Erzbistum Freiburg
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Nr. 7Freiburg im Breisgau, den 20. Mai 2025
Erzbischof
Nach formloser Korrektur redaktioneller Fehler und offenbarer Unrichtigkeiten werden die nachfolgenden sieben Mantel- und Aufhebungsdekrete veröffentlicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese aufgrund innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangener Eingaben noch nicht rechtskräftig sind. Sobald die jeweiligen Mantel- und Aufhebungsdekrete in Rechtskraft erwachsen sind, wird hierüber im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg informiert.
Nr. 145MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. OSWALD ZU BUCHEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. OSWALD ZU BUCHEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 43.047 im Jahr 1990 auf 34.944 im Jahr 2019
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Oswald zu Buchen reduzierte sich im gleichen Zeitraum von 1990 bis ins Jahr 2019 von 21 auf elf, d. h. das Verhältnis von Priestern zu Katholiken sank von 4,9 auf 3,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 29 Pfarreien 23 in dem Sinn unbesetzt
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1, also um 19,1 % zurück; die Zahl der Gläubigen, die die sonntägliche Hl. Messe mitfeierten, verringerte sich von 13.722 Gläubigen (= 31,8 %) auf 3.630 (= 10,4 %).Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Oswald zu Buchen reduzierte sich im gleichen Zeitraum von 1990 bis ins Jahr 2019 von 21 auf elf, d. h. das Verhältnis von Priestern zu Katholiken sank von 4,9 auf 3,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 29 Pfarreien 23 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren elf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 14 Pfarreien und 2010 bereits 21 Pfarreien.Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Kirche und Gesellschaft muss damit gerechnet werden, dass sich das Verhältnis von Priestern zu Katholiken in Zukunft weiter vermindert. Die absehbare Verminderung dieses Verhältnisses soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Durch die Angliederung von Pfarreien sollen Synergien genutzt werden, damit in Zukunft Verwaltungsaufgaben zentralisiert werden und der Pfarrer durch einen Pfarrökonomen von Aufgaben entlastet wird, für die er im theologischen Studium nicht ausgebildet worden ist.
Im Zuge der Dekanatsreform 2008 war das ehemalige Dekanat Buchen mit dem früheren Dekanat Mosbach zum Dekanat Mosbach-Buchen zusammengelegt worden. Flächenmäßig war dieses damit das größte Dekanat in der gesamten Erzdiözese Freiburg. Aus diesem Zusammenschluss entstehen nun zwei neue Pfarreien: St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und St. Oswald zu Buchen. Letztere vereint dann 29 Pfarreien und Pfarrkuratien des ehemaligen, bis 2008 bestehenden Dekanates Buchen. Geographisch erstreckt sich die neue Pfarrei vom Neckar-Odenwald-Kreis über einen Teil der Region Odenwald-Tauber bis hin zum fränkischen Odenwald. In nordöstlicher Richtung bildet die Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen die Pfarreigrenze. Im Norden stößt die Pfarrei St. Oswald an das Bistum Mainz, im Süden an das Bistum Rottenburg-Stuttgart. Zur aufnehmenden Pfarrei zählen neben der zentral gelegenen Kreisstadt Buchen auch die Städte Osterburken, Adelsheim sowie Walldürn mit der weithin bekannten Heiligblutwallfahrt. Die Pfarrkirche St. Georg, die den Heilig-Blut-Altar beherbergt, trägt den Ehrentitel einer päpstlichen Basilika minor. Hier hat sich vor einigen Jahren ein Konvent von Franziskaner-Minoriten angesiedelt, der die Wallfahrt betreut und auch in der Pfarrseelsorge wirkt.
Neun Pfarreien, ein knappes Drittel, wurden erst nach Gründung der Erzdiözese Freiburg errichtet. Bis dahin gehörte rund ein Drittel der Pfarreien zur Diözese Mainz, zwei Drittel zur Diözese Würzburg.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als räumlich beteiligter unterer Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Pankratius, Mudau (2.564; 2.003),
- St. Peter und Paul, Mudau-Scheidental (Kuratie; 713; 546) – seit 1905 von Mudau als Kuratie getrennt –,
- St. Wolfgang, Mudau-Schlossau (809; 702) – als Pfarrei errichtet 1870; zuvor Filiale von Mudau, davor Filiale von Hollerbach –,
- St. Martin, Mudau-Steinbach (382; 330) – als Pfarrei errichtet 1871, zuvor Filiale von Mudau, davor Filiale von Hollerbach –,
- St. Johannes der Täufer, Buchen-Hollerbach (398; 303) – als Pfarrei errichtet 1325, war Hollerbach Mutterpfarrei des östlichen Odenwalds mit 25 Filialen –,
- St. Bartholomäus, Buchen-Götzingen (1.166; 937),
- St. Magnus, Buchen-Hainstadt (1.736; 1.316),
- St. Johannes und Paulus, Buchen-Hettigenbeuern (450; 356),
- St. Peter und Paul, Buchen-Hettingen (2.019; 1.606),
- St. Michael, Buchen-Waldhausen (1.507; 1.074) – im 17. Jhdt. als Pfarrei untergegangen; 1901 von Limbach getrennt und als Kuratie errichtet, seit 1909 Pfarrei –,
- St. Georg, Walldürn (6.065; 4.823),
- St. Wendelin, Walldürn-Glashofen (837; 745) – 1908 von Walldürn abgetrennt und als Pfarrei errichtet –,
- St. Valentin, Walldürn-Altheim (1.245; 930),
- St. Sebastian, Walldürn-Rippberg (995; 670),
- St. Sebastian, Seckach (2.685; 2.163),
- St. Bernhard, Seckach-Klinge (Kuratie; 144; 49) – seit 1955 als Kuratie von Seckach, St. Sebastian u. Osterburken-Schlierstadt abgetrennt –,
- St. Kilian, Osterburken (2.588; 2.463),
- St. Gangolf, Osterburken-Schlierstadt (725; 510),
- St. Marien (Mittlerin der Gnade), Adelsheim (1.592; 1.388) – 1862 als Kuratie von Osterburken abgetrennt, sei 1902 Pfarrei –,
- St. Josef, Adelsheim-Sennfeld (Kuratie; 454; 433) – 1962 als Kuratie von Adelsheim abgetrennt –,
- St. Alban, Hardheim (3.852; 2.893),
- St. Sebastian und Vitus, Hardheim-Bretzingen (294; 205),
- St. Wendelin, Hardheim-Erfeld (5.979; 4.385) – seit 1869 Pfarrei, zuvor Filiale von Bretzingen –,
- St. Burkard, Hardheim-Gerichtstetten (561; 463),
- St. Andreas, Hardheim-Schweinberg (653; 564),
- St. Ägidius, Höpfingen (2.139; 1.728),
- St. Justinus, Höpfingen-Waldstetten (513; 414) und
- St. Karl Borromäus, Rosenberg (585; 622)
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Oswald zu Buchen (4.967; 4.313) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratien und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden. - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Adelsheim-Osterburken-Seckach,
- Hardheim-Höpfingen Im Madonnenland,
- Mudau und
- Walldürn
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Bauland-Odenwald (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Mosbach-Buchen mit Sitz in Buchen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Oswald geweihte Kirche in Buchen (Pfarrgasse 11, 74722 Buchen).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.3 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in dem alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).4 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]). - Mit der Aufhebung des unter II, 1d benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:- i.
- Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
- ii.
- Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz aufzuteilen.
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Ver-mögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarrvermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarrvermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Oswald zu Buchen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.5 der Kirchengemeinde ist Buchen.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.6. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügenPfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.7. - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarrvermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Frederik Reith, Niedereschach. - Zuweisung zu einem DekanatDie aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Odenwald-Tauber zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Mosbach-Buchen mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald zu Buchen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
- St. Pankratius Mudau:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Donebach
- Pfarrkuratie St. Peter und Paul Mudau-Scheidental: Kirchenfonds Scheidental
- St. Martin Mudau-Steinbach: Kirchenfonds
- St. Johannes der Täufer Buchen-Hollerbach: Kirchenfonds
- St. Bartholomäus Buchen-Götzingen:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Rinschheim
- St. Johannes und Paulus Buchen-Hettigenbeuern: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul Buchen-Hettingen: Kirchenfonds
- St. Michael Buchen-Waldhausen: Kirchenfonds Heidersbach
- St. Georg Walldürn: Kirchenfonds
- St. Wendelin Walldürn-Glashofen: Kirchenfonds
- St. Valentin Walldürn-Altheim: Kirchenfonds
- St. Sebastian Walldürn-Rippberg:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Hornbach
- St. Sebastian Seckach:
- Kirchenfonds Seckach
- Kirchenfonds Zimmern
- Pfarrkuratie Herz Jesu, St. Maria Goretti, Sel. Bernhard von Baden Seckach-Klinge: Kirchenfonds
- St. Kilian Osterburken:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Osterburken-Hemsbach
- St. Gangolf Osterburken-Schlierstadt: Kirchenfonds
- St. Marien (Mediatrix) Adelsheim: Kirchenfonds
- Pfarrkuratie St. Josef Adelsheim-Sennfeld: Kirchenfonds
- St. Alban Hardheim:
- Kirchenfonds Hardheim
- Kapellenfonds Steinfurt
- St. Wendelin Hardheim-Erfeld: Kirchenfonds
- St. Burkard Hardheim-Gerichtstetten: Kirchenfonds
- St. Andreas Hardheim-Schweinberg: Kirchenfonds
- St. Ägidius Höpfingen: Kirchenfonds
- St. Justinus, Höpfingen-Waldstetten: Kirchenfonds
- St. Karl Borromäus Rosenberg: Kirchenfonds
- St. Oswald Buchen: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU MUDAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU MUDAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Mudau hatte 2564 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 806 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,4%. Im Jahr 2019 waren es 2003 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 86 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Mudau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MUDAU-SCHEIDENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MUDAU-SCHEIDENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Mudau-Scheidental hatte 713 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 313 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,9%. Im Jahr 2019 waren es 546 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 90 – das entspricht 16,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Mudau-Scheidental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WOLFGANG ZU MUDAU-SCHLOßAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WOLFGANG ZU MUDAU-SCHLOßAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wolfgang zu Mudau-Schloßau hatte 809 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 255 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,5%. Im Jahr 2019 waren es 702 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 15,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wolfgang zu Mudau-Schloßau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MUDAU-STEINBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MUDAU-STEINBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Mudau-Steinbach hatte 382 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,6%. Im Jahr 2019 waren es 330 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mudau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Mudau-Steinbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES BAPTIST ZU BUCHEN-HOLLERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES BAPTIST ZU BUCHEN-HOLLERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Baptist zu Buchen-Hollerbach hatte 398 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 273 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 68,6%. Im Jahr 2019 waren es 303 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 33,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Baptist zu Buchen-Hollerbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU BUCHEN-GÖTZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU BUCHEN-GÖTZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Buchen-Götzingen hatte 1166 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 406 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,8%. Im Jahr 2019 waren es 937 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 11,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Buchen-Götzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAGNUS ZU BUCHEN-HAINSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAGNUS ZU BUCHEN-HAINSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Magnus zu Buchen-Hainstadt hatte 1736 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 564 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,5%. Im Jahr 2019 waren es 1316 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 170 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Magnus zu Buchen-Hainstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES UND PAULUS ZU BUCHEN-HETTIGENBEUERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES UND PAULUS ZU BUCHEN-HETTIGENBEUERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes und Paulus zu Buchen-Hettigenbeuern hatte 450 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 137 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,4%. Im Jahr 2019 waren es 356 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes und Paulus zu Buchen-Hettigenbeuern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BUCHEN-HETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BUCHEN-HETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Buchen-Hettingen hatte 2019 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 549 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,2%. Im Jahr 2019 waren es 1606 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 155 – das entspricht 9,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Buchen-Hettingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BUCHEN-WALDHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BUCHEN-WALDHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Buchen-Waldhausen hatte 1507 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 497 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,0%. Im Jahr 2019 waren es 1074 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Buchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Buchen-Waldhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU WALLDÜRN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU WALLDÜRN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Walldürn hatte 6065 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 2212 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,5%. Im Jahr 2019 waren es 4823 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 802 – das entspricht 16,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Walldürn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU WALLDÜRN-GLASHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU WALLDÜRN-GLASHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Walldürn-Glashofen hatte 837 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 314 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,5%. Im Jahr 2019 waren es 745 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 73 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Walldürn-Glashofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU WALLDÜRN-ALTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU WALLDÜRN-ALTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Walldürn-Altheim hatte 1245 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 540 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,4%. Im Jahr 2019 waren es 930 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Walldürn-Altheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU WALLDÜRN-RIPPBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU WALLDÜRN-RIPPBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Walldürn-Rippberg hatte 995 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 340 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,2%. Im Jahr 2019 waren es 670 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldürn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Walldürn-Rippberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SECKACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SECKACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Seckach hatte 2685 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 651 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,2%. Im Jahr 2019 waren es 2163 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 212 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Seckach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. BERNHARD ZU SECKACH-KLINGE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. BERNHARD ZU SECKACH-KLINGE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Bernhard zu Seckach-Klinge hatte 144 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 362 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 251,4%. Im Jahr 2019 waren es 49 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 30 – das entspricht 61,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Bernhard zu Seckach-Klinge
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU OSTERBURKEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU OSTERBURKEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Osterburken hatte 2588 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 738 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,5%. Im Jahr 2019 waren es 2463 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Osterburken
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GANGOLF ZU OSTERBURKEN-SCHLIERSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GANGOLF ZU OSTERBURKEN-SCHLIERSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gangolf zu Osterburken-Schlierstadt hatte 725 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 145 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,0%. Im Jahr 2019 waren es 510 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gangolf zu Osterburken-Schlierstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU ADELSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU ADELSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Adelsheim hatte 1592 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 495 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,1%. Im Jahr 2019 waren es 1388 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Adelsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. JOSEF ZU ADELSHEIM-SENNFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. JOSEF ZU ADELSHEIM-SENNFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Josef zu Adelsheim-Sennfeld hatte 454 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 53 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,7%. Im Jahr 2019 waren es 433 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Josef zu Adelsheim-Sennfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALBAN ZU HARDHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALBAN ZU HARDHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Alban zu Hardheim hatte 3852 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 916 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,8%. Im Jahr 2019 waren es 2893 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 252 – das entspricht 8,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Alban zu Hardheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN UND VITUS ZU HARDHEIM-BRETZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN UND VITUS ZU HARDHEIM-BRETZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian und Vitus zu Hardheim-Bretzingen hatte 409 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 168 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,1%. Im Jahr 2019 waren es 295 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 16,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian und Vitus zu Hardheim-Bretzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU HARDHEIM-ERFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU HARDHEIM-ERFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Hardheim-Erfeld hatte 294 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 186 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 63,3%. Im Jahr 2019 waren es 205 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 146 – das entspricht 71,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Hardheim-Erfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BURKARD ZU HARDHEIM-GERICHTSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BURKARD ZU HARDHEIM-GERICHTSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Burkard zu Hardheim-Gerichtstetten hatte 561 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 308 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 54,9%. Im Jahr 2019 waren es 463 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Burkard zu Hardheim-Gerichtstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU HARDHEIM-SCHWEINBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU HARDHEIM-SCHWEINBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Hardheim-Schweinberg hatte 653 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 195 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,9%. Im Jahr 2019 waren es 564 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 20,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Hardheim-Schweinberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU HÖPFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU HÖPFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ägidius zu Höpfingen hatte 2139 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 513 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,0%. Im Jahr 2019 waren es 1728 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 187 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ägidius zu Höpfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JUSTINUS ZU HÖPFINGEN-WALDSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JUSTINUS ZU HÖPFINGEN-WALDSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Justinus zu Höpfingen-Waldstetten hatte 513 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 226 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 44,1%. Im Jahr 2019 waren es 414 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 13,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen im Madonnenland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Justinus zu Höpfingen-Waldstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KARL BORROMÄUS ZU ROSENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KARL BORROMÄUS ZU ROSENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Oswald zu Buchen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Karl Borromäus zu Rosenberg hatte 585 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 138 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,6%. Im Jahr 2019 waren es 622 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 22 – das entspricht 3,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Adelsheim-Osterburken-Seckach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Oswald zu Buchen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bauland-Odenwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Oswald zu Buchen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Karl Borromäus zu Rosenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Oswald zu Buchen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 146MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ-JESU ZU PFORZHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ-JESU ZU PFORZHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 62.293 im Jahr 1990 auf 53.143 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 (= -14,7 %) zurück; die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen, verringerte sich von 8.724 (= 14 %) auf 3.961 (= 7,5 %). Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 18 auf acht zurück; ein Rückgang von rund 56 %. Das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich damit von 2,9 auf 1,5 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 17 Pfarreien elf in dem Sinn unbesetztMan kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2 waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren drei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es sechs Pfarreien und 2010 bereits zehn Pfarreien.Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig 17 bisherige Pfarreien im Umland von sowie in der Stadt Pforzheim, dem Mittelpunkt des östlichen Teils der Region Mittlerer Oberrhein-Pforzheim. Sie umfasst vollständig das ehemalige Dekanat Pforzheim und darüber hinaus auch die nach der Dekanatsreform 2008 hinzugekommen Teile des alten Dekanats Karlsruhe, nämlich die Pfarreien Pfinztal-Wöschbach und Pfinztal-Söllingen. Von den insgesamt 17 bisherigen Pfarreien sind drei im 19. Jahrhundert zur Pfarrei geworden, neun sogar erst im 20. Jahrhundert. Ein Prozess, der nun umzukehren ist.
Die Pfarrei reicht somit geographisch im Nordwesten bis an das Gebiet der Stadt Karlsruhe heran, während im Nordosten der nördliche Schwarzwald deren Grenze bildet. Auch Teile des Enzgebietes gehören dazu. Im Süden, Westen und Osten ist die Pfarrei von der Diözese Rottenburg-Stuttgart umgeben. Aus historischer Sicht ist zu bemerken, dass das Gebiet der aufnehmenden Pfarrei bis zur Errichtung der Erzdiözese Freiburg zur Diözese Speyer gehörte.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Enzkreis, der Kreisverwaltung Landratsamt Karlsruhe und der Stadt Pforzheim als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Urban und Vitus, Neuhausen (2.163; 1.554),
- St. Nikolaus, Neuhausen-Schellbronn (1.447; 1.235) – 1765 als Kuratie von Neuhausen abgetrennt, 1808 Pfarrei –,
- St. Maria Magdalena, Tiefenbronn (1.256; 950),
- St. Alexander, Tiefenbronn-Mühlhausen (1.081; 828),
- St. Franziskus, Pforzheim (8.962; 6.995) – 1823 als Pfarrei wiedererrichtet –,
- St. Josef Pforzheim-Eutingen (3.605; 3.881) – 1950 unter Abtrennung von St. Franziskus, Pforzheim, als Kuratie errichtet, seit 1980 Pfarrei –,
- Liebfrauen (Mariä Namen), Niefern-Öschelbronn (2.356; 2.387) – seit 1967 Kuratie unter Abtrennung von der damaligen Kuratie Eutingen, seit 1986 Pfarrei –,
- Liebfrauen (Unsere Liebe Frau vom Berge Karmel), Pforzheim (Dillweißenstein [5.043; 4.857]) – als Kuratie 1910 von St. Franziskus, Pforzheim, abgetrennt, seit 1945 Pfarrei –,
- St. Antonius (von Padua), Pforzheim (Brötzingen [5.681; 4.933]) – 1908 als Kuratie von St. Franziskus, Pforzheim, seit 1944 Pfarrei –,
- St. Bernhard (Sel. Bernhard v. Baden), Pforzheim (Arlinger [2.320; 2.279]) – 1961 Kuratie von St. Franziskus, Pforzheim, abgetrennt, seit 1974 Pfarrei –,
- St. Elisabeth (von Thüringen), Pforzheim (Buckenberg [5.979; 4.385]) – 1964 als Kuratie abgetrennt von St. Franziskus u. Herz Jesu, Pforzheim, seit 1970 Pfarrei –,
- Christkönig, Kämpfelbach-Ersingen (2.551; 2.063),
- Maria Königin, Ispringen (1.782; 1.503) – als Kuratie 1965 von Ersingen abgetrennt, seit 1976 Pfarrei –,
- Heilige Dreieinigkeit, Kämpfelbach-Bilfingen (7.160; 6.493) – als Kuratie wiedererrichtet 1909 (zuvor Filiale von Ersingen, da die 1495 errichtete Pfarrei nach der Reformation 1598 unterging), seit 1945 Pfarrei –,
- St. Pius X., Pfinztal-Söllingen (1.786; 1.660) und
- St. Johannes (der Täufer) Pfinztal-Wöschbach (3.175; 2.744) – 1817 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Jöhlingen –
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim (5.946; 4.396) – 1927 als Kuratie von St. Franziskus, Pforzheim, abgetrennt, seit 1933 Pfarrei – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden. - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Biet,
- Eutingen,
- Kämpfelbachtal und
- Pfinztal
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Pforzheim mit Sitz in Pforzheim aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Herz Jesu geweihte Kirche in Pforzheim (Weiherstraße, 75173 Pforzheim).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.3 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in den Grenzen vom 31. Dezember 2025 (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).4 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. oben II, 1c [Universalsukzession]). - Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession).
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei Herz Jesu, Pforzheim. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.5 der Kirchengemeinde ist Pforzheim.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.6. Die Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden sowie der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügenPfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.7. - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöfichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Steffen Schölch, Linkenheim-Hochstetten. - Zuweisung zu einem DekanatDie aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Pforzheim mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
- St. Urban und Vitus, Neuhausen Enzkreis:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Hamberg, St. Wolfgang
- Kirchenfonds Steinegg, St. Marien (Rosenkranzkönigin)
- St. Nikolaus, Neuhausen-Schellbronn Enzkreis:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Hohenwart
- St. Maria Magdalena, Tiefenbronn: Kirchenfonds
- St. Alexander, Tiefenbronn-Mühlhausen:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Lehningen
- St. Franziskus, Pforzheim: Kirchenfonds
- St. Josef, Pforzheim-Eutingen: Kirchenfonds
- Liebfrauen, Niefern-Öschelbronn: Kirchenfonds Niefern
- Liebfrauen, Pforzheim-Dillweißenstein: Kirchenfonds Unserer Lieben Frau Dillweißen-stein
- St. Antonius, Pforzheim-Brötzingen: Kirchenfonds
- St. Bernhard, Pforzheim-Arlinger:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Keltern-Dietlingen
- St. Elisabeth, Pforzheim-Buckenberg: Kirchenfonds
- Christkönig, Kämpfelbach-Ersingen:
- Kirchenfonds
- Mesmerei Ersingen
- Maria Königin, Ispringen: Kirchenfonds
- Heilige Dreieinigkeit, Kämpfelbach-Bilfingen:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Stein
- Kirchenfonds Remchingen
- St. Pius X., Pfinztal-Söllingen: Kirchenfonds
- St. Johannes der Täufer, Pfinztal-Wöschbach:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Berghausen, Christkönig
- Herz Jesu, Pforzheim: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN UND VITUS ZU NEUHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN UND VITUS ZU NEUHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban und Vitus zu Neuhausen hatte 2163 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 477 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 1554 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 3,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban und Vitus zu Neuhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU NEUHAUSEN-SCHELLBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU NEUHAUSEN-SCHELLBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Neuhausen-Schellbronn hatte 1447 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 248 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 1235 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Neuhausen-Schellbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA MAGDALENA ZU TIEFENBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA MAGDALENA ZU TIEFENBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria Magdalena zu Tiefenbronn hatte 1256 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 272 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,7%. Im Jahr 2019 waren es 950 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria Magdalena zu Tiefenbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALEXANDER ZU TIEFENBRONN-MÜHLHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALEXANDER ZU TIEFENBRONN-MÜHLHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Alexander zu Tiefenbronn-Mühlhausen hatte 1081 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,8%. Im Jahr 2019 waren es 828 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 8,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Biet aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Alexander zu Tiefenbronn-Mühlhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZISKUS ZU PFORZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZISKUS ZU PFORZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Franziskus zu Pforzheim hatte 8962 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 903 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,1%. Im Jahr 2019 waren es 6995 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 862 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Franziskus zu Pforzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU PFORZHEIM-EUTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU PFORZHEIM-EUTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Pforzheim-Eutingen hatte 3605 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 492 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 3881 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 252 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eutingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eutingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Pforzheim-Eutingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU NIEFERN-ÖSCHELBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU NIEFERN-ÖSCHELBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Niefern-Öschelbronn hatte 2356 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 246 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,4%. Im Jahr 2019 waren es 2387 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 2,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eutingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eutingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Niefern-Öschelbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU PFORZHEIM (DILLWEIßENSTEIN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU PFORZHEIM (DILLWEIßENSTEIN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Pforzheim (Dillweißenstein) hatte 5043 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 501 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,9%. Im Jahr 2019 waren es 4857 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 313 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Pforzheim (Dillweißenstein)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU PFORZHEIM (BRÖTZINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU PFORZHEIM (BRÖTZINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Pforzheim (Brötzingen) hatte 5681 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 672 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,8%. Im Jahr 2019 waren es 4933 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 571 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Pforzheim (Brötzingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU PFORZHEIM (ARLINGER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU PFORZHEIM (ARLINGER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard zu Pforzheim (Arlinger) hatte 2320 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 371 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,0%. Im Jahr 2019 waren es 2279 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 144 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard zu Pforzheim (Arlinger)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU PFORZHEIM (BUCKENBERG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU PFORZHEIM (BUCKENBERG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Pforzheim (Buckenberg) hatte 5979 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 693 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,6%. Im Jahr 2019 waren es 4385 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 252 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pforzheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Pforzheim (Buckenberg)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU KÄMPFELBACH-ERSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU KÄMPFELBACH-ERSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Christkönig zu Kämpfelbach-Ersingen hatte 2551 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 752 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,5%. Im Jahr 2019 waren es 2063 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 497 – das entspricht 24,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Christkönig zu Kämpfelbach-Ersingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU ISPRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU ISPRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Königin zu Ispringen hatte 1782 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 345 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,4%. Im Jahr 2019 waren es 1503 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 86 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Königin zu Ispringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIEINIGKEIT ZU KÄMPFELBACH-BILFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIEINIGKEIT ZU KÄMPFELBACH-BILFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreieinigkeit zu Kämpfelbach-Bilfingen hatte 7160 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 775 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,8%. Im Jahr 2019 waren es 6493 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 313 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kämpfelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreieinigkeit zu Kämpfelbach-Bilfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PIUS X. ZU PFINZTAL-SÖLLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PIUS X. ZU PFINZTAL-SÖLLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pius X. zu Pfinztal-Söllingen hatte 1786 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 229 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,8%. Im Jahr 2019 waren es 1660 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pfinztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pfinztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pius X. zu Pfinztal-Söllingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU PFINZTAL-WÖSCHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU PFINZTAL-WÖSCHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Pfinztal-Wöschbach hatte 3175 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 456 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,4%. Im Jahr 2019 waren es 2744 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 105 – das entspricht 3,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pfinztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Pfinztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu Pforzheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Pfinztal-Wöschbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 147MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. JOHANNES DER TÄUFER ZU EMMENDINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. JOHANNES DER TÄUFER ZU EMMENDINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Johannes der Täufer zu Emmendingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Johannes der Täufer zu Emmendingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die aufnehmende Pfarrei vereint 36 Pfarreien des bisherigen Dekanates Endingen-Waldkirch. Die Gesamtzahl der Gläubigen, die im Dekanat Endingen-Waldkirch beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 77.798 im Jahr 1990 auf 70.346 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 zurück, das heißt ein Rückgang um rund 10 Prozent; die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen, verringerte sich noch wesentlich stärker von 17738 (= 22,8%) auf 5209 (=7,4%). Dass die Mehrzahl derjenigen, die die Hl. Messe besuchen, überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung dieser Zahl zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 25 auf 16 zurück. Das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich von 3,2 auf 2,3 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man allerdings auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 27 Pfarreien 22 in dem Sinn unbesetztMan kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren elf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 17 Pfarreien und 2010 bereits 26 Pfarreien.Aufgrund der bisherigen Dekanatszugehörigkeit besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Emmendingen die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises ist; dieser Landkreis war mit dem bisherigen Dekanat Endingen-Waldkirch deckungsgleich. Das Gebiet ist durch viele kleine Dörfer gekennzeichnet; das spiegelt sich darin wieder, dass 55 Prozent der Pfarreien weniger als 1.000 Gläubige haben. Emmendingen ist ein sog. Mittelzentrum, das heißt, dass die Stadt wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwälte, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält. Die aufnehmende Pfarrei befindet sich relativ zentral in der Stadt Emmendingen. Die Pfarrkirche St. Johannes ist verkehrsmäßig sehr gut zu erreichen. Im Übrigen war der Sitz des bisherigen Dekanates in Emmendingen, weswegen sich dort bereits jetzt eine wichtige „Anlaufstelle“ für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Engagierte befindet.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der absehbaren Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei umfasst geographisch im Uhrzeigersinn nördlich von Emmendingen die Kleinstädte Herbolzheim und Kenzingen, das Elztal mit der Kleinstadt Elzach, die Stadt Endingen am Kaiserstuhl und ferner weitere Gemeinden im Schwarzwald und in der Rheinebene.
In der aufnehmenden Pfarrei befinden sich mehrere Wallfahrtsorte, so etwa auf dem Hörnleberg oberhalb des Elztales und auf dem Litzelberg bei Sasbach am Kaiserstuhl; geographisch dazwischen gelegen sind Maria Sand in Herbolzheim und Endingen am Kaiserstuhl. In allen vier Wallfahrtsorten wird die Gottesmutter verehrt.
In historischer Sicht ist zu bemerken, dass bei der Gründung der Erzdiözese Freiburg alle Pfarreien zum Bistum Konstanz gehörten, abgesehen von Herbolzheim und Wagenstadt, die bereits zum Bistum Straßburg gehörten.
Kurz vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg wurden im Schwarzwälder Teil der aufnehmenden Pfarrei sechs Pfarreien von anderen abgetrennt; im 20. Jahrhundert wurden nochmals sechs Pfarreien, vor allem im Raum Denzlingen und Emmendingen von anderen abgetrennt. Ein Prozess, der nun rückgängig gemacht wird.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der absehbaren Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei umfasst geographisch im Uhrzeigersinn nördlich von Emmendingen die Kleinstädte Herbolzheim und Kenzingen, das Elztal mit der Kleinstadt Elzach, die Stadt Endingen am Kaiserstuhl und ferner weitere Gemeinden im Schwarzwald und in der Rheinebene.
In der aufnehmenden Pfarrei befinden sich mehrere Wallfahrtsorte, so etwa auf dem Hörnleberg oberhalb des Elztales und auf dem Litzelberg bei Sasbach am Kaiserstuhl; geographisch dazwischen gelegen sind Maria Sand in Herbolzheim und Endingen am Kaiserstuhl. In allen vier Wallfahrtsorten wird die Gottesmutter verehrt.
In historischer Sicht ist zu bemerken, dass bei der Gründung der Erzdiözese Freiburg alle Pfarreien zum Bistum Konstanz gehörten, abgesehen von Herbolzheim und Wagenstadt, die bereits zum Bistum Straßburg gehörten.
Kurz vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg wurden im Schwarzwälder Teil der aufnehmenden Pfarrei sechs Pfarreien von anderen abgetrennt; im 20. Jahrhundert wurden nochmals sechs Pfarreien, vor allem im Raum Denzlingen und Emmendingen von anderen abgetrennt. Ein Prozess, der nun rückgängig gemacht wird.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Emmendingen, der Stadt Emmendingen und der Stadt Waldkirch als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Peter, Endingen (3.764; 3.456),
- St. Vitus, Endingen-Amoltern (289; 250),
- St. Petronilla, Endingen-Kiechlinsbergen (999; 985),
- St. Johann Baptist, Forchheim (919; 920),
- St. Martin, Riegel (2.206; 2.377),
- St. Martin, Sasbach am Kaiserstuhl (1.298; 1.205),
- St. Cosmas und Damian, Sasbach a. K.-Jechtingen (819; 724),
- St. Blasius, Wyhl (2.533; 2.402),
- St. Blasius, Glottertal (2.218; 2.010),
- St. Remigius, Heuweiler (708; 586),
- St. Jakobus (der Ältere), Denzlingen (5.254; 4.747) – 1913 als Kuratie von Heuweiler abgetrennt, seit 1944 Pfarrei –,
- St. Gallus, Teningen-Heimbach (3.090; 3.078),
- St. Bonifatius, Emmendingen (4.661; 4.509) – Errichtung als Kuratie in Jahr 1864, zuvor wurden die Katholiken von Buchholz, Heuweiler und Heimbach aus pastoriert; seit 1867 Pfarrei –,
- St. Sebastian, Kenzingen-Bombach (445; 385) – 1781 als Pfarrei wiedererrichtet; zuvor Filiale von Heimbach –,
- St. Felix und Regula, Reute (2.560; 2.414),
- St. Alexius, Herbolzheim (3.612; 3.079),
- St. Mauritius, Herbolzheim-Wagenstadt (620; 679),
- St. Hilarius, Herbolzheim-Bleichheim (871; 588),
- St. Barbara, Kenzingen-Nordweil (663; 554) – 1950 als Pfarrei von Bleichheim abgetrennt –,
- St. Laurentius, Kenzingen (3.214; 3.050),
- St. Andreas, Kenzingen-Hecklingen (1.204; 1.266),
- St. Ulrich und St. Achatius, Rheinhausen (3.172; 2.875) – 2010 wurde die Pfarrei St. Achatius (Rheinhausen-Niederhausen), die als Kuratie 1915 (seit 1948 Pfarrei) von der Pfarrei St. Ullrich (Rheinhausen-Oberhausen) abgetrennt wurde, wieder mit dieser vereint –,
- St. Sebastian, Simonswald-Untersimonswald [1.852; 1.471),
- St. Josef, Simonswald-Obersimonswald (726; 611) – 1792 als Pfarrei von Untersimonswald abgetrennt –,
- St. Nikolaus, Elzach (4.803; 4.769),
- Mariä Krönung, Elzach-Oberprechtal (606; 547) – 1783 als Pfarrei von Elzach abgetrennt –,
- St. Wendelin, Elzach-Yach (840; 733) – 1788 als Pfarrei von Elzach abgetrennt –,
- St. Mansuetus, Biederbach-Oberbiederbach (471; 399),
- St. Stephan, Winden in Elztal-Oberwinden (2.655; 2.253),
- St. Margarethen, Waldkirch (7.936; 6.208),
- St. Pankratius, Waldkirch-Buchholz (1.720; 1.497) – 1784 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Waldkirch –,
- St. Josef, Waldkirch-Kollnau (3.555; 2.553) – als Kuratie 1910 von Waldkirch abgetrennt, seit 1918 Pfarrei –,
- St. Michael, Gutach (1.185; 955) – 1924 als Kuratie von Kollnau abgetrennt, seit 1959 Pfarrei –,
- St. Georg, Gutach-Bleibach (1.347; 1.371) – 1792 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Waldkirch – und
- St. Vitus, Gutach-Siegelau (499; 451)
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Johannes der Täufer zu Emmendingen (5.192; 4.389) – 1950 als Kuratie von St. Bonifatius abgetrennt, ab 1983 Pfarrei – zugelegt werden.Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Pfarrei St. Johannes d. T. zu Emmendingen zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden. - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
- Am Litzelberg,
- An der Glotter,
- Herbolzheim-Rheinhausen,
- Kenzingen,
- Mittleres Elz- und Simonswäldertal,
- Nördlicher Kaiserstuhl,
- Oberes Elztal und
- Waldkirch
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen zugeteilt werden, die in die Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Elz (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson der Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Endingen-Waldkirch mit Sitz in Emmendingen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die die auf den Titel St. Johannes der Täufer geweihte Kirche in Emmendingen (Schillerstraße, 79312 Emmendingen).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.3 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).4 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]). - Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Johannes der Täufer zu Emmendingen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Elz.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.5 der Kirchengemeinde ist Emmendingen.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.6. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.7 - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Andreas Brüstle, Rheinfelden. - Zuweisung zu einem DekanatDie aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Endingen-Waldkirch mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz zu Emmendingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Johannes d. T. zu Emmendingen:
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Johannes d. T. zu Emmendingen:
- St. Peter, Endingen: Kirchenfonds
- St. Vitus, Endingen-Amoltern: Kirchenfonds
- St. Petronilla, Endingen-Kiechlingsbergen:
- Kirchenfonds
- Kath. Mesnerdienst Kiechlingsbergen
- St. Johann Baptist, Forchheim: Kirchenfonds
- St. Martin, Riegel: Kirchenfonds
- St. Martin, Sasbach a. K.:
- Kirchenfonds
- Litzelbergkapellenfonds
- St. Cosmas und Damian, Sasbach a. K.-Jechtingen: Kirchenfonds
- St. Blasius, Wyhl: Kirchenfonds
- St. Blasius, Glottertal: Kirchenfonds
- St. Remigius, Heuweiler:
- Kirchenfonds
- Kirchspielsgemeinde Heuweiler
- St. Jakobus, Denzlingen: Kath. Kirchen- und Baufonds Denzlingen
- St. Gallus, Teningen-Heimbach: Kirchenfonds
- St. Bonifatius, Emmendingen: Kirchenfonds
- St. Sebastian, Kenzingen-Bombach: Kirchenfonds
- St. Felix und Regula, Reute: Kirchenfonds
- St. Alexius, Herbolzheim: Kirchenfonds
- St. Mauritius, Herbolzheim-Wagenstadt: Kirchenfonds
- St. Hilarius, Herbolzheim-Bleichheim: Kirchenfonds
- St. Barbara, Kenzingen-Nordweil: Kirchenfonds
- St. Laurentius, Kenzingen: Kirchenfonds
- St. Andreas, Kenzingen-Hecklingen: Kirchenfonds
- St. Ulrich und Achatius, Rheinhausen:
- Kirchenfonds Niederhausen (St. Achatius)
- Kirchenfonds Oberhausen (St. Ulrich)
- St. Sebastian, Simonswald-Untersimonswald: Kirchenfonds
- St. Josef, Simonswald-Obersimonswald: Kirchenfonds
- St. Nikolaus, Elzach: Kirchenfonds
- Mariä Krönung, Elzach-Oberprechtal: Kirchenfonds
- St. Mansuetus, Biederbach-Oberbiederbach: Kirchenfonds
- St. Stephan Winden i. E.-Oberwinden:
- Kirchenfonds Oberwinden
- Kapellenfonds Hörnleberg
- Kirchenfonds Niederwinden
- St. Margarethen Waldkirch:
- Kirchenfonds
- Stadtkapellenfonds
- Mesnerpfründe
- Stiftungskaplaneifonds
- Kirchenfonds Suggental
- St. Pankratius, Waldkirch-Buchholz: Kirchenfonds
- St. Josef, Waldkirch-Kollnau: Kirchenfonds
- St. Michael, Gutach: Kirchenfonds
- St. Georg, Gutach-Bleibach: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU ENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU ENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Endingen hatte 3764 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1024 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,2%. Im Jahr 2019 waren es 3456 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 249 – das entspricht 7,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Endingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU ENDINGEN-AMOLTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU ENDINGEN-AMOLTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Endingen-Amoltern hatte 289 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 124 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,9%. Im Jahr 2019 waren es 250 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 14,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Endingen-Amoltern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETRONILLA ZU ENDINGEN-KIECHLINSBERGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETRONILLA ZU ENDINGEN-KIECHLINSBERGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Petronilla zu Endingen-Kiechlinsbergen hatte 999 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 415 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,5%. Im Jahr 2019 waren es 985 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 6,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Petronilla zu Endingen-Kiechlinsbergen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU FORCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU FORCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Forchheim hatte 919 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 299 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,5%. Im Jahr 2019 waren es 920 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 81 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Forchheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU RIEGEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU RIEGEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Riegel hatte 2206 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 337 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,3%. Im Jahr 2019 waren es 2377 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 136 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Riegel
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SASBACH A.K.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SASBACH A.K.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Sasbach a.K. hatte 1298 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 268 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,6%. Im Jahr 2019 waren es 1205 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 162 – das entspricht 13,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2024 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2024 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Sasbach a.K.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. COSMAS UND DAMIAN ZU SASBACH A.K.-JECHTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. COSMAS UND DAMIAN ZU SASBACH A.K.-JECHTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cosmas und Damian zu Sasbach a.K.-Jechtingen hatte 819 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 323 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,4%. Im Jahr 2019 waren es 724 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cosmas und Damian zu Sasbach a.K.-Jechtingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU WYHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU WYHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Wyhl hatte 2533 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 626 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,7%. Im Jahr 2019 waren es 2402 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 196 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Am Litzelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Wyhl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU GLOTTERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU GLOTTERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Glottertal hatte 2218 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 781 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 2010 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 156 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Glottertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU HEUWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU HEUWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Heuweiler hatte 708 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 204 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,8%. Im Jahr 2019 waren es 586 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 16,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Heuweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU DENZLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU DENZLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Denzlingen hatte 5254 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 884 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 4747 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 241 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Denzlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU TENINGEN-HEIMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU TENINGEN-HEIMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Teningen-Heimbach hatte 3090 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 434 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,0%. Im Jahr 2019 waren es 3078 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Teningen-Heimbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU EMMENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU EMMENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Emmendingen hatte 4661 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 643 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,8%. Im Jahr 2019 waren es 4509 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 222 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Emmendingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU KENZINGEN-BOMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU KENZINGEN-BOMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Kenzingen-Bombach hatte 445 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 97 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,8%. Im Jahr 2019 waren es 385 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Kenzingen-Bombach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FELIX UND REGULA ZU REUTE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FELIX UND REGULA ZU REUTE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Felix und Regula zu Reute hatte 2560 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 492 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,2%. Im Jahr 2019 waren es 2414 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 2,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Glotter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Felix und Regula zu Reute
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALEXIUS ZU HERBOLZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALEXIUS ZU HERBOLZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Alexius zu Herbolzheim hatte 3612 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 553 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,3%. Im Jahr 2019 waren es 3079 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 280 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Alexius zu Herbolzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU HERBOLZHEIM-WAGENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU HERBOLZHEIM-WAGENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Herbolzheim-Wagenstadt hatte 620 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,7%. Im Jahr 2019 waren es 679 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 8,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Herbolzheim-Wagenstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU HERBOLZHEIM-BLEICHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU HERBOLZHEIM-BLEICHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hilarius zu Herbolzheim-Bleichheim hatte 871 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 139 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,0%. Im Jahr 2019 waren es 588 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 17,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hilarius zu Herbolzheim-Bleichheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU KENZINGEN-NORDWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU KENZINGEN-NORDWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Kenzingen-Nordweil hatte 663 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 164 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,7%. Im Jahr 2019 waren es 554 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 87 – das entspricht 15,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Kenzingen-Nordweil
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Kenzingen hatte 3214 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 525 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,3%. Im Jahr 2019 waren es 3050 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 96 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Kenzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU KENZINGEN-HECKLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU KENZINGEN-HECKLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Kenzingen-Hecklingen hatte 1204 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 333 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,7%. Im Jahr 2019 waren es 1266 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 99 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kenzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Kenzingen-Hecklingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH UND ACHATIUS ZU RHEINHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH UND ACHATIUS ZU RHEINHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich und Achatius zu Rheinhausen hatte 3172 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 736 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 2875 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 162 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Herbolzheim-Rheinhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich und Achatius zu Rheinhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SIMONSWALD-UNTERSIMONSWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SIMONSWALD-UNTERSIMONSWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Simonswald-Untersimonswald hatte 1852 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 762 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,1%. Im Jahr 2019 waren es 1471 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 160 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Simonswald-Untersimonswald
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU SIMONSWALD-OBERSIMONSWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU SIMONSWALD-OBERSIMONSWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Simonswald-Obersimonswald hatte 726 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 266 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,6%. Im Jahr 2019 waren es 611 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 15,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Simonswald-Obersimonswald
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ELZACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ELZACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Elzach hatte 4803 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1312 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,3%. Im Jahr 2019 waren es 4769 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 331 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Elzach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ KRÖNUNG ZU ELZACH-OBERPRECHTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ KRÖNUNG ZU ELZACH-OBERPRECHTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Krönung zu Elzach-Oberprechtal hatte 606 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 302 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,8%. Im Jahr 2019 waren es 547 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 17,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Krönung zu Elzach-Oberprechtal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU ELZACH-YACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU ELZACH-YACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Elzach-Yach hatte 840 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 359 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,7%. Im Jahr 2019 waren es 733 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 14,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Elzach-Yach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
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gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MANSUETUS ZU BIEDERBACH-OBERBIEDERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MANSUETUS ZU BIEDERBACH-OBERBIEDERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mansuetus zu Biederbach-Oberbiederbach hatte 471 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 166 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 399 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 105 – das entspricht 26,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mansuetus zu Biederbach-Oberbiederbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU WINDEN I. E.-OBERWINDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU WINDEN I. E.-OBERWINDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Winden i. E.-Oberwinden hatte 2655 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1016 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 38,3%. Im Jahr 2019 waren es 2253 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 267 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Elztal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Winden i. E.-Oberwinden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETHEN ZU WALDKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETHEN ZU WALDKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margarethen zu Waldkirch hatte 7936 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 2065 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,0%. Im Jahr 2019 waren es 6208 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 522 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margarethen zu Waldkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU WALDKIRCH-BUCHHOLZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU WALDKIRCH-BUCHHOLZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Waldkirch-Buchholz hatte 1720 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 342 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,9%. Im Jahr 2019 waren es 1497 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 139 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Waldkirch-Buchholz
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU WALDKIRCH-KOLLNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU WALDKIRCH-KOLLNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Waldkirch-Kollnau hatte 3555 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 694 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,5%. Im Jahr 2019 waren es 2553 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 107 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Waldkirch-Kollnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GUTACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GUTACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Gutach hatte 1185 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 134 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,3%. Im Jahr 2019 waren es 955 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Gutach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU GUTACH-BLEIBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU GUTACH-BLEIBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Gutach-Bleibach hatte 1347 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 300 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,3%. Im Jahr 2019 waren es 1371 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 191 – das entspricht 13,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Gutach-Bleibach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU GUTACH-SIEGELAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU GUTACH-SIEGELAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Gutach-Siegelau hatte 499 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 206 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,3%. Im Jahr 2019 waren es 451 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Elz- und Simonswäldertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Elz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Gutach-Siegelau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 148MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU DONAUESCHINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU DONAUESCHINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 46.094 im Jahr 1990 auf 37.873 im Jahr 2019
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen ging im selben Zeitraum von 29 auf 10 zurück. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 24 auf 11 zurück, das heißt das Verhältnis Priester zu Katholiken veränderte sich von 6,3 auf 2,9 Priester pro 10.000 Katholiken.
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 zurück, was einen Rückgang um knapp 18 Prozent bedeutet. Die Zahl der Gläubigen, die die Sonntagsmesse mitfeiern, verringerte sich von 11.298 (= 24,5 %) auf 3.471 (= 9,2 %). Entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen ging im selben Zeitraum von 29 auf 10 zurück. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 24 auf 11 zurück, das heißt das Verhältnis Priester zu Katholiken veränderte sich von 6,3 auf 2,9 Priester pro 10.000 Katholiken.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 41 Pfarreien 33 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 24 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 25 Pfarreien und 2010 bereits 29 Pfarreien.Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig 41 bisherige Pfarreien um die und in der Stadt Donaueschingen. Donaueschingen ist auch historisch der Mittelpunkt; es wurde bereits um das Jahr 1000 von der Großpfarrei Bräunlingen abgetrennt, und die Stadt gewann an Bedeutung, als 1723 das Haus Fürstenberg seinen Stammsitz hierher verlegte, zu deren Herrschaft viele Gemeinden der heutigen Pfarrei gehörten. In neuerer Zeit gehörten – abgesehen von sechs Pfarreien – alle Pfarreien bis 2008 dem Dekanat Donaueschingen an, so dass es hier ein gewisses Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Die Pfarrei umfasst geographisch den östlichen Rand des Schwarzwaldes und die Hochebene der Baar, die von der jungen Donau durchflossen wird. Die aufnehmende Pfarrei grenzt im Westen an die Pfarreien Villingen, Hinterzarten und Waldshut-Tiengen, im Norden grenzt sie an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, im Westen an den Hegau. Ein kurzes Stück im Süden grenzt an die Schweiz. Neben Donaueschingen als Zentrum – hier wohnen künftig allein fast siebzehn Prozent der Katholiken der aufnehmenden Pfarrei – gehören die Kleinstädte Bad Dürrheim, Bräunlingen, Hüfingen, Geisingen und Blumberg dazu. Dieses Kirchspiel ist durch sehr viele sehr kleine Pfarreien geprägt: Gut drei Viertel der bisherigen Pfarreien hatten weniger als 1000 Katholiken, fast die Hälfte sogar weniger als 500; angesichts eines Kirchenbesuches von unter zehn Prozent drängte sich hier eine Zusammenlegung der Pfarreien auf.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Konstanz, was aus historischer Perspektive ebenfalls verbindet.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Konstanz, was aus historischer Perspektive ebenfalls verbindet.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, dem Landratsamt Tuttlingen sowie der Stadt Donaueschingen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl (1990; 2019):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Verena und Gallus, Hüfingen (3.113; 2.517),
- St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Hüfingen-Fürstenberg (356; 314),
- St. Peter und Paul, Hüfingen-Hausen vor Wald (594; 613),
- St. Georg, Hüfingen-Mundelfingen (557; 516),
- St. Silvester, Hüfingen-Sumpfohren (188; 168),
- St. Marien (Unserer Lieben Frau auf dem Berge Karmel), Bräunlingen (3.198; 2.881),
- St. Mauritius, Bräunlingen-Döggingen (829; 716),
- St. Johann(es der Täufer), Bad Dürrheim (3.287; 2.951),
- St. Peter und Paul, Bad Dürrheim-Hochemmingen (719; 638),
- St. Mauritius, Bad Dürrheim-Sunthausen (401; 455),
- St. Gallus, Bad Dürrheim-Unterbaldingen (513; 582),
- St. Andreas, Blumberg (2.837; 2.045),
- St. Nikolaus, Blumberg-Achdorf (414; 301),
- St. Vitus, Blumberg-Fützen (515; 384),
- St. Gallus, Blumberg-Epfenhofen (230; 161) – 1844 als Kuratkaplanei abgetrennt von Fützen; 1861 Pfarrei –,
- St. Martin, Blumberg-Hondingen (380; 384),
- St. Cyriak, Blumberg-Kommingen (249; 174) – 1787 als Kuratkaplanei abgetrennt von Tengen (?); 1816 als Pfarrei errichtet –,
- St. Genesius, Blumberg-Riedböhringen (694; 659),
- St. Martin, Blumberg-Riedöschingen (600; 440),
- St. Mauritius, Donaueschingen-Grüningen (554; 452),
- St. Hilarius, Donaueschingen-Heidenhofen (266; 138),
- St. Blasius, Donaueschingen-Aasen (723; 696) – 1730 Kaplanei von Donaueschingen-Heidenhofen; seit 1840 als Pfarrei abgetrennt –,
- St. Sebastian, Donaueschingen-Hubertshofen (530; 343) – 1808 als Pfarrei errichtet aus einer Kaplanei von Bräunlingen –,
- St. Andreas, Donaueschingen-Neudingen (519; 456),
- St. Johannes der Täufer, Donaueschingen-Pfohren (1.038; 944),
- St. Kilian, Donaueschingen-Wolterdingen (1.095; 1.041),
- St. Nikolaus, Geisingen (1.761; 1.378),
- St. Nikolaus, Geisingen-Aulfingen (479; 365),
- St. Konrad (von Konstanz), Geisingen-Gutmadingen (479; 449),
- St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Geisingen-Kirchen-Hausen (846; 729),
- St. Michael, Geisingen-Leipferdingen (732; 569),
- St. Peter u. Paul, Immendingen (797; 707),
- St. Theopont u. Synesius, Immendingen-Hattingen (510; 441),
- St. Prisca, Immendingen-Ippingen (512; 473),
- St. Bartholomäus, Immendingen-Mauenheim (320; 278),
- St. Gallus, Immendingen-Zimmern (468; 615),
- St. Jakobus (der Ältere), Tuttlingen-Eßlingen (249; 205),
- St. Andreas, Tuttlingen-Möhringen (2.405; 1.627),
Ehemals Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg (Dekanat Hegau):- St. Silvester, Emmingen-Liptingen (1.515; 1.440) und
- St. Michael, Emmingen-Liptingen (992; 955)
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen (8.624; 6.273) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden. - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Bad Dürrheim,
- Auf der Baar,
- Blumberg,
- Kirchtal-Donau und
- Immendingen-Möhringen, St. Sebastian
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.Zudem wird die Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg aufgehoben. Die Gläubigen dieser Kirchengemeinde, die auf dem Teilgebiet der politischen Gemeinde Emmingen-Liptingen (im Folgenden: Teilgebiet) wohnen, werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- – unbesetzt –
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel St. Marien (Maria – Mittlerin der Gnaden) geweihte Kirche in Donaueschingen (Hermann-Fischer-Allee, 78166 Donaueschingen).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.3 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).4 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
- i)
- Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
- ii)
- Für das Teilgebiet geht das gesamte unbewegliche Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über; das gleiche gilt für damit verbundene Forderungen und Verbindlichkeiten.
- iii)
- Für das bewegliche Vermögen und die Rücklagen des Teilgebietes, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet wird, gilt Folgendes:
- (1)
- Vermögen, das einer Zweckbindung unterliegt, wird, wenn diese lokal gebunden ist, entsprechend der Zweckbindung zugeordnet.
- (2)
- Freies Vermögen und Vermögen, dessen Zweckbindung nicht lokal zugeordnet werden kann, ist entsprechend dem Anteil der Katholiken auf dem umzugliedernden Teilgebiet an der Gesamtzahl der Katholiken der bisherigen Kirchengemeinde Egg der aufnehmenden Kirchengemeinde zuzuteilen.
- iv)
- Der Arbeitsvertrag von Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinde Egg, die in Einrichtungen oder an Kirchen und Gebäuden auf dem Teilgebiet arbeiten, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugelegt wird, wird auf diese übertragen. Für andere Mitarbeitende sind Einzellösungen zu vereinbaren.
- – unbesetzt –
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen, die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.5 der Kirchengemeinde ist Donaueschingen.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.6. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.7 - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Fabian Schneider, Bonndorf. - Zuweisung zu einem DekanatDie aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
auf dem Gebiet der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
- St. Verena und Gallus Hüfingen: Kirchenfonds
- St. Marien (Mariä Himmelfahrt) Hüfingen-Fürstenberg: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul Hüfingen-Hausen vor Wald:
- St. Peter u. Paul Kirchenfonds
- St. Georg Hüfingen-Behla Kapellenfonds
- St. Georg Hüfingen-Mundelfingen:
- Kirchenfonds
- Kaplaneipfründe
- St. Silvester Hüfingen-Sumpfohren: Kirchenfonds
- St. Marien (ULF auf dem Berge Karmel) Bräunlingen: Kirchenfonds
- St. Mauritius Bräunlingen-Döggingen: Kirchenfonds
- St. Johannes d. Täufer Bad Dürrheim: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul Bad Dürrheim-Hochemmingen: Kirchenfonds
- St. Mauritius Bad Dürrheim-Sunthausen: Kirchenfonds
- St. Gallus Bad Dürrheim-Unterbaldingen: Kirchenfonds
- St. Andreas Blumberg:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- St. Nikolaus Blumberg-Achdorf:
- Kirchenfonds
- Mesnerpfründe (Blumberg-Aselfingen)
- St. Vitus Blumberg-Fützen:
- St. Vitus, Kirchenfonds
- Jahrtagsfonds
- St. Gallus Blumberg-Epfenhofen: Kirchenfonds
- St. Martin Blumberg-Hondingen: Kirchenfonds
- St. Cyriak Blumberg-Kommingen:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds (Blumberg-Nordhalden)
- St. Genesius Blumberg-Riedböhringen: Kirchenfonds
- St. Martin Blumberg-Riedöschingen: Kirchenfonds
- St. Hilarius Donaueschingen-Heidenhofen:
- Kirchenfonds
- Organistendienst
- St. Blasius Donaueschingen-Aasen:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- Organistendienst
- St. Sebastian Donaueschingen-Hubertshofen:
- St. Sebastian Kirchenfonds
- Kapellenfonds Bräunlingen-Mistelbrunn, St. Markus Evang.
- St. Andreas Donaueschingen-Neudingen: Kirchenfonds
- St. Johannes d. Täufer Donaueschingen-Pfohren:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- St. Kilian Donaueschingen-Wolterdingen: Kirchenfonds
- St. Nikolaus Geisingen: Kirchenfonds
- St. Nikolaus Geisingen-Aulfingen: Kirchenfonds
- St. Konrad Geisingen-Gutmadingen: Kirchenfonds
- St. Marien (Mariä Himmelfahrt) Geisingen Kirchen-Hausen: Kirchenfonds
- St. Michael Geisingen-Leipferdingen: Kirchenfonds
- St. Peter u. Paul Immendingen: St. Peter u. Paul: Kirchenfonds
- St. Theopont u. Synesius Immendingen-Hattingen: Kirchenfonds
- St. Prisca Immendingen-Ippingen: Kirchenfonds
- St. Bartholomäus Immendingen-Mauenheim:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- St. Gallus Immendingen-Zimmern:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- St. Jakobus d. Ältere Tuttlingen-Eßlingen: Kirchenfonds
- St. Andreas Tuttlingen-Möhringen: St. Andreas Kirchenfonds
- St. Silvester Emmingen-Liptingen:
- Kirchenfonds
- Mesnerpfründe
- St. Michael Emmingen-Liptingen: Kirchenfonds
- Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Allmendshofen
- Kirchenfonds Aufen
- Mesnerdienst
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA UND GALLUS ZU HÜFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA UND GALLUS ZU HÜFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena und Gallus zu Hüfingen hatte 3113 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 615 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,8%. Im Jahr 2019 waren es 2517 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 259 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena und Gallus zu Hüfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU HÜFINGEN-FÜRSTENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU HÜFINGEN-FÜRSTENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Hüfingen-Fürstenberg hatte 356 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 247 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 69,4%. Im Jahr 2019 waren es 314 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 23,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Hüfingen-Fürstenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HÜFINGEN-HAUSEN VOR WALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HÜFINGEN-HAUSEN VOR WALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Hüfingen-Hausen vor Wald hatte 594 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 98 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,5%. Im Jahr 2019 waren es 613 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Hüfingen-Hausen vor Wald
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU HÜFINGEN-MUNDELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU HÜFINGEN-MUNDELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Hüfingen-Mundelfingen hatte 557 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 201 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,1%. Im Jahr 2019 waren es 516 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Hüfingen-Mundelfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU HÜFINGEN-SUMPFOHREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU HÜFINGEN-SUMPFOHREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Hüfingen-Sumpfohren hatte 188 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 87 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,3%. Im Jahr 2019 waren es 168 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Hüfingen-Sumpfohren
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU V. BERGE KARMEL ZU BRÄUNLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU V. BERGE KARMEL ZU BRÄUNLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau v. Berge Karmel zu Bräunlingen hatte 3198 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 746 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,3%. Im Jahr 2019 waren es 2881 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 236 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau v. Berge Karmel zu Bräunlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BRÄUNLINGEN-DÖGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BRÄUNLINGEN-DÖGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Bräunlingen-Döggingen hatte 829 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 212 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,6%. Im Jahr 2019 waren es 716 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Auf der Baar aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Bräunlingen-Döggingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN D. T. ZU BAD DÜRRHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN D. T. ZU BAD DÜRRHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann d. T. zu Bad Dürrheim hatte 3287 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1167 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,5%. Im Jahr 2019 waren es 2951 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 272 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann d. T. zu Bad Dürrheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BAD DÜRRHEIM-HOCHEMMINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BAD DÜRRHEIM-HOCHEMMINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bad Dürrheim-Hochemmingen hatte 719 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 109 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 638 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bad Dürrheim-Hochemmingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BAD DÜRRHEIM-SUNTHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BAD DÜRRHEIM-SUNTHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Bad Dürrheim-Sunthausen hatte 401 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 95 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,7%. Im Jahr 2019 waren es 455 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 25 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Bad Dürrheim-Sunthausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU BAD DÜRRHEIM-UNTERBALDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU BAD DÜRRHEIM-UNTERBALDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Bad Dürrheim-Unterbaldingen hatte 513 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 151 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,4%. Im Jahr 2019 waren es 582 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 9,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Dürrheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Bad Dürrheim-Unterbaldingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU BLUMBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU BLUMBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Blumberg hatte 2837 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 382 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,5%. Im Jahr 2019 waren es 2045 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 144 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Blumberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BLUMBERG-ACHDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BLUMBERG-ACHDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Blumberg-Achdorf hatte 414 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 173 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,8%. Im Jahr 2019 waren es 301 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 78 – das entspricht 25,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Blumberg-Achdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU BLUMBERG-FÜTZEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU BLUMBERG-FÜTZEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Blumberg-Fützen hatte 515 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 144 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,0%. Im Jahr 2019 waren es 411 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 18,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Blumberg-Fützen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU BLUMBERG-EPFENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU BLUMBERG-EPFENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Blumberg-Epfenhofen hatte 230 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 47 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,4%. Im Jahr 2019 waren es 161 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 28,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Blumberg-Epfenhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BLUMBERG-HONDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BLUMBERG-HONDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Blumberg-Hondingen hatte 380 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 210 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 55,3%. Im Jahr 2019 waren es 384 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Blumberg-Hondingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU BLUMBERG-KOMMINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU BLUMBERG-KOMMINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Blumberg-Kommingen hatte 249 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 77 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,9%. Im Jahr 2019 waren es 174 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Blumberg-Kommingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GENESIUS ZU BLUMBERG-RIEDBÖHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GENESIUS ZU BLUMBERG-RIEDBÖHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Genesius zu Blumberg-Riedböhringen hatte 694 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 358 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,6%. Im Jahr 2019 waren es 659 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Genesius zu Blumberg-Riedböhringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BLUMBERG-RIEDÖSCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BLUMBERG-RIEDÖSCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Blumberg-Riedöschingen hatte 600 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 192 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,0%. Im Jahr 2019 waren es 440 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 18,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Blumberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Blumberg-Riedöschingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU DONAUESCHINGEN-GRÜNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU DONAUESCHINGEN-GRÜNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Donaueschingen-Grüningen hatte 554 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 130 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,5%. Im Jahr 2019 waren es 452 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 20 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Donaueschingen-Grüningen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU DONAUESCHINGEN-HEIDENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU DONAUESCHINGEN-HEIDENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hilarius zu Donaueschingen-Heidenhofen hatte 266 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 67 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,2%. Im Jahr 2019 waren es 138 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 16 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hilarius zu Donaueschingen-Heidenhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU DONAUESCHINGEN-AASEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU DONAUESCHINGEN-AASEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Donaueschingen-Aasen hatte 723 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,7%. Im Jahr 2019 waren es 696 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Donaueschingen-Aasen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU DONAUESCHINGEN-HUBERTSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU DONAUESCHINGEN-HUBERTSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Donaueschingen-Hubertshofen hatte 530 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 99 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,7%. Im Jahr 2019 waren es 343 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 16,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Donaueschingen-Hubertshofen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU DONAUESCHINGEN-NEUDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU DONAUESCHINGEN-NEUDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Donaueschingen-Neudingen hatte 519 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 183 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,3%. Im Jahr 2019 waren es 456 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 22 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Donaueschingen-Neudingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU DONAUESCHINGEN-PFOHREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU DONAUESCHINGEN-PFOHREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Donaueschingen-Pfohren hatte 1038 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 321 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,9%. Im Jahr 2019 waren es 944 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 97 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Donaueschingen-Pfohren
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU DONAUESCHINGEN-WOLTERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU DONAUESCHINGEN-WOLTERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Donaueschingen-Wolterdingen hatte 1095 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 234 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 1041 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 30 – das entspricht 2,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Donaueschingen-Wolterdingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GEISINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GEISINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Geisingen hatte 1761 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 366 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,8%. Im Jahr 2019 waren es 1378 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 106 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Geisingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GEISINGEN-AULFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GEISINGEN-AULFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Geisingen-Aulfingen hatte 479 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 241 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 50,3%. Im Jahr 2019 waren es 365 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 15,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Geisingen-Aulfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD ZU GEISINGEN-GUTMADINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD ZU GEISINGEN-GUTMADINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad zu Geisingen-Gutmadingen hatte 479 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,9%. Im Jahr 2019 waren es 449 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad zu Geisingen-Gutmadingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU GEISINGEN-KIRCHEN-HAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU GEISINGEN-KIRCHEN-HAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Geisingen-Kirchen-Hausen hatte 846 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 223 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,4%. Im Jahr 2019 waren es 729 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Geisingen-Kirchen-Hausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GEISINGEN-LEIPFERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GEISINGEN-LEIPFERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Geisingen-Leipferdingen hatte 732 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 260 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,5%. Im Jahr 2019 waren es 569 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 86 – das entspricht 15,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kirchtal-Donau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Geisingen-Leipferdingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU IMMENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU IMMENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Immendingen hatte 1803 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 248 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,8%. Im Jahr 2019 waren es 1116 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 343 – das entspricht 30,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Immendingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. THEOPONT UND SYNESIUS ZU IMMENDINGEN-HATTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. THEOPONT UND SYNESIUS ZU IMMENDINGEN-HATTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Theopont und Synesius zu Immendingen-Hattingen hatte 510 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 207 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,6%. Im Jahr 2019 waren es 441 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Theopont und Synesius zu Immendingen-Hattingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PRISCA ZU IMMENDINGEN-IPPINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PRISCA ZU IMMENDINGEN-IPPINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Prisca zu Immendingen-Ippingen hatte 512 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 199 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 38,9%. Im Jahr 2019 waren es 473 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 14,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Prisca zu Immendingen-Ippingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU IMMENDINGEN-MAUENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU IMMENDINGEN-MAUENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Immendingen-Mauenheim hatte 320 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,4%. Im Jahr 2019 waren es 278 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 35,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Immendingen-Mauenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU IMMENDINGEN-ZIMMERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU IMMENDINGEN-ZIMMERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Immendingen-Zimmern hatte 468 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 84 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,9%. Im Jahr 2019 waren es 615 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Immendingen-Zimmern
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU TUTTLINGEN-EßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU TUTTLINGEN-EßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Tuttlingen-Eßlingen hatte 249 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 76 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,5%. Im Jahr 2019 waren es 205 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 21 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Tuttlingen-Eßlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU TUTTLINGEN-MÖHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU TUTTLINGEN-MÖHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Tuttlingen-Möhringen hatte 2405 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 412 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 1627 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Immendingen-Möhringen St. Sebastian aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Tuttlingen-Möhringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU EMMINGEN-LIPTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU EMMINGEN-LIPTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Emmingen-Liptingen hatte 1515 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 258 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 1440 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Emmingen-Liptingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU EMMINGEN-LIPTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU EMMINGEN-LIPTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Emmingen-Liptingen hatte 992 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 273 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,5%. Im Jahr 2019 waren es 955 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 145 – das entspricht 15,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Emmingen-Liptingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 149MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ JESU ZU SINGEN (HOHENTWIEL)
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ JESU ZU SINGEN (HOHENTWIEL)
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel) (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel) (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die im früheren Dekanat Westlicher Hegau beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 64.448 im Jahr 1990 auf 49.431 im Jahr 2019
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnahmen, reduzierte sich ebenfalls, und zwar von 11.949 (= 18,5 %) auf 4.333 (= 8,8 %). Dass die Mehrzahl überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Gottesdienstbesucherzahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend dieser Zahlen ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 24 auf zwölf zurück. Das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich damit von 3,7 auf 2,4 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 36 Pfarreien 27 in dem Sinn unbesetzt
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 zurück, das heißt ein Rückgang um rund 23 Prozent.Die Gesamtzahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnahmen, reduzierte sich ebenfalls, und zwar von 11.949 (= 18,5 %) auf 4.333 (= 8,8 %). Dass die Mehrzahl überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Gottesdienstbesucherzahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend dieser Zahlen ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 24 auf zwölf zurück. Das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich damit von 3,7 auf 2,4 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 36 Pfarreien 27 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2 waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 15 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 19 Pfarreien und 2010 bereits 24 Pfarreien.Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig 36 bisherige Pfarreien, die vor der Dekanatsreform in der Erzdiözese Freiburg das Dekanat Westlicher Hegau (bis 2008) gebildet haben und seitdem zum größeren Dekanat Hegau gehören.
Aufgrund der bisherigen Zugehörigkeit zum Dekanat Westlicher Hegau und ab 2008 zum Dekanat Hegau besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Singen (Hohentwiel) das Mittelzentrum für die umliegenden Gemeinden im Hegau ist, das heißt, dass die Stadt Singen (Hohentwiel) wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält.
Die aufnehmende Pfarrei befindet sich in der Kernstadt von Singen (Hohentwiel), wobei die Pfarrkirche Herz Jesu in unmittelbarer Marktplatznähe steht. Mit dem Sitz des bisherigen Dekanates befindet sich schon jetzt in Singen (Hohentwiel) eine zentrale Anlaufstelle für die Pfarrgemeinden.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die künftige Pfarrei umfasst geographisch die gesamte Stadt Singen (Hohentwiel) sowie die Stadt Engen und des Weiteren Gemeinden im umliegenden Hegau sowie am Hochrhein.
Aus historischer Sicht ist anzumerken, dass das ganze Gebiet der aufnehmenden Pfarrei vor der Gründung des Erzbistums Freiburg zum Bistum Konstanz gehörte. Ein knappes Drittel der Pfarreien wurde im 19. und 20. Jahrhundert gegründet.
Aufgrund der bisherigen Zugehörigkeit zum Dekanat Westlicher Hegau und ab 2008 zum Dekanat Hegau besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Singen (Hohentwiel) das Mittelzentrum für die umliegenden Gemeinden im Hegau ist, das heißt, dass die Stadt Singen (Hohentwiel) wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält.
Die aufnehmende Pfarrei befindet sich in der Kernstadt von Singen (Hohentwiel), wobei die Pfarrkirche Herz Jesu in unmittelbarer Marktplatznähe steht. Mit dem Sitz des bisherigen Dekanates befindet sich schon jetzt in Singen (Hohentwiel) eine zentrale Anlaufstelle für die Pfarrgemeinden.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die künftige Pfarrei umfasst geographisch die gesamte Stadt Singen (Hohentwiel) sowie die Stadt Engen und des Weiteren Gemeinden im umliegenden Hegau sowie am Hochrhein.
Aus historischer Sicht ist anzumerken, dass das ganze Gebiet der aufnehmenden Pfarrei vor der Gründung des Erzbistums Freiburg zum Bistum Konstanz gehörte. Ein knappes Drittel der Pfarreien wurde im 19. und 20. Jahrhundert gegründet.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Konstanz und der Stadt Singen (Hohentwiel) als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Laurentius, Tengen (1.027; 928),
- St. Michael, Tengen-Blumenfeld (553; 305),
- St. Martin, Tengen-Büßlingen (1.183; 596),
- St. Gordian und Epimachus, Tengen-Watterdingen (752; 624),
- St. Verena, Tengen-Wiechs am Randen (289; 206),– Nachrichtlich: Von der Gemeinde Büttenhardt (Pfarrei Thayngen / Diözese Basel) liegen die Büttenheimer Höfe (Verenahöfe) auf dem Gebiet der Pfarrei Wiechs am Randen, künftig Pfarrei Herz Jesu zu Singen –
- St. Gallus, Gottmadingen-Bietingen (681; 530) - seit 1602 Pfarrei, zuvor Filiale von Thayngen (Diözese Basel), seit der Reformation Filiale von Hilzingen-Binningen –,
- St. Dionysius, Gailingen (1.903; 1.358),– Nachrichtlich: Zur Pfarrei gehört die Gemeinde Büsingen, eine deutsche Exklave in der Schweiz. –
- Christkönig, Gottmadingen (4.377; 3.479) – seit 1604 Pfarrei, zuvor Filiale von Gialingen –,
- St. Ottilia, Gottmadingen-Randegg (801; 553) – seit 1633 Pfarrei, zuvor Filiale von Gailingen –,
- St. Peter und Paul, Hilzingen (2.242; 2.189),
- St. Laurentius, Hilzingen-Riedheim [661; 852) – 1808 als Pfarrei errichtet unter Abtrennung von Hilzingen –,
- St. Blasius, Hilzingen-Binningen [559; 384),
- St. Mauritius, Hilzingen-Weiterdingen (604; 486),
- St. Gallus, Hilzingen-Duchtlingen [405; 297] – seit 1698 Kuratkaplanei (Filiale von Weiterdingen), seit 1814 Pfarrei –,
- St. Bartholomäus, Rielasingen-Worblingen (2.914; 2.381) – 1807 als Pfarrei errichtet; zuvor gehörte die eine Hälfte nach Singen, die andere Hälfte nach Ramsen (Diözese Basel) –,
- St. Nikolaus, Rielasingen-Worblingen (2.671; 1.971),
- St. Stephan, Rielasingen-Worblingen-Arlen (1.267; 1.199) – 1869 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von der Pfarrei Rielasingen, auf die die Zuständigkeit für Arlen 1820 von der Pfarrei Ramsen (Bistum Basel) übertragen worden war –,
- Mariä Himmelfahrt, Engen (5.097; 4.368),
- St. Laurentius, Engen-Biesendorf (142; 122) – seit 1803 Pfarrei, zuvor Filiale von Engen –,
- St. Jakobus, Engen-Welschingen (1.047; 838),
- St. Sebastian, Engen-Stetten [195; 178] - 1838 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von Kirchen (heute OT v. Geisingen), seit 1902 Pfarrei –,
- St. Stefan, Mühlhausen-Ehingen (887; 830),
- St. Peter und Paul, Mühlhausen-Ehingen (1.406; 1.106),
- St. Nikolaus, Aach (1.099; 1.041),
- St. Verena, Volkertshausen (1.427; 1.458),
- St. Remigius, Steißlingen (2.711; 2.622),
- St. Pankratius, Singen-Bohlingen (1.216; 914),
- Hl. Kreuz, Singen-Überlingen am Ried (940; 882) – seit 1798 Kuratkaplanei (Filiale von Bohlingen), dann Pfarrei –,
- St. Bartholomäus, Singen-Beuren an der Aach (650; 673),
- St. Leodegar, Singen-Friedingen (915; 813),
- St. Agatha, Singen-Hausen an der Aach (1.074; 933) –1796 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von Singen, seit 1820 Pfarrei –,
- St. Peter und Paul, Singen a. H. (3.452; 2.507) – Mutterpfarrei des Singener Kirchspiels –,
- Liebfrauen, Singen a. H. (6.201; 4356) – 1957 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von St. Joseph und Herz-Jesu, seit 1974 Pfarrei –,
- St. Joseph, Singen a. H. (4.172; 2.149) – 1928 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von St. Peter und Paul., seit 1945 Pfarrei – und
- St. Elisabeth, Singen a. H. (4.930; 3.029) – 1963 als Kuratie unter Abtrennung von den Pfarreien St. Peter u. Paul u. St. Joseph, Singen, seit 1973 Pfarrei
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel) (3.998; 2.274) – als Kuratie 1921 errichtet unter Abtrennung von St. Peter u. Paul, Singen, seit 1934 Pfarrei – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC). - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Aachtal,
- Gottmadingen,
- Hohenstoffeln-Hilzingen,
- Mittlerer Hegau,
- Oberer Hegau und
- Tengen Bernhard von Baden
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen zugeteilt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Hegau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Hegau mit Sitz in Singen (Hohentwiel) aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Herz Jesu geweihte Kirche zu Singen (Hohentwiel), Hadwigstraße 27, 78224 Singen (Hohentwiel).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.3 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).4 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]). - Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet von vier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
- i)
- Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Bodensee-Hegau oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Sigmaringen oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück gelegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
- ii)
- Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde, die Römisch-katholische Kirchengemeinde Bodensee-Hegau, die Römisch-katholische Kirchengemeinde Sigmaringen und die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen aufzuteilen.
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel). Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Hegau.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.5 der Kirchengemeinde ist Singen (Hohentwiel).Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.6. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.7 - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Michael Knaus, Hechingen. - Zuweisung zu einem DekanatDie Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel) wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Hegau mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau zu Singen (Hohentwiel) wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel)
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen (Hohentwiel)
- St. Laurentius Tengen:
- Kirchenfonds
- Kath. Kapellenfond Uttenhofen
- St. Michael Tengen-Blumenfeld:
- Kirchenfonds
- Kath. Kapellenfonds Weil
- St. Martin Tengen-Büßlingen:
- Kirchenfonds Tengen
- Kirchenfonds Beuren am Ried
- Kirchenfonds Hilzingen-Schlatt am Randen
- Kirchenfonds Büßlingen
- St. Gordian und Epimachus Tengen-Watterdingen: Kirchenfonds
- St. Verena Tengen-Wiechs a. R.: Kirchenfonds
- St. Gallus Gottmadingen-Bietingen:
- Kirchenfonds Bietingen
- Kath. Mesnerei Bietingen
- St. Dionysius Gailingen: Kirchenfonds
- Christkönig Gottmadingen:
- Kirchenfonds Gottmadingen
- Kirchenfonds Ebringen
- Kath. Mesnerdienst Ebringen
- St. Ottilia Gottmadingen-Randegg: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul Hilzingen: Kirchenfonds
- St. Laurentius Hilzingen-Riedheim: Kirchenfonds
- St. Blasius Hilzingen-Binningen: Kirchenfonds
- St. Mauritius Hilzingen-Weiterdingen: Kirchenfonds
- St. Gallus Hilzingen-Duchtlingen:
- Kirchenfonds
- Kath. Mesnerdienst St. Gallus
- St. Bartholomäus Rielasingen-Worblingen:
- Kirchenfonds Rielasingen
- Kath. Mesnerdienst Rielasingen
- St. Nikolaus Rielasingen-Worblingen: Kirchenfonds Worblingen
- St. Stephan Rielasingen-Worblingen: Kirchenfonds Arlen
- Mariä Himmelfahrt Engen:
- Kirchspielfonds
- Kath. Mesnerei
- Kirchenfonds Anselfngen
- Kirchenfonds Bargen
- Kirchenfonds Bittelbrunn
- Kirchenfonds Neuhausen
- Kirchenfonds Zimmerholz,
- St. Laurentius Engen-Biesendorf:
- Kirchenfonds
- Kath. Mesnerdienst Biesendorf
- St. Jakobus Engen-Welschingen:
- Kirchenfonds
- Messbund- und Bruderschaftsfonds Welschingen
- St. Sebastian Engen-Stetten: Kirchenfonds
- St. Stefan Mühlhausen-Ehingen:
- Kirchenfonds
- Kath. Mesnerpfründe Ehingen
- St. Peter und Paul Mühlhausen-Ehingen: Kirchenfonds
- St. Nikolaus Aach: Kirchenfonds
- St. Verena Volkertshausen: Kirchenfonds
- St. Remigius Steißlingen:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Steißlingen
- Kath. Kapellenfonds Wiechs (Steißlingen-Wiechs)
- St. Pankratius Singen-Bohlingen: Kirchenfonds
- Hl. Kreuz Singen-Überlingen a. R.: Kirchenfonds
- St. Bartholomäus Singen-Beuren a. d. A.: Kirchenfonds
- St. Leodegar Singen-Friedingen: Kirchenfonds
- St. Agatha Singen-Hausen a. d. A.:
- Kirchenfonds
- Kath. Kapellenfonds Singen-Schlatt unter Krähen
- St. Peter und Paul Singen a. H.: Kirchenfonds
- Liebfrauen Singen a. H.: Kirchenfonds Liebfrauen
- St. Joseph Singen a. H.: Kirchenfonds St. Joseph
- St. Elisabeth Singen a. H.: Kirchenfonds St. Elisabeth
- Herz Jesu Singen a. H.: Kirchenfonds Herz Jesu
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU TENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU TENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Tengen hatte 1027 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 304 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,6%. Im Jahr 2019 waren es 928 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 118 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Tengen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU TENGEN-BLUMENFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU TENGEN-BLUMENFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Tengen-Blumenfeld hatte 553 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 131 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,7%. Im Jahr 2019 waren es 305 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 13,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Tengen-Blumenfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU TENGEN-BÜßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU TENGEN-BÜßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Tengen-Büßlingen hatte 1183 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 277 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,4%. Im Jahr 2019 waren es 596 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Tengen-Büßlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GORDIAN UND EPIMACHUS ZU TENGEN-WATTERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GORDIAN UND EPIMACHUS ZU TENGEN-WATTERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gordian und Epimachus zu Tengen-Watterdingen hatte 752 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 245 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,6%. Im Jahr 2019 waren es 624 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 36 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gordian und Epimachus zu Tengen-Watterdingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU TENGEN-WIECHS A. R.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU TENGEN-WIECHS A. R.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Tengen-Wiechs a. R. hatte 289 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 104 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,0%. Im Jahr 2019 waren es 206 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Tengen-Wiechs a. R.
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU GOTTMADINGEN-BIETINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU GOTTMADINGEN-BIETINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Gottmadingen-Bietingen hatte 681 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 147 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 530 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 14,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Gottmadingen-Bietingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU GAILINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU GAILINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Gailingen hatte 1903 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 445 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,4%. Im Jahr 2019 waren es 1358 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 64 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Gailingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU GOTTMADINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU GOTTMADINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Christkönig zu Gottmadingen hatte 4377 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 719 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 3479 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 206 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Christkönig zu Gottmadingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OTTILIA ZU GOTTMADINGEN-RANDEGG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OTTILIA ZU GOTTMADINGEN-RANDEGG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ottilia zu Gottmadingen-Randegg hatte 801 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 123 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,4%. Im Jahr 2019 waren es 553 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 9,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gottmadingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ottilia zu Gottmadingen-Randegg
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HILZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HILZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Hilzingen hatte 2242 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 322 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,4%. Im Jahr 2019 waren es 2189 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 274 – das entspricht 12,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörigeKirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörigeKirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Hilzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HILZINGEN-RIEDHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HILZINGEN-RIEDHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Hilzingen-Riedheim hatte 661 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 159 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,1%. Im Jahr 2019 waren es 852 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Hilzingen-Riedheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU HILZINGEN-BINNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU HILZINGEN-BINNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Hilzingen-Binningen hatte 559 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 139 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,9%. Im Jahr 2019 waren es 384 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 12,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Hilzingen-Binningen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU HILZINGEN-WEITERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU HILZINGEN-WEITERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Hilzingen-Weiterdingen hatte 604 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 166 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,5%. Im Jahr 2019 waren es 486 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Hilzingen-Weiterdingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU HILZINGEN-DUCHTLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU HILZINGEN-DUCHTLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Hilzingen-Duchtlingen hatte 405 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 82 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,2%. Im Jahr 2019 waren es 297 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenstoffeln-Hilzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Hilzingen-Duchtlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN (RIELASINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN (RIELASINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Rielasingen-Worblingen (Rielasingen) hatte 2914 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 295 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,1%. Im Jahr 2019 waren es 2381 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Rielasingen-Worblingen (Rielasingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN (WORBLINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN (WORBLINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Rielasingen-Worblingen (Worblingen) hatte 2671 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 370 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,9%. Im Jahr 2019 waren es 1971 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 253 – das entspricht 12,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Rielasingen-Worblingen (Worblingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN-ARLEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU RIELASINGEN-WORBLINGEN-ARLEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Rielasingen-Worblingen-Arlen hatte 1267 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,5%. Im Jahr 2019 waren es 1199 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 359 – das entspricht 29,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Rielasingen-Worblingen-Arlen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Engen hatte 5097 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1222 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,0%. Im Jahr 2019 waren es 4368 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 290 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Engen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU ENGEN-BIESENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU ENGEN-BIESENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Engen-Biesendorf hatte 142 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 49 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,5%. Im Jahr 2019 waren es 122 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 26 – das entspricht 21,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Engen-Biesendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU ENGEN-WELSCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU ENGEN-WELSCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Engen-Welschingen hatte 1047 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 282 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 838 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 371 – das entspricht 44,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Engen-Welschingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU ENGEN-STETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU ENGEN-STETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Engen-Stetten hatte 195 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 94 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,2%. Im Jahr 2019 waren es 178 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 32,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Engen-Stetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEFAN ZU MÜHLHAUSEN-EHINGEN (EHINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEFAN ZU MÜHLHAUSEN-EHINGEN (EHINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stefan zu Mühlhausen-Ehingen (Ehingen) hatte 887 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 125 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,1%. Im Jahr 2019 waren es 830 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 8,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stefan zu Mühlhausen-Ehingen (Ehingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MÜHLHAUSEN-EHINGEN (MÜHLHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MÜHLHAUSEN-EHINGEN (MÜHLHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Mühlhausen-Ehingen (Mühlhausen) hatte 1406 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 274 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,5%. Im Jahr 2019 waren es 1106 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Mühlhausen-Ehingen (Mühlhausen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Aach hatte 1099 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 91 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,3%. Im Jahr 2019 waren es 1041 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 24 – das entspricht 2,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Aach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU VOLKERTSHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU VOLKERTSHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Volkertshausen hatte 1427 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 290 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 1458 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 140 – das entspricht 9,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Volkertshausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU STEIßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU STEIßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Steißlingen hatte 2711 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 519 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,1%. Im Jahr 2019 waren es 2622 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Steißlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU SINGEN-BOHLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU SINGEN-BOHLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Singen-Bohlingen hatte 1216 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 255 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,0%. Im Jahr 2019 waren es 914 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Singen-Bohlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU SINGEN-ÜBERLINGEN AM RIED,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU SINGEN-ÜBERLINGEN AM RIED,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Singen-Überlingen am Ried hatte 940 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 172 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,3%. Im Jahr 2019 waren es 882 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 96 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Singen-Überlingen am Ried
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU SINGEN-BEUREN AN DER AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU SINGEN-BEUREN AN DER AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Singen-Beuren an der Aach hatte 650 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 98 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 673 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 33 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Singen-Beuren an der Aach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU SINGEN-FRIEDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU SINGEN-FRIEDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Singen-Friedingen hatte 915 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 813 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 174 – das entspricht 21,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Singen-Friedingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU SINGEN-HAUSEN AN DER AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU SINGEN-HAUSEN AN DER AACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Singen-Hausen an der Aach hatte 1074 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 157 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 933 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 37 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Singen-Hausen an der Aach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Singen a. H. hatte 3452 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 916 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,5%. Im Jahr 2019 waren es 2507 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 204 – das entspricht 8,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Singen a. H.
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Singen a. H. hatte 6201 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 858 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,8%. Im Jahr 2019 waren es 4356 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 391 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Singen a. H.
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEPH ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEPH ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Joseph zu Singen a. H. hatte 4172 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 599 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,4%. Im Jahr 2019 waren es 2149 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 327 – das entspricht 15,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Joseph zu Singen a. H.
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU SINGEN A. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Singen
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Singen a. H. hatte 4930 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1054 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 3029 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 154 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Singen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Singen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Singen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Singen a. H.
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Singen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 150MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MARKDORF
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MARKDORF
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 49.177 im Jahr 1990 auf 42.469 im Jahr 2019
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei verringerte sich im selben Zeitraum von 25 auf 9. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken sank um mehr als die Hälfte, von 5,1 auf 2,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 36 Pfarreien 29 in dem Sinn unbesetzt
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 zurück; ein Rückgang um 14 Prozent. Der Kirchenbesuch reduzierte sich im selben Zeitraum sehr deutlich, in absoluten Zahlen bedeutet dies: Er ging von 11.171 (= 22,7 %) auf 3.727 (= 8,8 %) Gläubige zurück, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass mit dem Rückgang der Kirchenbesucher auch Auswirkungen auf das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien einhergehen, auch wenn das nicht exakt statistisch erfasst werden kann.Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei verringerte sich im selben Zeitraum von 25 auf 9. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken sank um mehr als die Hälfte, von 5,1 auf 2,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 36 Pfarreien 29 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren neun Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 20 Pfarreien und 2010 bereits 26 Pfarreien. Durch die Angliederung von Pfarreien sollen Synergien genutzt werden, damit in Zukunft Verwaltungsaufgaben zentralisiert werden.Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig 36 bisherige Pfarreien und Quasipfarreien (Kuratie, Kaplanei) im Linzgau, sie ist deckungsgleich mit dem bisherigen Dekanat Linzgau, so dass es hier ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. In historischer Sicht gehörten alle Pfarreien vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg zur Diözese Konstanz. Die Pfarrstruktur war in der Vergangenheit recht stabil, dennoch ist ein gutes Fünftel der Pfarreien erst im 18. und 19. Jahrhundert durch Ausgliederung aus Nachbarpfarreien errichtet worden. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess nicht nur umzukehren, sondern es gilt, die Pfarreien zusammenzuführen. Fast zwei Drittel der Pfarreien haben weniger als 1000 Katholiken; nur zwei (= 5%) liegen über 4000 Katholiken.
Im Westen und im Süden wird die aufnehmende Pfarrei durch den Bodensee begrenzt, der Norden stößt an die Ausläufer der Schwäbischen Alb und der Osten grenzt landschaftlich an Oberschwaben (Landkreis Ravensburg) und kirchlich an das Bistum Rottenburg-Stuttgart. Die Pfarrei umfasst mit dem Linzgau den ehemals badischen Teil des Landkreises Bodenseekreis mit Sitz in Friedrichshafen. Damit gehören auch die Große Kreisstadt Überlingen zum Pfarrgebiet sowie die Kleinstädte Meersburg und Markdorf.
Von historischer Bedeutung ist Überlingen, das als ehemals freie Reichsstadt eine imposante gotische Kirche besitzt, die umgangssprachlich Münster genannt wird. Neben dem Überlinger Münster ist auch auf das ebenfalls gotische Salemer Münster hinzuweisen, welches seine Entstehung der ehemaligen Zisterzienserabtei in Salem verdankt. Den Aktivitäten der Zisterzienser ist auch der barocke Bau der Wallfahrtskirche Birnau zu verdanken, einer päpstlichen „Basilica minor“. Bis heute nehmen Zisterzienserpatres die Wallfahrtsseelsorge war. Das Priorat Birnau gehört zur Abtei Mehrerau bei Bregenz. In der Zeit des Barock, der späten Zeit des Bistums Konstanz, errichteten die Konstanzer Bischöfe ihre Sommerresidenz in Meersburg; auch das Priesterseminar wurde von Konstanz auf die nördliche Seite des Überlinger Sees verlegt; ein Erbe, das die Kleinstadt bis heute prägt.
Die Pallotiner erwarben 1929 das Schloß Hersberg oberhalb von Immenstaad und richteten hier ein Spätberufenenseminar ein, später ein Internat mit Gymnasium, das bis 1994 bestand. Seitdem führen die Pallotiner das Haus als Bildungshaus, sodass sie bis heute an dieser Stätte geistlich wirken.
Der Sitz der aufnehmenden Pfarrei ist in Markdorf, das um 1200 als Pfarrei errichtet wurde. 50 Jahre später bekam der Marktflecken die Stadtrechte verliehen. Die Kirche St. Nikolaus ist um das Jahr 1370 erbaut. Ebenfalls im vierzehnten Jahrhundert lässt sich hier ein kleines Kollegiatstift nachweisen, das wohl zu Beginn des 18. Jahrhunderts erloschen ist. Im Jahr 1414 fällt die Stadt an das Hochstift Konstanz. Die Herrschaft der Konstanzer Bischöfe währte bis 1802, als Markdorf badisch wurde. Nach der Reformation war Markdorf für zwei Jahre (1529-1531) Sitz der Konstanzer Bischöfe. Noch zur Zeit der Gründung der Erzdiözese Freiburg gab es einen Pfarrer mit drei Vikaren. Bis zuletzt wirkte hier ein Pfarrer mit einem Vikar.
Im Westen und im Süden wird die aufnehmende Pfarrei durch den Bodensee begrenzt, der Norden stößt an die Ausläufer der Schwäbischen Alb und der Osten grenzt landschaftlich an Oberschwaben (Landkreis Ravensburg) und kirchlich an das Bistum Rottenburg-Stuttgart. Die Pfarrei umfasst mit dem Linzgau den ehemals badischen Teil des Landkreises Bodenseekreis mit Sitz in Friedrichshafen. Damit gehören auch die Große Kreisstadt Überlingen zum Pfarrgebiet sowie die Kleinstädte Meersburg und Markdorf.
Von historischer Bedeutung ist Überlingen, das als ehemals freie Reichsstadt eine imposante gotische Kirche besitzt, die umgangssprachlich Münster genannt wird. Neben dem Überlinger Münster ist auch auf das ebenfalls gotische Salemer Münster hinzuweisen, welches seine Entstehung der ehemaligen Zisterzienserabtei in Salem verdankt. Den Aktivitäten der Zisterzienser ist auch der barocke Bau der Wallfahrtskirche Birnau zu verdanken, einer päpstlichen „Basilica minor“. Bis heute nehmen Zisterzienserpatres die Wallfahrtsseelsorge war. Das Priorat Birnau gehört zur Abtei Mehrerau bei Bregenz. In der Zeit des Barock, der späten Zeit des Bistums Konstanz, errichteten die Konstanzer Bischöfe ihre Sommerresidenz in Meersburg; auch das Priesterseminar wurde von Konstanz auf die nördliche Seite des Überlinger Sees verlegt; ein Erbe, das die Kleinstadt bis heute prägt.
Die Pallotiner erwarben 1929 das Schloß Hersberg oberhalb von Immenstaad und richteten hier ein Spätberufenenseminar ein, später ein Internat mit Gymnasium, das bis 1994 bestand. Seitdem führen die Pallotiner das Haus als Bildungshaus, sodass sie bis heute an dieser Stätte geistlich wirken.
