Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 64 des Pfarreigesetzes

Compliance/
Personal- und arbeitsrechtliche Compliance/
Kirchen- und Staatskirchenrecht
(D. Ewert-Groh/M. Pfefferle/
H. Gonetz/S. Stefer)

Stand: 07.08.2025/18.08.2025/26.08.2025

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Allgemein:1#

Die §§ 64 und 46 des Pfarreigesetzes müssen zusammen mit den gesondert veröffentlichten Vorabgenehmigungen gelesen werden. § 64 des Pfarreigesetzes ist Ausfluss des can. 1281 §§ 1 und 2 CIC, wonach der Diözesanbischof Akte genehmigen muss, die die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten. Diese Zusammenstellung von Rechtsakten, die der Genehmigung des Bischofs unterliegen, wurde auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz erarbeitet und empfohlen.
Helmuth Pree und Bruno Primetshofer beschreiben in „Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung“ ordentliche und außerordentliche Verwaltung wie folgt:
„Zur ordentlichen Verwaltung gehört die Besorgung der täglichen bzw. regelmäßig anfallenden Agenden der laufenden Verwaltung, namentlich Maßnahmen der Pflege, Erhaltung und Sicherung des Vermögens (z. B. Verhinderung der Verjährung, von Rechten und der Ersitzung kirchlicher Güter und Rechte durch Dritte), Ziehung der Früchte, Abschluss von Versicherungsverträgen, Buchführung, Rechnungslegung, Erfüllung der laufenden Verpflichtungen, Betätigung kleiner oder alltäglicher Geschäfte (z. B. Beschaffung von Büromaterial), Verwendung der Vermögenswerte für ihren Zweck, Bezahlung von Steuern und Abgaben, Erstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses. Was zur ordentlichen und was zur außerordentlichen Verwaltung gehört, ist relativ zur Art und wirtschaftlichen Größe des Rechtsträgers.“
Die in § 64 Absatz 1 normierten Rechtsakten gehen über die ordentliche und laufende Verwaltung hinaus und sind deshalb genehmigungsbedürftig.
Die geforderten Genehmigungen sind, sofern keine Vorabgenehmigungen nach § 65 erteilt sind, bei der jeweils zuständigen Fachabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates zu beantragen. Bei Nichtbeachtung können kirchenrechtliche Konsequenzen erfolgen. Die Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam.
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Zu § 64 Absatz 1 Nummer 8 – Begriffsbestimmung Dienst- und Arbeitsverträge:2#

Unter dem Begriff „Dienstverträge“ im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes sind die Arbeitsverträge der Dienstgemeinschaft des kirchlichen Dienstes der Erzdiözese Freiburg zu verstehen. Nicht von der Regelung umfasst sind Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Folgendes: Teilweise sind spezielle Genehmigungsvorbehalte zu beachten, wie z. B. § 64 Absatz 1 Nummer 9 (Verträge mit Architekten, Ingenieuren, bildenden Künstlern) oder Nummer 16 (Verträge mit Rechtsanwälten, Steuerberatern) des Pfarreigesetzes. Sind diese nicht einschlägig, so können Dienstverträge im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzesbuches unter den Auffangtatbestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 28 des Pfarreigesetzes fallen; d. h. sie sind dann erst ab einem Gegenstandswert von mehr als 500.000,00 Euro durch die kirchliche Aufsichtsbehörde genehmigungsbedürftig. Hingewiesen sei ferner auf die ggf. erforderliche Zustimmung des Pfarreivermögens-verwaltungsrates nach § 46 Absatz 3 des Pfarreigesetztes.
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Zu § 64 Absatz 1 Nummer 8 – Wesentliche Änderung:3#

Wesentliche Änderungen von Arbeitsverträgen im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes sind:
  1. Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse
  2. Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse
  3. Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den Renteneintritt hinaus
  4. Unbefristete und befristete Erhöhung von Beschäftigungsumfängen
  5. Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit
  6. Altersteilzeit- und Sabbatjahrvereinbarung
  7. Individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis
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Zu § 64 Absatz 1 Nummer 22:4#

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in § 64 Absatz 1 Nummer 22 benannten Kauf- und Tauschverträgen nicht um Immobiliengeschäfte handelt.

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1 ↑ Stand: 26.08.2025, Compliance (D. Ewert-Groh/M. Pfefferle)
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2 ↑ Stand: 18.08.2025, Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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3 ↑ Stand: 18.08.2025, Personal- und arbeitsrechtliche Compliance (H. Gonetz)
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4 ↑ Stand: 07.08.2025, Kirchen- und Staatskirchenrecht (S. Stefer)