Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 18 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 28.08.2025

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In der neuen – nach Gebiet und Zahl der Gläubigen – sehr großen Pfarrei kann es sinnvoll oder sogar erforderlich sein, spezifisch örtlichen Aufgabenstellungen gerecht werden zu müssen. Dies kann zum Beispiel bei einem örtlichen sozialen Brennpunkt der Fall sein. Auch wenn Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung derjenigen der Gemeindeteams entsprechen (§ 18 Absatz 2 des Pfarreigesetzes), stehen beide pastoralen Gruppen weder in Konkurrenz noch in einem Weisungsverhältnis zueinander – vielmehr ist eine Vernetzung und Abstimmung mit dem Gemeindeteam wünschenswert.
Die Aufstellung bzw. Beauftragung des Kirchortteams werden vom Pfarrer oder vom Pfarreirat vorgenommen; das Kirchortteam berichtet über seine Tätigkeit an den jeweiligen „Auftraggeber“.