Erzbistum Freiburg
.Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
Erläuterungen zu § 1 der Messstipendienordnung
Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht
(P. Bleile)
Stand: 04.08.2025
####Ein Messstipendium ist eine Gabe in Geld für die einmalige Feier einer heiligen Messe in einer bestimmten Meinung, d. h. in einem bestimmten Anliegen.
Beträge, die den in § 1 Absatz 1 der Messstipendienordnung festgelegten Höchstsatz überschreiten, dürfen nicht verlangt werden. Wird jedoch freiwillig ein höherer Betrag gegeben, kann dieser angenommen werden. Auch ein geringerer Betrag darf – sofern Bedürftigkeit nachgewiesen wird – entgegengenommen werden. In diesem Fall ist die Bedürftigkeit sorgfältig zu prüfen.
Da gemäß § 1 Absatz 5 der Messstipendienordnung im Regelfall keine Aufteilung in Altaraufwand (Kirchenfonds) und den Stipendienanteil des Priesters vorzunehmen ist, ist der gesamte Betrag als Altaraufwandsentschädigung zu vereinnahmen. Die Altaraufwandsentschädigung wird im Rahmen der monatlichen Abrechnung zugunsten des örtlichen Kirchenfonds abgeführt.