Erzbistum Freiburg
.Compliance
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Erläuterungen zu § 41 des Pfarreigesetzes
Compliance
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)
Stand: 26.08.2025
###§ 41 Absatz 2: Geschäfte der laufenden Verwaltung sind:
Helmuth Pree und Bruno Primetshofer beschreiben in „Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung“ ordentliche und außerordentliche Verwaltung wie folgt:
„Zur ordentlichen Verwaltung gehört die Besorgung der täglichen bzw. regelmäßig anfallenden Agenden der laufenden Verwaltung, namentlich Maßnahmen der Pflege, Erhaltung und Sicherung des Vermögens (z. B. Verhinderung der Verjährung, von Rechten und der Ersitzung kirchlicher Güter und Rechte durch Dritte), Ziehung der Früchte, Abschluss von Versicherungsverträgen, Buchführung, Rechnungslegung, Erfüllung der laufenden Verpflichtungen, Betätigung kleiner oder alltäglicher Geschäfte (z. B. Beschaffung von Büromaterial), Verwendung der Vermögenswerte für ihren Zweck, Bezahlung von Steuern und Abgaben, Erstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses. Was zur ordentlichen und was zur außerordentlichen Verwaltung gehört, ist relativ zur Art und wirtschaftlichen Größe des Rechtsträgers.“
Weitere Beispiele sind die Bestellung des Heizöls, Anweisung der Gehaltszahlung, Mietverwaltung, Beauftragung des Winterdienstes, kleinere Reparaturaufträge usw.