Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 12 des Pfarreigesetzes
Allgemeines Recht
(R. Wilde)
Stand: 28.08.2025
####Das Gemeindeteam, das mindestens aus drei Mitgliedern besteht (§14 Absatz 3 des Pfarreigesetzes) leitet seine Existenz von der Gemeindeversammlung ab, sowohl nach der Art seiner Aufstellung (§ 14 Absatz 1 des Pfarreigesetzes) sowie nach der Dauer seiner Beauftragung (§ 8 Absatz 2 des Pfarreigesetzes).
Für sämtliche Regelungen des 2. Kapitels gilt: Auslegung und Anwendung der Normen obliegen ausschließlich der örtlichen Ebene (Subsidiarität) und bauen auf dem Gedanken der Kooperation und Konsens auf. Das Ordinariat wird in örtlichen Streitigkeiten zu Fragen des 2. Kapitels nur in pastoraler Hinsicht beraten.