Erzbistum Freiburg
.Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
Erläuterungen zu § 23 des Pfarreigesetzes
Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile)
Stand: 26.08.2025
####Mit den Vorgaben zur Zusammensetzung des Pfarreirates wird versucht, der Struktur ab 1. Januar 2026 gerecht zu werden und eine breite Beteiligung zu ermöglichen. Bei Absatz 7 ist unter „verbandliche Caritas“ der Ortscaritasverband zu verstehen, sind mehrere Ortscaritasverbände in der Pfarrei ansässig, sollen sich diese bei der Entsendung abstimmen. In ihren Handlungsmöglichkeiten sind die entsandten Mitglieder den gewählten gleichgestellt (volles Stimmrecht) und daher wie diese zu behandeln – mit anderen Worten, die vollständigen Wählbarkeitsvoraussetzungen müssen selbstverständlich auch bei den entsandten Mitgliedern vorliegen.