehmigungsvermerk des zuständigen örtlichen Verwaltungsorgans ersetzt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der geregelten Vorabgenehmigungen vorliegen, die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
Weder Grundbuchämtern noch Notariaten oder sonstigen mit der Beurkundung und dem rechtlichen Vollzug der Rechtsgeschäfte betrauten staatlichen Stellen obliegt eine formale oder inhaltliche Befassung mit den Vorabgenehmigungsvoraussetzungen.
Allein der Genehmigungsvermerk ist im Außenverhältnis maßgeblich.