Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 24 des Pfarreigesetzes

Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile)

Stand: 26.08.2025

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Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2026 vorgegebenen Gremienstruktur wurde die Berufung des neuen Pfarreivermögensverwaltungsrates anstelle des bisherigen Stiftungsrates durch den Pfarreirat geregelt. Zudem wurde die Berufung von Gemeinde-, Kirchort- und Kompetenzteams verankert. Neu ist die Mitwirkung des Pfarreirates bei der Bestellung des Pfarrers, des stellvertretenden Pfarrers, der leitenden Referentin bzw. des leitenden Referenten und der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen.