Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 6 des Pfarreigesetzes

Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 28.08.2025

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Die pastorale Definition der Gemeinde dient der Anwenderfreundlichkeit und stellt zwecks Rechtssicherheit klar, dass der jeweilige Pfarreirat die Gemeinde festlegt. Insbesondere Absatz 1 legt fest, dass eine Gemeinde nicht nur territorial, sondern auch personell abgegrenzt werden kann. Dies bedeutet, dass auch eine Gruppierung von Personen eine Gemeinschaft von Gläubigen darstellen kann, wenn sie nicht räumlich verbunden ist.
Darüber hinaus regelt Absatz 3, dass die Gemeinden anderer Sprachen und Riten (vormals Gemeinden bzw. Gemeinschaften anderer Muttersprache) und die Hochschulgemeinden jeweils eine Gemeinde im Sinne des Absatz 1 darstellen.