Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 11 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 28.08.2025

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Die Regelung zur Beschlussfassung ist im Licht der im Wesentlichen pastoralen Zielsetzung der Existenz und Aufgaben der Gemeindeversammlung zu lesen. Aus diesem Grund gibt es keine Regelungen zur Beschlussanfechtung. Ein Konsens ist bei Streitfällen vor Ort zu finden. Es gilt hier das Subsidiaritätsprinzip.