Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 9 der Messstipendienordnung

Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile)

Stand: 12.08.2025

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Beträge, die die in § 9 Absatz 1 der Messstipendienordnung genannten Höchstsätze übersteigen, dürfen nicht gefordert, jedoch freiwillig geleistet und entgegengenommen werden.
Die nach § 9 Absatz 2 erforderliche Annahme einer Messstiftung mit einer Gelddotation erfolgt durch einen förmlichen Beschluss des Stiftungsvorstandes. Handelt es sich bei der Dotation um ein Grundstück, ist darüber hinaus die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 der Stiftungsordnung sowie die Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates gemäß § 35 Absatz 2 der Stiftungsordnung erforderlich.