Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 13 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 28.08.2025

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Diese Norm verdeutlicht den ausschließlich pastoralen Charakter des Gemeindeteams. Dabei wird deutlich, dass das Gemeindeteam durchaus eine Doppelfunktion hat: Zum einen als Ort der Verwirklichung der Grunddienste, wie in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Pfarreigesetzes beschrieben, zum anderen als „Gemeindeleitungsteam“ (§ 13 Absatz 1 Satz 2 des Pfarreigesetzes); die Tätigkeit als „Gemeindeleitungsteam“ kommt insbesondere in § 10 Absatz 1 des Pfarreigesetzes (Leitung der Gemeinde-versammlung) zum Ausdruck.
Eine teilweise Konkretisierung der Aufgaben des Gemeindeteams enthält die Delegationsnorm des § 15 Absatz 2 des Pfarreigesetzes.