Der Sitz der aufnehmenden Pfarrei ist in Markdorf, das um 1200 als Pfarrei errichtet wurde. 50 Jahre später bekam der Marktflecken die Stadtrechte verliehen. Die Kirche St. Nikolaus ist um das Jahr 1370 erbaut. Ebenfalls im vierzehnten Jahrhundert lässt sich hier ein kleines Kollegiatstift nachweisen, das wohl zu Beginn des 18. Jahrhunderts erloschen ist. Im Jahr 1414 fällt die Stadt an das Hochstift Konstanz. Die Herrschaft der Konstanzer Bischöfe währte bis 1802, als Markdorf badisch wurde. Nach der Reformation war Markdorf für zwei Jahre (1529-1531) Sitz der Konstanzer Bischöfe. Noch zur Zeit der Gründung der Erzdiözese Freiburg gab es einen Pfarrer mit drei Vikaren. Bis zuletzt wirkte hier ein Pfarrer mit einem Vikar.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Bodenseekreis und der Großen Kreisstadt Überlingen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg).- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- St. Pelagius, Überlingen-Bonndorf (314; 271),
- St. Peter und Paul, Überlingen-Nesselwangen (315; 286),
- St. Bartholomäus, Überlingen-Hödingen (498; 364) – 1807 als Kuratie errichtet –,
- St. Nikolaus, Überlingen (7.668; 5.815),
- St. Verena, Überlingen-Andelshofen (345; 240),
- Unsere Liebe Frau (Mariä Himmelfahrt), Überlingen-Lippertsreute (553; 480),
- St. Martin, Sipplingen (1.531; 1.107),
- St. Peter und Paul, Owingen (1.813; 1.691),
- St. Mauritius, Owingen-Billafingen (Kuratkaplanei von Owingen; 446; 442),
- St. Martin, Frickingen (1.058; 1.015),
- St. Pankratius, Frickingen-Altheim (591; 482),
- St. Bartholomäus, Heiligenberg-Röhrenbach (1.311; 1.094),
- St. Maria (Maria Geburt), Heiligenberg-Betenbrunn (103; 80) – 1804 als Pfarrei errichtet –,
- Unserer Lieben Frau (Mariä Himmelfahrt), Salem (Münsterpfarrei; 599; 499) – als Pfarrei 1808 errichtet, da die Inkorporation in das Kollegiatstift Betenbrunn mit dessen Auflösung 1803 aufzuheben war –,
- St. Martin, Uhldingen-Mühlhofen-Seefelden (3.287; 3.040) – im Mittelalter Großpfarrei, die das ganze Bodenseeufer zwischen Überlingen bis einschließlich Meersburg umfasste –,
- Mariä Himmelfahrt, Uhldingen-Mühlhofen-Birnau (Pfarrkuratie; 956; 782) - 1946 als Kuratie unter Abtrennung von Seefelden errichtet –,
- Unsere Liebe Frau (Immaculata), Salem-Mimmenhausen (1.875; 1.711) – seit 1630 Pfarrei, zuvor Filiale von Seefelden –,
- St. Peter und Paul, Salem-Neufrach (1.897; 1.825) – Pfarrei seit 1967 (Übertragung der Pfarrrechte von der heutigen Filiale Salem-Neufrach-Leutkirch) –,
- St. Peter und Paul, Salem-Weildorf (850; 745) –,
- St. Ulrich (von Augsburg), Salem-Beuren (854; 767) – 1839 als Pfarrei errichtet, zuvor Kaplanei von der Pfarrei Weildorf –,
- Maria Königin, Deggenhausertal-Untersiggingen (637; 588),
- St. Blasius, Deggenhausertal-Deggenhausen (672; 647),
- St. Georg, Deggenhausertal-Limpach (360; 287),
- St. Johann(es der Täufer), Deggenhausertal-Oberhomberg (315; 293),
- St. Verena, Deggenhausertal-Roggenbeuren (480; 598),
- Dreikönig, Deggenhausertal-Urnau (315; 291),Die Filiale Horgenzell-Tepfenhart wird von der Pfarrei St. Johannes Bapt. zu Horgenzell-Wilhelmskirch, Seelsorgeeinheit Zocklerland (SE 5), Dekanat Allgäu-Oberschwaben, Diözese Rottenburg-Stuttgart aus pastoriert –,Die Filiale Ravensburg-Adelsreute wird von der Pfarrei St. Petrus zu Ravensburg-Taldorf, Seelsorgeeinheit Ravenburg-West (SE 3), Dekanat Allgäu-Oberschwaben aus pastoriert –,Für beide Filialen wird der Exklavenvertrag mutatis mutandis weiterhin angewandtABl. 2006, S. 455 (Anhang 1 – Pfarreien der Erzdiözese Freiburg i. Br. und zur Erzdiözese Freiburg i. Br. gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg-Stuttgart zugeordnet sind). Es ändert sich auf Seiten der Erzdiözese Freiburg i. Br. die für die Verwaltung zuständige Pfarrei und die damit verbundene Röm.- kath. Kirchengemeinde: Das ist nun St. Nikolaus zu Markdorf und die Römisch-katholische Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee mit Sitz in Markdorf. Die Pastoration von der Diözese Rottenburg-Stuttgart bleibt bestehen3 –,
- St. Georg, Bermatingen (2.337; 2.075),
- St. Martin, Markdorf-Ittendorf (402; 454) – bis 1655 Filiale von Bermatingen, dann als 1655 als Kuratie und 1696 als Pfarrei errichtet –,
- St. Gangolf, Friedrichshafen-Kluftern (1.839; 1.559) – seit 1627 wieder als Pfarrei errichtet, nachdem die im 15. Jhdt. errichtete Pfarrei zu einer Filiale von Bermatingen geworden war –,
- St. Jodokus, Markdorf-Bergheim (984; 953) – 1660 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Oberteuringen (heute Diözese Rottenburg-Stuttgart) –,
- St. Sigismund, Markdorf-Hepbach (369; 421) – als Kuratie 1854 abgetrennt, seit 1858 Pfarrei; zuvor: Filiale von Oberteuringen (bis 1847), dann Filiale von Bergheim (bis 1854) –,
- Mariä Heimsuchung, Meersburg (4.011; 3.336),
- St. Johann Baptist, Hagnau (930; 766),
- St. Jodokus, Immenstaad (2.697; 2.270) und
- Mariä Himmelfahrt, Immenstaad-Kippenhausen (420; 369)
aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf (5.545; 4826) – vor 1200 Filiale von Bermatingen – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden. - Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Birnau,
- Deggenhausertal,
- Meersburg,
- Salem-Heiligenberg,
- Sipplingen und
- Überlingen
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee umbenannt wird (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Linzgau mit Sitz in Meersburg aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Nikolaus geweihte Kirche zu Markdorf.
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.4 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).5 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]). - Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession).
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.6 der Kirchengemeinde ist Markdorf, derzeit wahrgenommen von Salem aus.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.7. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.8 - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan G. R. Matthias Zimmermann, Engen. - Zuweisung zu einem DekanatDie aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
9 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Linzgau mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee zu Markdorf wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
- St. Pelagius, Überlingen-Bonndorf: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul, Überlingen-Nesselwangen: Kirchenfonds
- St. Bartholomäus, Überlingen-Hödingen: Kirchenfonds
- St. Nikolaus, Überlingen:
- Münsterkirchenfonds
- St. Jodokus-Kapellenfonds
- Clarisscher Benefiziumsseparatfonds (v. Claris’sches Benefizium)
- St. Verena, Überlingen-Andelshofen: Kirchenfonds
- U. L. Frau, Überlingen-Lippertsreute: Kirchenfonds
- St. Martin, Sipplingen: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul, Owingen
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Hohenbodman
- Kapellenfonds Bambergen
- St. Mauritius - Kuratkaplanei, Owingen-Billafingen:
- Kirchenfonds Billafingen
- Kapellenpflege Heggelbach
- St. Martin, Frickingen:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Rickenbach
- St. Pankratius, Frickingen-Altheim: Kirchenfonds
- St. Bartholomäus, Heiligenberg-Röhrenbach:
- Kirchenfonds Röhrenbach
- Kirchenfonds Heiligenberg
- St. Maria, Heiligenberg-Betenbrunn: Kirchenfonds
- Münsterpfarrei U. L. Frau, Salem: Kapellenfond Bruckfelde
- St. Martin, Uhldingen-Mühlhofen-Seefelden: Kirchenfonds
- Mariä Himmelfahrt, Uhldingen-Mühlhofen-Birnau (Pfarrkuratie):
- Kapellenfonds Nußdorf
- Kapellenfonds Deisendorf
- U. L. Frau, Salem-Mimmenhausen: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul, Salem-Neufrach:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Buggensegel
- Kapellenfonds Oberstenweiler
- St. Peter und Paul, Salem-Weildorf:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Altenbeuren
- Kapellenfonds Leustetten
- St. Ulrich, Salem-Beuren: Kirchenfonds
- Maria Königin, Deggenhausertal-Untersiggingen: Kirchenfonds
- St. Blasius, Deggenhausertal-Deggenhausen:
- Kirchenfonds
- Kirchenfonds Lellwangen
- St. Georg, Deggenhausertal-Limpach: Kirchenfonds
- St. Johann, Deggenhausertal-Oberhomberg: Kirchenfonds
- St. Verena, Deggenhausertal-Roggenbeuren: Kirchenfonds
- Dreikönig, Deggenhausertal-Urnau:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Tepfenhart
- St. Georg, Bermatingen:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Ahausen
- St. Martin, Markdorf-Ittendorf: Kirchenfonds
- St. Gangolf, Friedrichshafen-Kluftern: Kirchenfonds
- St. Jodokus, Markdorf-Bergheim:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst Bergheim
- Kapellenfonds Hochkreuz Riedheim
- Kirchspielgemeinde Bergheim
- St. Sigismund, Markdorf-Hepbach: Kirchenfonds
- Mariä Heimsuchung, Meersburg:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Baitenhausen
- St. Johann Baptist, Hagnau: Kirchenfonds
- St. Jodokus, Immenstaad:
- Kirchenfonds
- Kaplaneipfründe Immenstaad
- Mariä Himmelfahrt, Immenstaad-Kippenhausen: Kirchenfonds
- St. Nikolaus, Markdorf:
- Kirchenfonds
- Pfarreistiftsfonds
- Von Pflummern’sches Benefizium
- Vereinigtes von Madersches Benefizium
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PELAGIUS ZU ÜBERLINGEN-BONNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PELAGIUS ZU ÜBERLINGEN-BONNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pelagius zu Überlingen-Bonndorf hatte 314 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 62 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,7%. Im Jahr 2019 waren es 271 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pelagius zu Überlingen-Bonndorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU ÜBERLINGEN-NESSELWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU ÜBERLINGEN-NESSELWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Überlingen-Nesselwangen hatte 315 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 91 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,9%. Im Jahr 2019 waren es 286 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 18,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Überlingen-Nesselwangen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU ÜBERLINGEN-HÖDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU ÜBERLINGEN-HÖDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Überlingen-Hödingen hatte 498 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 87 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 364 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 11,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Überlingen-Hödingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ÜBERLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ÜBERLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Überlingen hatte 7668 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1536 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,0%. Im Jahr 2019 waren es 5815 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 396 – das entspricht 6,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Überlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU ÜBERLINGEN-ANDELSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU ÜBERLINGEN-ANDELSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Überlingen-Andelshofen hatte 345 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 82 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,8%. Im Jahr 2019 waren es 240 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 34 – das entspricht 14,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Überlingen-Andelshofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU ZU ÜBERLINGEN-LIPPERTSREUTE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU ZU ÜBERLINGEN-LIPPERTSREUTE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau zu Überlingen-Lippertsreute hatte 553 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 121 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,9%. Im Jahr 2019 waren es 480 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 102 – das entspricht 21,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau zu Überlingen-Lippertsreute
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SIPPLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SIPPLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Sipplingen hatte 1531 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 272 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,8%. Im Jahr 2019 waren es 1107 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 215 – das entspricht 19,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sipplingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Sipplingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU OWINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU OWINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Owingen hatte 1813 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 282 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,6%. Im Jahr 2019 waren es 1691 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Owingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der KURATKAPLANEI ST. MAURITIUS ZU OWINGEN-BILLAFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der KURATKAPLANEI ST. MAURITIUS ZU OWINGEN-BILLAFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Kuratkaplanei St. Mauritius zu Owingen-Billafingen hatte 446 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 127 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,5%. Im Jahr 2019 waren es 442 Gläubige, die zur Kuratkaplanei gehörten, und von diesen besuchten 51 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Kuratkaplanei hatte seit mind. 2000 keinen Kurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Kuratkaplanei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Kuratkaplanei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Gemeindeleben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Kuratkaplanei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Kuratkaplanei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Kuratkaplanei hatte seit mind. 2000 keinen Kurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Kuratkaplanei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Kuratkaplanei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Gemeindeleben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Kuratkaplanei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Kuratkaplanei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Überlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Kuratkaplanei
St. Mauritius zu Owingen-Billafingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kuratkaplanei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Kuratkaplanei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kirche der Kuratkaplanei mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU FRICKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU FRICKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Frickingen hatte 1058 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 403 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 38,1%. Im Jahr 2019 waren es 1015 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 147 – das entspricht 14,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Frickingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU FRICKINGEN-ALTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU FRICKINGEN-ALTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Frickingen-Altheim hatte 591 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 120 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 482 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Frickingen-Altheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU HEILIGENBERG-RÖHRENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU HEILIGENBERG-RÖHRENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Heiligenberg-Röhrenbach hatte 1311 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 353 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 1094 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Heiligenberg-Röhrenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA (MARIA GEBURT) ZU HEILIGENBERG-BETENBRUNN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA (MARIA GEBURT) ZU HEILIGENBERG-BETENBRUNN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria (Maria Geburt) zu Heiligenberg-Betenbrunn hatte 103 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 126 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 122,3%. Im Jahr 2019 waren es 80 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 51 – das entspricht 63,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria (Maria Geburt) zu Heiligenberg-Betenbrunn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MÜNSTERPFARREI U. L. FRAU ZU SALEM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MÜNSTERPFARREI U. L. FRAU ZU SALEM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Münsterpfarrei U. L. Frau zu Salem hatte 599 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 195 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,6%. Im Jahr 2019 waren es 499 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 25,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Münsterpfarrei U. L. Frau zu Salem
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU UHLDINGEN-MÜHLHOFEN-SEEFELDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU UHLDINGEN-MÜHLHOFEN-SEEFELDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Uhldingen-Mühlhofen-Seefelden hatte 3287 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 680 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,7%. Im Jahr 2019 waren es 3040 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 122 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Uhldingen-Mühlhofen-Seefelden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE MARIÄ HIMMELFAHRT ZU UHLDINGEN-MÜHLHOFEN-BIRNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE MARIÄ HIMMELFAHRT ZU UHLDINGEN-MÜHLHOFEN-BIRNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie Mariä Himmelfahrt zu Uhldingen-Mühlhofen-Birnau hatte 956 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 489 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,2%. Im Jahr 2019 waren es 782 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 262 – das entspricht 33,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Die Kirche der Pfarrkuratie Birnau wird ohnehin als Wallfahrtskirche wahrgenommen und kaum als „Pfarrkirche“.
Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Die Kirche der Pfarrkuratie Birnau wird ohnehin als Wallfahrtskirche wahrgenommen und kaum als „Pfarrkirche“.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
Mariä Himmelfahrt zu Uhldingen-Mühlhofen-Birnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU (IMMACULATA) ZU SALEM-MIMMENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU (IMMACULATA) ZU SALEM-MIMMENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau (Immaculata) zu Salem-Mimmenhausen hatte 1875 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 518 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,6%. Im Jahr 2019 waren es 1711 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau (Immaculata) zu Salem-Mimmenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SALEM-NEUFRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SALEM-NEUFRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Salem-Neufrach hatte 1897 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 586 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,9%. Im Jahr 2019 waren es 1825 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Salem-Neufrach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SALEM-WEILDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SALEM-WEILDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Salem-Weildorf hatte 850 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 180 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,2%. Im Jahr 2019 waren es 745 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 17,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Salem-Weildorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH (VON AUGSBURG) ZU SALEM-BEUREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH (VON AUGSBURG) ZU SALEM-BEUREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich (von Augsburg) zu Salem-Beuren hatte 854 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 195 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,8%. Im Jahr 2019 waren es 767 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich (von Augsburg) zu Salem-Beuren
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU DEGGENHAUSERTAL-UNTERSIGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU DEGGENHAUSERTAL-UNTERSIGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Königin zu Deggenhausertal-Untersiggingen hatte 637 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 118 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,5%. Im Jahr 2019 waren es 588 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 121 – das entspricht 20,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Königin zu Deggenhausertal-Untersiggingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU DEGGENHAUSERTAL-DEGGENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU DEGGENHAUSERTAL-DEGGENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Deggenhausertal-Deggenhausen hatte 672 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 165 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,6%. Im Jahr 2019 waren es 647 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Deggenhausertal-Deggenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU DEGGENHAUSERTAL-LIMPACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU DEGGENHAUSERTAL-LIMPACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Deggenhausertal-Limpach hatte 360 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 111 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,8%. Im Jahr 2019 waren es 287 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 24,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Deggenhausertal-Limpach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN D. T. ZU DEGGENHAUSERTAL-OBERHOMBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN D. T. ZU DEGGENHAUSERTAL-OBERHOMBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann d. T. zu Deggenhausertal-Oberhomberg hatte 315 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 106 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,7%. Im Jahr 2019 waren es 293 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 28,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann d. T. zu Deggenhausertal-Oberhomberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU DEGGENHAUSERTAL-ROGGENBEUREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU DEGGENHAUSERTAL-ROGGENBEUREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Deggenhausertal-Roggenbeuren hatte 480 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,3%. Im Jahr 2019 waren es 598 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 73 – das entspricht 12,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Deggenhausertal-Roggenbeuren
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI DREIKÖNIG ZU DEGGENHAUSERTAL-URNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI DREIKÖNIG ZU DEGGENHAUSERTAL-URNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Dreikönig zu Deggenhausertal-Urnau hatte 315 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 56,5%. Im Jahr 2019 waren es 291 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Deggenhausertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Dreikönig zu Deggenhausertal-Urnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU BERMATINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU BERMATINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Bermatingen hatte 2337 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 451 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,3%. Im Jahr 2019 waren es 2075 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Bermatingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MARKDORF-ITTENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MARKDORF-ITTENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Markdorf-Ittendorf hatte 402 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,3%. Im Jahr 2019 waren es 454 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 20,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Markdorf-Ittendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GANGOLF ZU FRIEDRICHSHAFEN-KLUFTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GANGOLF ZU FRIEDRICHSHAFEN-KLUFTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gangolf zu Friedrichshafen-Kluftern hatte 1839 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 340 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,5%. Im Jahr 2019 waren es 1559 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 86 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gangolf zu Friedrichshafen-Kluftern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU MARKDORF-BERGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU MARKDORF-BERGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jodokus zu Markdorf-Bergheim hatte 984 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 156 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,9%. Im Jahr 2019 waren es 953 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 10,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jodokus zu Markdorf-Bergheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SIGISMUND ZU MARKDORF-HEPBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SIGISMUND ZU MARKDORF-HEPBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sigismund zu Markdorf-Hepbach hatte 369 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 138 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,4%. Im Jahr 2019 waren es 421 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markdorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sigismund zu Markdorf-Hepbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HEIMSUCHUNG ZU MEERSBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HEIMSUCHUNG ZU MEERSBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Heimsuchung zu Meersburg hatte 4011 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 794 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,8%. Im Jahr 2019 waren es 3336 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 180 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Heimsuchung zu Meersburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU HAGNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU HAGNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Hagnau hatte 930 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 383 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,2%. Im Jahr 2019 waren es 766 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Hagnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU IMMENSTAAD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU IMMENSTAAD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jodokus zu Immenstaad hatte 2697 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 463 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 2270 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 147 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jodokus zu Immenstaad
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU IMMENSTAAD-KIPPENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU IMMENSTAAD-KIPPENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Immenstaad-Kippenhausen hatte 420 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 166 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,5%. Im Jahr 2019 waren es 369 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 139 – das entspricht 37,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meersburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Linzgau-Bodensee.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Immenstaad-Kippenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Nikolaus zu Markdorf an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Nr. 151MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ JESU ZU SIGMARINGEN-GORHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HERZ JESU ZU SIGMARINGEN-GORHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –
I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging innerhalb von 30 Jahren von 74.855 im Jahr 1990 auf 62.665 in Jahr 2019
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim ging im selben Zeitraum von 38 auf 17 zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 5,1 auf 2,7 Priester pro 10.000 Katholiken.
