Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 43 des Pfarreigesetzes

Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)

Stand: 26.08.2025

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Für die Regelung des Vorsitzenden ohne Stimmrecht wurde sich an der Satzung des Diözesanvermögensverwaltungsrates (DVVR) (vgl. Artikel 2 Absatz 1) orientiert. Bezüglich der Aufgaben siehe § 49 des Pfarreigesetzes.