Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 62 des Pfarreigesetzes

Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)

Stand: 26.08.2025

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Nach can. 1276 § 1 CIC hat der Ortsordinarius (Diözesanbischof und Generalvikar) die Vermögensverwaltung der ihm unterstellten öffentlichen Rechtspersonen (z. B. Kirchengemeinden) zu überwachen. Eine Delegation der Aufsicht ist möglich.
Absatz 2 entspricht der Regelung des § 124 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
Näheres regelt das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Aufsichtsgesetz.