Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 45 des Pfarreigesetzes

Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)

Stand: 26.08.2025

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Die Regelung basiert auf der früheren Regelung des § 7 Absatz 2 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) und § 10 der Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung Teil III (KVO Teil III). Durch die Regelung sollen Interessenkonflikte vermieden werden.