Erzbistum Freiburg
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Verordnung zur Gewährung einer Zulage für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
[Anlage 5d zur AVO]

(VO vom 28. März 2025, ABl. 2025, S. 126)

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Der Dienstgeber, der unter den Anwendungsbereich der AVO fällt (§ 1 Absatz 1 AVO in Verbindung mit § 2 Absatz 2 AVO) und mit einem Studierenden in einem praxisintegrierten dualen Studiengang einen Studienvertrag abgeschlossen hat, zahlt dem Studierenden während des Studiums eine monatliche, nicht dynamische Zulage i. H. v. 100 €, wenn der Studierende eine Monatsvergütung entsprechend § 8 Absatz 1 der Anlage 5a zur AVO erhält. Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Zulage gelten die in § 30 Absätze 1 bis 5 AVO getroffenen Regelungen entsprechend.