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Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz
zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung
von Eheschließungen

vom 24. September 2002

(ABl. 2005, S. 169)

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I. Aufgebot

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Partikularnorm zu c. 1067 CIC

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1. Form des Aufgebots:

Das Aufgebot, d. h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeidung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. Ob Vermeidung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer.
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2. Ort des Aufgebots:

Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zurzeit Wohnsitz haben. Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot stattdessen in der Filialkirche erfolgen. Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zur Zeit tatsächlich wohnt.
Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird.
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3. Zeit des Aufgebots:

Das Aufgebot durch Vermeidung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen.
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4. Dispens vom Aufgebot:

Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24a zu vermerken.
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II. Formular des Ehevorbereitungsprotokolls mit Anmerkungstafel

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Partikularnorm zu c. 1121 § 1 CIC

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Eintrag der Eheschließung

vgl. Ehevorbereitungsprotokoll1#
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Partikularnorm zu c. 1126 CIC

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Erklärung und Versprechen bei konfessionsverschiedenen Ehen

Die Deutsche Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß c. 1126 CIC die Bejahung folgender Fragen:
  • Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?
  • Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der Katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?
Der Pfarrer oder Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.
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Partikularnorm zu c. 1127 § 2 CIC

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Dispens von der kanonischen Eheschließungsform bei konfessionsverschiedenen Ehen

Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (c. 1127 § 2 CIC). Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 CIC zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat.

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1 ↑ nicht abgedruckt