Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 2 des Pfarreigesetzes

Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 28.08.2025

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Zu Absatz 1:

Pfarreien und Kirchengemeinden sind in § 3 definiert.
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Zu Absatz 2:

In einer Jurisdiktionsvereinbarung wird von den Vertragsparteien üblicherweise festgelegt, welches Recht anzuwenden ist.
Dies begründet sich vorliegend bei der Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart darin, dass Pfarreien bzw. Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart von der Erzdiözese Freiburg und Pfarreien bzw. Gebietsteile von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg von der Diözese Rottenburg-Stuttgart verwaltet werden.
Als Nachfolgeregelung der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) und Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung – KVO Teil III war im Pfarreigesetz zu regeln, dass für Pfarreien bzw. Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg liegen (sogenannte Enklaven) das Pfarreigesetz anwendbar ist.
Absatz 2 Nummer 2 ermöglicht die Mitwahl der den Enklaven zugehörigen Gläubigen auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg.