Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 4
der Ausführungsbestimmungen
zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

Personal- und arbeitsrechtliche Compliance/
Kirchen- und Staatskirchenrecht
(H. Gonetz/S. Stefer)

Stand: 04.08.2025/18.08.2025

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Zu § 4 Absatz 1 – Begriffsbestimmung Dienst- und Arbeitsverträge:1#

Unter dem Begriff „Dienstverträge“ im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes sind die Arbeitsverträge der Dienstgemeinschaft des kirchlichen Dienstes der Erzdiözese Freiburg zu verstehen. Nicht von der Regelung umfasst sind Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Folgendes: Teilweise sind spezielle Genehmigungsvorbehalte zu beachten, wie z. B. § 64 Absatz 1 Nummer 9 (Verträge mit Architekten, Ingenieuren, bildenden Künstlern) oder Nummer 16 (Verträge mit Rechtsanwälten, Steuerberatern) des Pfarreigesetzes. Sind diese nicht einschlägig, so können Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzesbuches unter den Auffangtatbestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 28 des Pfarreigesetzes fallen; d. h. sie sind dann erst ab einem Gegenstandswert von mehr als 500.000,00 Euro durch die kirchliche Aufsichtsbehörde genehmigungsbedürftig. Hingewiesen sei ferner auf die ggf. erforderliche Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates nach § 46 Absatz 3 des Pfarreigesetztes.
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Zu § 4 Absatz 1 – Wesentliche Änderung:2#

Wesentliche Änderungen von Arbeitsverträgen im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes sind:
  1. Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse
  2. Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse
  3. Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den Renteneintritt hinaus
  4. Unbefristete und befristete Erhöhung von Beschäftigungsumfängen
  5. Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit
  6. Altersteilzeit- und Sabbatjahrvereinbarung
  7. Individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis
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Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a:3#

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die für die Dienstgeberseite Unterzeichnenden, dass der Arbeitsvertrag dem kirchlichen und staatlichen Recht entspricht und die Finanzierung der Stelle entsprechend den haushaltsrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.
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Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2:4#

Wurde bei Vertragsschluss bereits eine Dispens erteilt und ist der zugrundeliegende Sachverhalt derselbe, so erstreckt sich die Dispens auf spätere Änderungen des Arbeitsvertrages nur, wenn diese nach Art der Tätigkeit, Beschäftigungsumfang und insbesondere Zeitraum der Beschäftigung innerhalb der Grenzen des ursprünglich genehmigten Vertrages bleiben.
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Zu § 4 Absatz 2 Nummer 2 – Genehmigungsvermerk:5#

Der Genehmigungsvermerk des zuständigen örtlichen Verwaltungsorgans ersetzt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der geregelten Vorabgenehmigungen vorliegen, die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
Weder Grundbuchämtern noch Notariaten oder sonstigen mit der Beurkundung und dem rechtlichen Vollzug der Rechtsgeschäfte betrauten staatlichen Stellen obliegt eine formale oder inhaltliche Befassung mit den Vorabgenehmigungsvoraussetzungen.
Allein der Genehmigungsvermerk ist im Außenverhältnis maßgeblich.

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1 ↑ Stand 18.08.2025: Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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2 ↑ Stand 18.08.2025: Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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3 ↑ Stand 18.08.2025: Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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4 ↑ Stand 18.08.2025: Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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5 ↑ Stand 04.08.2025: Kirchen- und Staatskirchenrecht (S. Stefer)