Erzbistum Freiburg
.Compliance
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Erläuterungen zu § 44 des Pfarreigesetzes
Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)
Stand: 26.08.2025
###So wie der Pfarrgemeinderat bis 31. Dezember 2025 für die Wahl des Stiftungsrates zuständig war, so ist das Nachfolgeorgan, der Pfarreirat, zuständig für die Berufung des Pfarreivermögensverwaltungsrates (PVVR).
Damit entscheidet der Pfarreirat auch über die Anzahl der Mitglieder (7 bis 11 Personen). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 57 des Pfarreigesetzes.
Vorrangig und aus diesem Grund auch im Pfarreigesetz normiert sind – selbstverständlich – die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche sowie die fachliche Qualifikation zur Erfüllung der wichtigen, in § 46 des Pfarreigesetzes aufgeführten Aufgaben.
Durch die Handlungs- und Beschlussmöglichkeiten nach den Regelungen des Gremien-digital-Gesetzes (GdG) ist der PVVR nicht auf eine Ortsnähe seiner Mitglieder angewiesen.
Der Wohnsitz eines Mitgliedes des PVVR ist nicht auf das Gebiet der Pfarrei/Kirchengemeinde beschränkt. Die Entfernung von der Pfarrei/Kirchengemeinde zum Wohnort darf jedoch nicht so groß sein, dass die Anreise bei notwendigen Präsenzsitzungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde.
Ein unverhältnismäßig großer Aufwand ist anzunehmen, wenn beispielsweise der zeitliche Aufwand für die Anreise mit dem schnellsten Verkehrsmittel länger als eine Stunde dauern würde.