Erzbistum Freiburg
.Kirchen- und Staatskirchenrecht
Erläuterungen zu § 3 des Pfarreigesetzes
Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)
Stand: 28.08.2025
####Mit diesen Definitionen soll die „Doppelfunktion“ klargestellt werden:
Bei der Pfarrei handelt es sich um die kirchenrechtliche Rechtsperson, deren Grundlagen im CIC geregelt sind.
Die Kirchengemeinde stellt die (staatskirchenrechtliche) Rechtsperson im staatlichen Rechtskreis dar, die im Rechtsverkehr handelt.
Nach der Unionierung zum 1. Januar 2026 sind Pfarreien und Kirchengemeinden in territorialer Hinsicht nun wieder kongruent, nachdem dies mit der Fusionierung von Kirchengemeinden im Jahre 2015 zeitweise bis zum 31. Dezember 2025 nicht der Fall war.