Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 50 des Pfarreigesetzes

Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)

Stand: 26.08.2025

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Zu Absatz 1:

Der § 50 Absatz 1 des Pfarreigesetzes soll dem Pfarreivermögensverwaltungsrat (PVVR) ermöglichen, als Aufsicht im engsten vertraulichen Kreis beraten zu können. Die Pfarreiökonomin oder der Pfarreiökonom ist nicht Mitglied des PVVR, sondern Gast, da er sich nicht selbst beaufsichtigen kann. Die Einladung der Pfarreiökonomin oder des Pfarreiökonomen als Gast ist sinnvoll, damit Bericht erstattet werden kann und gemeinsame Beratungen stattfinden können.
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Zu Absatz 2:

§ 50 Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, weitere Mitglieder des Verwaltungsvorstandes, wie z. B. den stellvertretenden Pfarrer oder die stellvertretende Pfarreiökonomin bzw. den stellvertretenden Pfarreiökonomen, Bausachverständige, Steuerberater u. v. m. zu den Sitzungen einzuladen.