Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 3
der Ausführungsbestimmungen
zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

Grundsatzreferat kirchliches Immobilien- und Bauwesen/
Kirchen- und Staatskirchenrecht
(V. Sautter/S. Stefer)

Stand: 16.07.2025/04.08.2025

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Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a:1#

Für Fallgestaltungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Hinweise gegeben:
  • Zur Ermittlung des Wertes der Schenkung: Soweit es sich bei der Schenkung um Sachvermögen handelt, ist der Wert in geeigneter Weise, z. B. durch Bewertung durch einen Sachverständigen oder Auktionator zu ermitteln.
  • Soweit es sich um Geldvermögen bzw. Kapitalanlagevermögen handelt, ist bei der kontoführenden Bank ein tagesaktueller Nachweis inklusive Nebenkosten anzufordern und zugrunde zu legen.
  • Soweit es sich bei der Schenkung um Immobilienvermögen handelt, ist das Grundstück/Gebäude durch ein Sachverständigengutachten zu bewerten.
  • Es ist eine Saldierung zwischen dem Wert der Verpflichtung und der Schenkung vorzunehmen.
  • Etwaige weitere Genehmigungserfordernisse, vgl. dazu insbesondere § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes, sind zu beachten.
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Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b:2#

Für Fallgestaltungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden folgende Hinweise gegeben:
  • Zum Wert der Erbschaft: Der Wert der Erbschaft ist bekannt (z. B. Geld- oder Kapitalanlagevermögen) oder ermittelbar (z. B. Sachverständigengutachten).
  • Soweit es sich um Geldvermögen bzw. Kapitalanlagen handelt, ist bei der kontoführenden Bank ein tagesaktueller Nachweis inklusive Nebenkosten anzufordern und zugrunde zu legen.
  • Die Gründe der Ausschlagung sind zu benennen. Diese können z. B. vorliegen, wenn die Erbschaft von einer Person stammt, deren (politischen) Handlungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen bzw. deren Handlungen mit den Werten und Zielen des Auftrages der katholischen Kirche nicht in Einklang zu bringen sind.
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Zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 – Genehmigungsvermerk:3#

Der Genehmigungsvermerk des zuständigen örtlichen Verwaltungsorgans ersetzt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der geregelten Vorabgenehmigungen vorliegen, die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
Weder Grundbuchämtern noch Notariaten oder sonstigen mit der Beurkundung und dem rechtlichen Vollzug der Rechtsgeschäfte betrauten staatlichen Stellen obliegt eine formale oder inhaltliche Befassung mit den Vorabgenehmigungsvoraussetzungen.
Allein der Genehmigungsvermerk ist im Außenverhältnis maßgeblich.

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1 ↑ Stand: 16.07.2025, Grundsatzreferat kirchliches Immobilien- und Bauwesen (V. Sautter)
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2 ↑ Stand: 16.07.2025, Grundsatzreferat kirchliches Immobilien- und Bauwesen (V. Sautter)
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3 ↑ Stand: 04.08.2025, Kirchen- und Staatskirchenrecht (S. Stefer)