Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 20 des Pfarreigesetzes
Allgemeines Recht
(R. Wilde)
Stand: 28.08.2025
####Die Grundnorm des § 20 des Pfarreigesetzes verdeutlicht die Doppelnatur von Pfarrei/Kirchengemeinde. Daraus ergibt sich eine Unterschiedlichkeit der Organe: Absatz 1 benennt die Organe der Pfarrei, deren Handeln auf der Grundlage des Kirchenrechts erfolgt.
Absatz 2 benennt die Organe der Kirchengemeinde, welche als Körperschaft des staatlichen öffentlichen Rechts die Handlungsfähigkeit in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sicherstellt.
Die Pfarreien/Kirchengemeinden sind in der Bewältigung der vielfältigen Alltagsaufgaben gerade in Vermögensverwaltung nicht auf sich allein gestellt: Sie werden durch einen diözesanen Verwaltungsdienst unterstützt (Absatz 3); zur Sicherstellung der Qualität und der Einheitlichkeit der Verwaltung in der Erzdiözese besteht ein Anschlusszwang.
Das Zusammenarbeitsgesetz ist noch in Bearbeitung, um die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes umfänglich berücksichtigen zu können.