Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 14 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 28.08.2025

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§ 14 normiert in Absatz 1 zwei gleichrangig nebeneinanderstehende Wege zur Aufstellung bzw. Bildung des Gemeindeteams. Ein Hin- und Her zwischen beiden Aufstellungswegen ist nicht möglich (§ 14 Absatz 2 des Pfarreigesetzes).
Die Unterstützung des Gemeindeteams durch hauptberufliche pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 14 Absatz 4 des Pfarreigesetzes setzt immer eine sachliche, unmittelbar auf die Aufgaben bezogene Begründung voraus; die Unterstützung erfolgt entweder auf Bitten des Gemeindeteams an den Pfarrer oder auf Initiative des Pfarrers oder des Pfarreirates. Eine zwangsweise Mitwirkung eines pastoralen Mitarbeiters gegen den Willen des Gemeindeteams würde dem Geist kooperativen Miteinanders widersprechen und ist ausgeschlossen.