Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 21 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 28.08.2025

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Die Norm enthält die gleichen Vorgaben, die bereits in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) enthalten waren. Klarstellend wurde Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 ergänzt. Ausgehend von can. 519 CIC wirken bei der Hirtensorge in gestufter Mitverantwortung andere Priester, Diakone sowie Haupt- und Ehrenamtliche mit.
§ 21 des Pfarreigesetzes bezieht sich auf den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes genannten Pfarrer als bestellter Leiter und Organ der Pfarrei und regelt seine Pflichten und Handlungsmöglichkeiten.
Absatz 1 normiert die Aufgaben des Pfarrers als Organ der Pfarrei und verortet die entsprechenden kirchenrechtlichen Grundaussagen im Pfarreigesetz. Weitergehende Rechte und Pflichten ergeben sich aus cann. 273 ff. CIC.
Absatz 2 gibt eine Antwort auf die Frage, mit welcher Unterstützung der Pfarrer seine Hirtensorge in der großen Pfarrei ausübt.
Absatz 3 regelt die Sanktionspflichten bzw. -möglichkeiten des Pfarrers in Ausübung seiner Aufgaben. Dabei hat der Pfarrer keinerlei Ermessensspielraum, wenn es um Beschlüsse des Pfarreirates geht, die nach seiner Ansicht nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen (Absatz 3 Satz 1). Demgegenüber ist dem Pfarrer in den Fällen ein Ermessen eingeräumt, in denen er der Ansicht ist, dass Beschlüsse des Pfarreirates für die Pfarrei nachteilig sind. Hier geht es um eine allgemeine Schadensabwendungspflicht, der Begriff der „Nachteiligkeit“ ist weit auszulegen und kann sowohl materielle oder immaterielle Schäden oder aber rechtliche Nachteile betreffen.