Erzbistum Freiburg
.Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
Erläuterungen zu § 24 des Pfarreigesetzes
Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile)
Stand: 26.08.2025
####Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2026 vorgegebenen Gremienstruktur wurde die Berufung des neuen Pfarreivermögensverwaltungsrates anstelle des bisherigen Stiftungsrates durch den Pfarreirat geregelt. Zudem wurde die Berufung von Gemeinde-, Kirchort- und Kompetenzteams verankert. Neu ist die Mitwirkung des Pfarreirates bei der Bestellung des Pfarrers, des stellvertretenden Pfarrers, der leitenden Referentin bzw. des leitenden Referenten und der Pfarreiökonomin bzw. des Pfarreiökonomen.