Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 46 des Pfarreigesetzes
Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)
Stand: 26.08.2025
###§ 46 Absatz 3 des Pfarreigesetzes ist in Verbindung mit § 64 des Pfarreigesetzes zu lesen. Er spezifiziert die gestufte Aufsicht zwischen örtlichem Pfarreivermögensverwaltungsrat (PVVR) und dem Erzbischöflichen Ordinariat als delegierte bischöfliche Aufsicht (gemäß cann. 1276, 1281 § 2 CIC). Die Zustimmung des PVVR betrifft nur das Innenverhältnis. Ein Verstoß kann zivilrechtlich haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und ist ebenso kirchenrechtlich strafbewehrt gemäß 1376 § 1 Nummer 2 CIC.