Erzbistum Freiburg
.

Erläuterungen zu § 55 des Pfarreigesetzes

Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile/M. Kiefer-Hurst)

Stand: 24.06.2025

###
#

Der dritte Grad der Seitenlinie umfasst Neffen und Nichten (Kinder der Geschwister), Onkel und Tanten (Geschwister der Eltern) sowie Urgroßeltern und Urenkel.