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1 (= -16,3 %) zurück. Ebenso verringerte sich deutlich die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnahmen; diese Zahl fiel von 20.884 (= 27,9 %) auf 6.895 (= 11,0 %) zurück. Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim ging im selben Zeitraum von 38 auf 17 zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 5,1 auf 2,7 Priester pro 10.000 Katholiken.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig insgesamt 71 bisherige Pfarreien um die historischen Zentren Meßkirch und Sigmaringen, historische Residenzstädte der Fürstenhäuser Fürstenberg(-Meßkirch) und Hohenzollern(-Sigmaringen). In je fünf Pfarreien wohnen in der Stadt Meßkirch heute rd. 4.700 Katholiken, in der Stadt Sigmaringen sind es 8.500 Katholiken. Die künftige Pfarrei umfasst das ehemalige Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, so dass es hier ein gewisses Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt, auch wenn das Gebiet vor 2008 noch in zwei Dekanate geteilt war. Geprägt ist diese Landschaft durch eine Vielzahl von kleinen bis sehr kleinen Pfarreien, 75 % der Pfarreien (54) bleiben unter 1000 Gläubigen, immer noch 38 % (27) bleiben unter 500 Gläubigen. Eine Pfarrei hat weniger als hundert Gläubige; die größte Pfarrei hat knapp 4.500 Gläubige (Pfullendorf). Im Jahr 2019 waren von 72 Pfarreien 60 in dem Sinn unbesetzt
Bevor die bisherigen Pfarreien der Erzdiözese Freiburg zugeordnet wurden, waren sie Teil der Diözese Konstanz. Die Pfarrei umfasst landschaftlich vor allem die südliche Schwäbische Alb und greift an der Südgrenze in den Linzgau ein. Sie stößt im Norden und im Osten an die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Neben den oben erwähnten historischen Zentren ist Pfullendorf die größte Stadt. Als geistliches Zentrum ist auf die Erzabtei der Benediktiner in Beuron hinzuweisen, die rd. 40 Mönche zählt (2019). Die benediktinische Art der Liturgie zieht viele Gläubige an, so dass Beuron rechnerisch auf einen Kirchenbesuch von 320 % kommt (1990: 760 %). Das Kloster in Sigmaringen-Gorheim mussten die Franziskaner im Jahr 2000 aufgeben, das Benediktinerinnenkloster in Habsthal hat nur noch zwei (2019) Schwestern.
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren bereits 40 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 46 Pfarreien und 2010 schließlich 52 Pfarreien.Bevor die bisherigen Pfarreien der Erzdiözese Freiburg zugeordnet wurden, waren sie Teil der Diözese Konstanz. Die Pfarrei umfasst landschaftlich vor allem die südliche Schwäbische Alb und greift an der Südgrenze in den Linzgau ein. Sie stößt im Norden und im Osten an die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Neben den oben erwähnten historischen Zentren ist Pfullendorf die größte Stadt. Als geistliches Zentrum ist auf die Erzabtei der Benediktiner in Beuron hinzuweisen, die rd. 40 Mönche zählt (2019). Die benediktinische Art der Liturgie zieht viele Gläubige an, so dass Beuron rechnerisch auf einen Kirchenbesuch von 320 % kommt (1990: 760 %). Das Kloster in Sigmaringen-Gorheim mussten die Franziskaner im Jahr 2000 aufgeben, das Benediktinerinnenkloster in Habsthal hat nur noch zwei (2019) Schwestern.
II. Rechtlicher Teil
- Aufhebung und RechtsnachfolgeNach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Sigmaringen sowie dem Landratsamt Tuttlingen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
- Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
- Pfarrei St. Martin, Beuron (215; 95),Der Weiler Bronnen der Gemeinde Fridingen gehört zur Diözese Rottenburg-Stuttgart und ist daher von den Veränderungen nicht betroffen. Er bleibt von der Erzdiözese verwaltet. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandtABl. 2006, S. 455 (Anhang 2 – Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, und zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörende Gebietsanteile von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg i. Br., die von der Erzdiözese Freiburg i. Br. aus pastoriert werden).3.
- Pfarrei St. Johann Baptist, Bärenthal (447; 352) – bis 1820 Filiale von Beuron –,
- Pfarrei St. Nikolaus, Beuron-Hausen im Tal (569; 312),
- Pfarrei St. Leodegar, Gammertingen (3.207; 2.538),Die Filiale Hl. Josef zu Gammertingen-Bronnen mit Mariaberg gehört zur Diözese Rottenburg-Stuttgart und ist daher von den Veränderungen nicht betroffen. Sie bleibt von der Erzdiözese Freiburg i. Br. verwaltet. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandts. Anmerkung 3.4.
- Pfarrei St. Nikolaus, Gammertingen-Feldhausen (568; 528) – historisch Filiale von Gammertingen –,
- Pfarrei St. Martin, Gammertingen-Kettenacker (259; 216),
- Pfarrei St. Mauritius, Neufra (1.494; 1.143),
- Pfarrei St. Martin, Trochtelfingen (1.786; 1.723),
- Pfarrei St. Pankratius, Trochtelfingen-Steinhilben (811; 715),Die Gebietsteile von Trochtelfingen-Hausen an der Lauchert und Mägerkingen gehören zur Diözese Rottenburg-Stuttgart. Sie sind von den Veränderungen nicht betroffen. Sie bleiben von der Erzdiözese Freiburg i. Br. verwaltet. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandts. Anmerkung 3.5.
- Pfarrei St. Mauritius, Stetten am kalten Markt (2.826; 2.151),
- Pfarrei St. Silvester, Stetten a. k. M.-Frohnstetten (959; 784),
- Pfarrei St. Zeno, Stetten a. k. M.-Storzingen (308; 220),
- Pfarrei St. Jakobus, Meßstetten-Hartheim (665; 601),
- Pfarrei St. Agatha, Meßstetten-Heinstetten (714; 705),
- Pfarrei St. Kolumban, Schwenningen (1.424; 1.190),
- Pfarrei St. Laurentius, Krauchenwies (1.460; 1.344),
- Pfarrei St. Anna, Krauchenwies-Ablach (464; 400) – bis 1874 Filiale von Krauchenwies –,
- Pfarrei St. Nikolaus, Krauchenwies-Göggingen (810; 658) – historisch: Filiale von Meßkirch –,
- Pfarrei St. Odilia, Krauchenwies-Hausen am Andelsbach (930; 857),
- Pfarrei St. Ullrich, Mengen-Rulfingen (893; 814),
- Pfarrei St. Peter und Paul, Leibertingen (595; 482),
- Pfarrei St. Michael, Leibertingen-Kreenheinstetten (553; 511),
- Pfarrei St. Laurentius, Leibertingen-Thalheim (671; 656),
- Pfarrei St. Martin, Meßkirch (3.957; 3.047),
- Pfarrei St. Marien (Mater dolorosa), Inzigkofen-Engelswies (600; 547) – 1850 als Pfarrei errichtet; vorher: Filiale von Meßkirch, dann Kuratie –,
- Pfarrei Johannes der Täufer, Meßkirch-Menningen (537; 440) – historisch: Filiale von Meßkirch –,
- Pfarrei St. Peter und Paul, Meßkirch-Rohrdorf (685; 547) – 1869 als Kuratie abgetrennt von Meßkirch; 1964 Pfarrei –,
- Pfarrei St. Nikolaus, Meßkirch-Dietershofen (441; 429),
- Pfarrei St. Peter und Paul, Meßkirch-Heudorf (266; 219),
- Pfarrei St. Sebastian, Sauldorf (465; 777),
- Pfarrei St. Cyriak, Sauldorf-Bietingen (210; 150),
- Pfarrei St. Silvester, Sauldorf-Boll (330; 291),
- Pfarrei St. Johannes der Täufer, Sauldorf-Krumbach (266; 199) – historisch: Filiale von Sauldorf-Boll –,
- Pfarrei St. Michael, Sauldorf-Rast (326; 358),
- Pfarrei St. Jakobus (der Ältere), Pfullendorf (5.334; 4.488),
- Pfarrei St. Johannes der Täufer, Pfullendorf-Denkingen (978; 951) – historisch Filiale von Pfullendorf –,
- Pfarrei St. Peter und Paul, Pfullendorf-Zell am Andelsbach (351; 278),
- Pfarrei St. Martin, Pfullendorf-Aach-Linz (913; 854),
- Pfarrei Mariä Himmelfahrt, Illmensee (882; 993),Illmensee-Birkhof; Wilhelmsdorf-Tafern und Wilhelmsdorf-Niederweiler gehören zu Erzdiözese Freiburg i. Br., werden aber von Wilhelmsdorf-Pfrungen/Diözese Rottenburg-Stuttgart aus betreut; ebenso Wilhelmsdorf-Höhreute, das von Wilhelmsdorf-Zußdorf/Diözese Rottenburg-Stuttgart aus betreut wird. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandtABl. 2006, S. 455 (Anhang 1 – Pfarreien der Erzdiözese Freiburg i. Br. und zur Erzdiözese Freiburg i. Br. gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg-Stuttgart zugeordnet sind).6.
- Pfarrei St. Pankratius, Ostrach (2.624; 2.488),Die Ortsteile Jettkofen und Laubbach mit Laubacher Mühle sowie Teile des Weilers Unterweiler [westl. d. Straße von Laubbach nach Unterweiler bzw. links des Seebaches liegende Häuser Nr. 7, 8/1; 9, 10, 34 u. 37 – Realschem. 2001, S. 526] gehören zur Diözese Rottenburg-Stuttgart. Sie sind von den Veränderungen nicht betroffen. Sie bleiben von der Erzdiözese Freiburg i. Br. verwaltet. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandts. Anmerkung 3.7.
- Pfarrei St. Blasius, Ostrach-Burgweiler (737; 614),
- Pfarrei St. Nikolaus, Ostrach-Einhart (276; 276),
- Pfarrei St. Stephan, Ostrach-Habsthal (340; 277) – Pfarrei seit 1825 (wiedererrichtet); zuvor inkorporiert in das Dominikanerinnenkloster Habsthal, das 1806 aufgehoben wurde –,
- Pfarrei St. Luzia, Ostrach-Levertsweiler (218; 194),
- Pfarrei St. Pankratius, Ostrach-Magenbuch (247; 173),
- Pfarrei St. Urban, Ostrach-Tafertsweiler (228; 182),
- Pfarrei St. Peter und Paul, Sigmaringen-Laiz (2.805; 2.327) – seit 13 Jhdt. Mutterpfarrei für umliegenden Orte einschließlich Sigmaringen; im 15 Jhdt. wird Sigmaringen Pfarrei und Laiz dessen Filiale bis Laiz 1828 als Kuratkaplanei wieder eine gewisse Selbständigkeit erreicht. 1864 wurde Laiz Kuratie, 1879 schließlich wieder Pfarrei –,
- Pfarrei St. Johann (Evangelist), Sigmaringen (2.678; 1.997) – bis ins 15. Jhdt.: Filiale von Sigmaringen-Laiz –,
- Pfarrei St. Fidelis, Sigmaringen (2.954; 2.217) – 1963 als Kuratie von Sigmaringen, St. Johann abgetrennt, 1969 Pfarrei –,
- Pfarrei St. Gallus, Sigmaringen-Gutenstein (367; 321),
- Pfarrei St. Johannes und Paulus, Inzigkofen-Vilsingen (641; 612) – bis 1817 Filiale von Sigmaringen-Gutenstein –,
- Pfarrei Mariä Himmelfahrt, Bingen (2.053; 1.773),
- Pfarrei St. Peter und Paul, Sigmaringendorf (2.624; 2.027),
- Pfarrei St. Michael, Veringenstadt-Veringendorf (514; 290),
- Pfarrei St. Nikolaus, Veringenstadt (1.134; 980) – bis 1821 Filiale von Veringendorf –,
- Pfarrei St. Anna, Sigmaringen-Jungnau (613; 423) – bis 1859 Filiale von Veringendorf –,
- Pfarrei St. Martin, Hettingen (1.039; 636),
- Pfarrei St. Martin, Hettingen-Inneringen (859; 696),
- Pfarrei St. Verena, Straßberg (1.707; 1.292),
- Pfarrei St. Peter und Paul, Winterlingen-Benzingen (852; 679),
- Pfarrei St. Mauritius, Winterlingen-Harthausen (1123; 985),Die Pfarrei St. Gertrud, Winterlingen (1.255 [geschätzt]; 1.057) gehört zur Diözese Rottenburg-Stuttgart und ist daher von den Veränderungen nicht betroffen. Sie bleibt von der Erzdiözese Freiburg i. Br. verwaltet. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandts. Anmerkung 3.8.
- Pfarrei St. Bernhard, Wald (1.213; 1.001),
- Pfarrei St. Remigius, Wald-Sentenhart (306; 244),
- Pfarrei St. Gallus, Wald-Walbertsweiler (575; 584),
- Pfarrei St. Eligius (Aftholderberg), Herdwangen-Schönach (445; 492),
- Pfarrei St. Antonius (Großschönach), Herdwangen-Schönach (867; 781),
- Pfarrei St. Peter und Paul (Herdwangen), Herdwangen-Schönach (922; 959),Ehemals Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg (Dekanat Hegau):
- Pfarrei St. Stephan, Buchheim (564; 548),
- Pfarrei St. Ulrich, Neuhausen ob Eck – Schwandorf (682; 532),
- Pfarrei St Mauritius, Neuhausen ob Eck - Worndorf (540; 451),------Die folgenden vier Pfarreien der Erzdiözese Freiburg wurden nicht aufgehoben, da sie von der Diözese Rottenburg-Stuttgart aus seelsorglich betreut und fest in die dortige Bistumsorganisation einbezogen sind. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandts. Anmerkung 6.9:
- Die Pfarrei St. Michael, Achberg-Esseratsweiler (---; 656) und die
- Pfarrei St. Georg, Achberg-Siberatsweiler (---; 196) liegen zwischen Lindau und Ravensburg. Sie wurden im Nachbarbistum der Seelsorgeeinheit An der Argen (Dekanat Allgäu-Oberschwaben) zugeordnet.
- Pfarrei St. Nikolaus, Langenenslingen–Billafingen (83; 93) und die
- Pfarrei St. Konrad, Langenenslingen (890; 1.008) liegen bei Riedlingen. Sie wurden im Nachbarbistum der Seelsorgeeinheit Langenenslingen (Dekanat Biberach an der Riß) zugeordnet.------aufgehoben und der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim (1.684; 1.193) – bis 1967 zu Sigmaringen, St. Johann – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
- Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
- Beuron,
- Gammertingen-Trochtelfingen,
- Heuberg St. Barbara,
- Krauchenwies-Rulfingen,
- Laiz-Leibertingen,
- Meßkirch-Sauldorf,
- Oberer Linzgau,
- Ostrachtal,
- Straßberg-Veringen und
- Wald
aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen zugelegt werden (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.Zudem werden die Gläubigen, die auf dem Teilgebiet der politischen Gemeinde Buchheim (Landkreis Tuttlingen) und in den Ortsteilen Schwandorf und Worndorf der politischen Gemeinde Neuhausen ob Eck (Landkreis Tuttlingen) in der bisherigen Kirchengemeinde EggDie Römisch-katholische Kirchengemeinde Egg wird im Manteldekret der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Donaueschingen aufgehoben.10 – im Folgenden als Teilgebiet bezeichnet – wohnen, der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. - Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
- Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Sigmaringen-Meßkirch mit Sitz in Sigmaringen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
- Der Status der Pfarrkirche und weiterer KirchenDie Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Herz Jesu geweihte Kirche in Sigmaringen-Gorheim (Gorheimerstraße 28, 72488 Sigmaringen).
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“„ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.11 betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht. - KirchenbücherDie Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
- Pfarrgebiet und Gebiet der KirchengemeindeDas Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
- Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
- Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde GremiumVgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).12 Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
- i)
- Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. oben II, 1c [Universalsukzession]).
- ii)
- Für das Teilgebiet geht das gesamte unbewegliche Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über; das gleiche gilt für damit verbundene Forderungen und Verbindlichkeiten.
- iii)
- Für das bewegliche Vermögen und die Rücklagen des Teilgebietes, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet wird, gilt Folgendes
- (1)
- Vermögen, das einer Zweckbindung unterliegt, wird, wenn diese lokal gebunden ist, entsprechend der Zweckbindung zugeordnet.
- (2)
- Freies Vermögen und Vermögen, dessen Zweckbindung nicht lokal zugeordnet werden kann, ist entsprechend dem Anteil der Katholiken auf dem umzugliedernden Teilgebiet an der Gesamtzahl der Katholiken der bisherigen Kirchengemeinde Egg der aufnehmenden Kirchengemeinde zuzuteilen.
- iv)
- Der Arbeitsvertrag von Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinde Egg, die in Einrichtungen oder an Kirchen und Gebäuden auf dem Teilgebiet arbeiten, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugelegt wird, wird auf diese übertragen. Für andere Mitarbeitende sind Einzellösungen zu vereinbaren.
- Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
- StammvermögenDas Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
- Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher RechtsträgerSelbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt. - Zweckbindung und StifterwilleBei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
- Namensbezeichnung, Sitz und SiegelDie Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholisches Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim, die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Sigmaringen.
Der SitzDas kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.13 der Kirchengemeinde ist Sigmaringen.Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden PfarreiSoll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.14. Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.15 - Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und MitarbeitervertretungDie Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung. - GrundbuchberichtigungDie Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
- Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese FreiburgPastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Stefan Schmid, Meßkirch. - Zuweisung zu einem DekanatDie Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
- InkrafttretenDie in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
16 schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 4. April 2025, Az.: J - 08.21#6[7]2025/29364, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Sigmaringen-Meßkirch mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.
Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
auf dem Gebiet der
Pfarrei Herz-Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
- St. Martin Beuron: Heiligenpflege
- St. Johann Baptist Bärenthal: Heiligenpflege
- St. Nikolaus, Beuron-Hausen i. T.:
- Kirchenfonds
- Kirchspielgemeinde
- Mesnerei
- St. Leodegar, Gammertingen:
- Heiligenpflege mit Michaelspflege
- Kapellenpflege Bronnen (Bistum Rottenburg-Stuttgart)
- St. Nikolaus Gammertingen-Feldhausen: Heiligenpflege
- St. Martin Gammertingen-Kettenacker: Heiligenpflege
- St. Mauritius Neufra:
- Heiligenpflege
- Muttergottespflege
- Kapellenfonds Freudenweiler (Stiftungspflege)
- St. Martin Trochtelfingen:
- Heiligenpflege
- Präsenzpflege
- St. Pankratius Trochtelfingen-Steinhilben:
- Heiligenpflege
- Pfarrhausbaufonds
- St. Mauritius Stetten a. k. M.: Kirchenfonds
- St. Silvester Stetten a. k. M.-Frohnstetten: Heiligenpflege
- St. Zeno Stetten a. k. M.-Storzingen: Heiligenpflege
- St. Jakobus Meßstetten-Hartheim:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienst
- St. Agatha Meßstetten-Heinstetten: Kirchenfonds
- St. Kolumban Schwenningen:
- Kirchenfonds
- Mesnerei
- St. Laurentius Krauchenwies:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Anna Krauchenwies-Ablach: Mesnerei
- St. Nikolaus Krauchenwies-Göggingen: Kirchenfonds
- St. Odilia Krauchenwies-Hausen a. A.:
- Heiligenpflege
- Heiligenpflege Bittelschies
- Mesnerei
- Dekan-Engel-Stiftung
- St. Ullrich Mengen-Rulfingen:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Peter und Paul Leibertingen: Kirchenfonds
- St. Michael Leibertingen-Kreenheinstetten: Kirchenfonds
- St. Laurentius Leibertingen-Thalheim:
- Heiligenpflege
- Kirchenneubaufonds
- Filialkirchenfonds (Altheim)
- St. Martin Meßkirch: Heiligenvogteifonds
- Mater dolorosa Inzigkofen-Engelswies:
- Kirchenfonds
- Baufonds
- Wallfahrtsfonds
- Kapellenfonds Langenhart
- Johannes d. T. Meßkirch-Menningen:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Ringgenbach
- St. Peter und Paul Meßkirch-Rohrdorf:
- Kirchenfonds
- Kirchen und Pfarrhausbaufonds
- St. Nikolaus Meßkirch-Dietershofen: Heiligenpflege
- St. Peter und Paul Meßkirch-Heudorf: Kirchenfonds
- St. Sebastian Sauldorf:
- Kirchenfonds
- Mesnerdienstfonds
- Kirchenfonds Wasser
- St. Cyriak Sauldorf-Bietingen: Kirchenfonds
- St. Silvester Sauldorf-Boll: Kirchenfonds
- St. Johannes d. T. Sauldorf-Krumbach: Kirchenfonds
- St. Michael Sauldorf-Rast:
- Kirchenfonds
- Gottesacker-Kapellenfonds
- St. Jakobus Pfullendorf:
- Kirchenfonds
- Heiligenpflege Otterswang
- St. Johannes d. T. Pfullendorf-Denkingen: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul Pfullendorf - Zell am Andelsbach: Kirchenfonds
- St. Martin Pfullendorf - Aach-Linz: Kirchenfonds
- Mariä Himmelfahrt Illmensee:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Mariahof
- St. Pankratius Ostrach:
- Heiligenpflege
- Filialkapellenpflege Jettkofen
- Heiligenpflege Kalkreute
- Filialkapellenpflege Laubbach (St. Nikolaus)
- Kapellenfonds Wangen
- Mesnerei
- St. Blasius Ostrach-Burgweiler: Kirchenfonds
- St. Nikolaus Ostrach-Einhart: Heiligenfabrik (Heiligenpflege)
- St. Stephan Ostrach-Habsthal: Heiligenpflege Mengen-Rosna (St. Michael)
- St. Luzia Ostrach-Levertsweiler:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Pankratius Ostrach-Magenbuch:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Urban Ostrach-Tafertsweiler:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Peter und Paul Sigmaringen-Laiz: Heiligenpflege
- St. Johann Sigmaringen: Heiligenpflege
- St. Fidelis Sigmaringen: Heiligenpflege
- St. Gallus Sigmaringen-Gutenstein: Kirchenfonds
- St. Johannes und Paulus Inzigkofen-Vilsingen: Heiligenpflege
- Mariä Himmelfahrt Bingen:
- Heiligenpflege
- Kapellenpflege Bingen (St. Anna)
- Kapellenpflege (Heiligenpflege) Hitzkofen
- Kapellenpflege (Heiligenpflege) Hochberg
- Mesnerei Bingen
- St. Peter und Paul Sigmaringendorf: Heiligenpflege
- St. Michael Veringenstadt-Veringendorf: Heiligenpflege
- St. Nikolaus Veringenstadt:
- Heiligenpflege
- Stiftspflege Dillstetten (Mater dolorosa, Deutstetten)
- St. Petruspflege
- Heiligenpflege Hermentingen
- St. Anna Sigmaringen-Jungnau: Heiligenpflege
- St. Martin Hettingen:
- Heiligenpflege
- Kirchenbaufonds
- St. Martin Hettingen-Inneringen: Heiligenpflege
- St. Verena Straßberg:
- Heiligenpflege
- Heiligenpflege Kaiseringen
- Kirchenpflege St. Gertrud Winterlingen (Bistum Rottenburg-Stuttgart)
- St. Peter und Paul Winterlingen-Benzingen:
- Heiligenpflege
- Mesnerei
- St. Mauritius Winterlingen-Harthausen: Heiligenpflege
- St. Bernhard Wald:
- Heiligenpflege
- Heiligenpflege (Hippetsweiler)
- St. Remigius Wald-Sentenhart: Kirchenfonds
- St. Gallus Wald-Walbertsweiler: Heiligenpflege
- St. Eligius (Aftholderberg) Herdwangen-Schönach:
- Kirchenfonds
- Kapellenfonds Großstadelhofen (treuhänderisch von der politischen Gemeinde verwaltet)
- St. Antonius (Großschönach) Herdwangen-Schönach: Kirchenfonds
- St. Peter und Paul (Herdwangen) Herdwangen-Schönach: Kirchenfonds
- St. Stephan Buchheim: Kirchenfonds
- St. Ulrich Neuhausen o. E. – Schwandorf:
- Kirchenfonds Schwandorf (Oberschwandorf)
- Kapellenfonds Unterschwandorf
- Kapellenfonds Holzach
- St Mauritius Neuhausen o. E.-Worndorf: Kirchenfonds
- Herz-Jesu Sigmaringen-Gorheim:
- Heiligenpflege
- Heiligenpflege Oberschmeien
- Heiligenpflege Unterschmeien
Anlage Landkarte
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BEURON,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BEURON,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Beuron hatte 215 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1635 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 760,5%. Im Jahr 2019 waren es 95 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 302 – das entspricht 317,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Beuron
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU BÄRENTHAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU BÄRENTHAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Bärenthal hatte 447 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,6%. Im Jahr 2019 waren es 352 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 38 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Bärenthal
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BEURON-HAUSEN IM TAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BEURON-HAUSEN IM TAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Beuron-Hausen im Tal hatte 569 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 156 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,4%. Im Jahr 2019 waren es 312 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beuron aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Beuron-Hausen im Tal
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU GAMMERTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU GAMMERTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Gammertingen hatte 3207 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 643 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,0%. Im Jahr 2019 waren es 2538 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Gammertingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GAMMERTINGEN-FELDHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GAMMERTINGEN-FELDHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Gammertingen-Feldhausen hatte 568 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 206 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,3%. Im Jahr 2019 waren es 528 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 15,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Gammertingen-Feldhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU GAMMERTINGEN-KETTENACKER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU GAMMERTINGEN-KETTENACKER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Gammertingen-Kettenacker hatte 259 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 119 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,9%. Im Jahr 2019 waren es 216 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 50,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Gammertingen-Kettenacker
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU NEUFRA,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU NEUFRA,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Neufra hatte 1494 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 365 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,4%. Im Jahr 2019 waren es 1143 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 220 – das entspricht 19,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Neufra
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU TROCHTELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU TROCHTELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Trochtelfingen hatte 1786 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 305 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 1723 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 186 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Trochtelfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU TROCHTELFINGEN-STEINHILBEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU TROCHTELFINGEN-STEINHILBEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Trochtelfingen-Steinhilben hatte 811 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 250 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,8%. Im Jahr 2019 waren es 715 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 22 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gammertingen-Trochtelfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Trochtelfingen-Steinhilben
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU STETTEN AM KALTEN MARKT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU STETTEN AM KALTEN MARKT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Stetten am kalten Markt hatte 2826 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 717 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 2151 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 177 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Stetten am kalten Markt
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU STETTEN A.K.M.-FROHNSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU STETTEN A.K.M.-FROHNSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Stetten a.k.M.-Frohnstetten hatte 959 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 251 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,2%. Im Jahr 2019 waren es 784 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Stetten a.k.M.-Frohnstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ZENO ZU STETTEN A.K.M.-STORZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ZENO ZU STETTEN A.K.M.-STORZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Zeno zu Stetten a.k.M.-Storzingen hatte 308 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 130 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,2%. Im Jahr 2019 waren es 220 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 28,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Zeno zu Stetten a.k.M.-Storzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU MEßSTETTEN-HARTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU MEßSTETTEN-HARTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Meßstetten-Hartheim hatte 665 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 296 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 44,5%. Im Jahr 2019 waren es 601 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 64 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Meßstetten-Hartheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU MEßSTETTEN-HEINSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU MEßSTETTEN-HEINSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Meßstetten-Heinstetten hatte 714 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 392 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 54,9%. Im Jahr 2019 waren es 705 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 78 – das entspricht 11,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Meßstetten-Heinstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KOLUMBAN ZU SCHWENNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KOLUMBAN ZU SCHWENNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kolumban zu Schwenningen hatte 1424 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 485 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,1%. Im Jahr 2019 waren es 1190 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heuberg St. Barbara aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kolumban zu Schwenningen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KRAUCHENWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KRAUCHENWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Krauchenwies hatte 1460 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 348 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,8%. Im Jahr 2019 waren es 1344 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 292 – das entspricht 21,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Krauchenwies
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU KRAUCHENWIES-ABLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU KRAUCHENWIES-ABLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anna zu Krauchenwies-Ablach hatte 464 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 140 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,2%. Im Jahr 2019 waren es 400 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 118 – das entspricht 29,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anna zu Krauchenwies-Ablach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU KRAUCHENWIES-GÖGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU KRAUCHENWIES-GÖGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Krauchenwies-Göggingen hatte 810 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 239 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,5%. Im Jahr 2019 waren es 658 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 210 – das entspricht 31,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Krauchenwies-Göggingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ODILIA ZU KRAUCHENWIES-HAUSEN AM ANDELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ODILIA ZU KRAUCHENWIES-HAUSEN AM ANDELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Odilia zu Krauchenwies-Hausen am Andelsbach hatte 930 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 211 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,7%. Im Jahr 2019 waren es 857 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Odilia zu Krauchenwies-Hausen am Andelsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU MENGEN-RULFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU MENGEN-RULFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Mengen-Rulfingen hatte 893 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 270 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,2%. Im Jahr 2019 waren es 814 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 20,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krauchenwies-Rulfingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Mengen-Rulfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU LEIBERTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU LEIBERTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Leibertingen hatte 595 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 175 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,4%. Im Jahr 2019 waren es 482 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 12,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Leibertingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU LEIBERTINGEN-KREENHEINSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU LEIBERTINGEN-KREENHEINSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Leibertingen-Kreenheinstetten hatte 553 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 137 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,8%. Im Jahr 2019 waren es 511 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Leibertingen-Kreenheinstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU LEIBERTINGEN-THALHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU LEIBERTINGEN-THALHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Leibertingen-Thalheim hatte 671 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 190 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,3%. Im Jahr 2019 waren es 656 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Leibertingen-Thalheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MEßKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MEßKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Meßkirch hatte 3957 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 845 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 3047 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 159 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Meßkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MATER DOLOROSA ZU INZIGKOFEN-ENGELSWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MATER DOLOROSA ZU INZIGKOFEN-ENGELSWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mater Dolorosa zu Inzigkofen-Engelswies hatte 600 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 158 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,3%. Im Jahr 2019 waren es 547 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 51 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mater Dolorosa zu Inzigkofen-Engelswies
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU MEßKIRCH-MENNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU MEßKIRCH-MENNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Meßkirch-Menningen hatte 537 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 111 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,7%. Im Jahr 2019 waren es 440 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 13,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Meßkirch-Menningen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MEßKIRCH-ROHRDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MEßKIRCH-ROHRDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Meßkirch-Rohrdorf hatte 685 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 155 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,6%. Im Jahr 2019 waren es 547 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Meßkirch-Rohrdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MEßKIRCH-DIETERSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MEßKIRCH-DIETERSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Meßkirch-Dietershofen hatte 441 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 157 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,6%. Im Jahr 2019 waren es 429 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 47 – das entspricht 11,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Meßkirch-Dietershofen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MEßKIRCH-HEUDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MEßKIRCH-HEUDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Meßkirch-Heudorf hatte 266 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 127 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 47,7%. Im Jahr 2019 waren es 219 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 14,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Meßkirch-Heudorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SAULDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU SAULDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Sauldorf hatte 465 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 126 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,1%. Im Jahr 2019 waren es 777 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Sauldorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU SAULDORF-BIETINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU SAULDORF-BIETINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Sauldorf-Bietingen hatte 210 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 76 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,2%. Im Jahr 2019 waren es 150 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Sauldorf-Bietingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU SAULDORF-BOLL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU SAULDORF-BOLL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Sauldorf-Boll hatte 330 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 99 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,0%. Im Jahr 2019 waren es 291 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Sauldorf-Boll
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU SAULDORF-KRUMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU SAULDORF-KRUMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Sauldorf-Krumbach hatte 266 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 62 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,3%. Im Jahr 2019 waren es 199 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 21,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Sauldorf-Krumbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU SAULDORF-RAST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU SAULDORF-RAST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Sauldorf-Rast hatte 326 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 129 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,6%. Im Jahr 2019 waren es 358 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 127 – das entspricht 35,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Meßkirch-Sauldorf aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Sauldorf-Rast
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU PFULLENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU PFULLENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Pfullendorf hatte 5334 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1063 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,9%. Im Jahr 2019 waren es 4488 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 404 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Pfullendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU PFULLENDORF-DENKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU PFULLENDORF-DENKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Pfullendorf-Denkingen hatte 978 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 274 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,0%. Im Jahr 2019 waren es 951 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Pfullendorf-Denkingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU PFULLENDORF-ZELL AM ANDELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU PFULLENDORF-ZELL AM ANDELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Pfullendorf-Zell am Andelsbach hatte 351 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 158 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,0%. Im Jahr 2019 waren es 278 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 46,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Pfullendorf-Zell am Andelsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU PFULLENDORF-AACH-LINZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU PFULLENDORF-AACH-LINZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Pfullendorf-Aach-Linz hatte 913 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 181 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,8%. Im Jahr 2019 waren es 854 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 140 – das entspricht 16,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Pfullendorf-Aach-Linz
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ILLMENSEE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ILLMENSEE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Illmensee hatte 882 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 222 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,2%. Im Jahr 2019 waren es 993 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 182 – das entspricht 18,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberer Linzgau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Illmensee
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU OSTRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU OSTRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Ostrach hatte 2624 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 569 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,7%. Im Jahr 2019 waren es 2488 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 132 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Ostrach
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU OSTRACH-BURGWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU OSTRACH-BURGWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Ostrach-Burgweiler hatte 737 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 248 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,6%. Im Jahr 2019 waren es 614 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 23,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Ostrach-Burgweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU OSTRACH-EINHART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU OSTRACH-EINHART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Ostrach-Einhart hatte 276 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 104 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,7%. Im Jahr 2019 waren es 276 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 34 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Ostrach-Einhart
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU OSTRACH-HABSTHAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU OSTRACH-HABSTHAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Ostrach-Habsthal hatte 340 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 94 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,6%. Im Jahr 2019 waren es 277 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Ostrach-Habsthal
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LUZIA ZU OSTRACH-LEVERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LUZIA ZU OSTRACH-LEVERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Luzia zu Ostrach-Levertsweiler hatte 218 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 85 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,0%. Im Jahr 2019 waren es 194 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 50,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Luzia zu Ostrach-Levertsweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU OSTRACH-MAGENBUCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU OSTRACH-MAGENBUCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Ostrach-Magenbuch hatte 247 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 44,5%. Im Jahr 2019 waren es 173 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 33 – das entspricht 19,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Ostrach-Magenbuch
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU OSTRACH-TAFERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU OSTRACH-TAFERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban zu Ostrach-Tafertsweiler hatte 228 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 111 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,7%. Im Jahr 2019 waren es 182 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 32,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ostrachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban zu Ostrach-Tafertsweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SIGMARINGEN-LAIZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SIGMARINGEN-LAIZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Sigmaringen-Laiz hatte 2805 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 470 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 2327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Sigmaringen-Laiz
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU SIGMARINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU SIGMARINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Sigmaringen hatte 2678 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 620 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 1997 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 257 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Sigmaringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDELIS ZU SIGMARINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDELIS ZU SIGMARINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fidelis zu Sigmaringen hatte 2954 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 740 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,1%. Im Jahr 2019 waren es 2217 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 231 – das entspricht 10,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fidelis zu Sigmaringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU SIGMARINGEN-GUTENSTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU SIGMARINGEN-GUTENSTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Sigmaringen-Gutenstein hatte 367 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 175 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 47,7%. Im Jahr 2019 waren es 321 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 38 – das entspricht 11,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Sigmaringen-Gutenstein
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES UND PAULUS ZU INZIGKOFEN-VILSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES UND PAULUS ZU INZIGKOFEN-VILSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes und Paulus zu Inzigkofen-Vilsingen hatte 641 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 185 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,9%. Im Jahr 2019 waren es 612 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 19,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laiz-Leibertingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes und Paulus zu Inzigkofen-Vilsingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU BINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU BINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Bingen hatte 2053 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 1773 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 108 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Bingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SIGMARINGENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU SIGMARINGENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Sigmaringendorf hatte 2624 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 422 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 2027 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Sigmaringendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU VERINGENSTADT-VERINGENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU VERINGENSTADT-VERINGENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Veringenstadt-Veringendorf hatte 514 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 187 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,4%. Im Jahr 2019 waren es 290 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 14,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Veringenstadt-Veringendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU VERINGENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU VERINGENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Veringenstadt hatte 1134 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 244 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,5%. Im Jahr 2019 waren es 980 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Veringenstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU SIGMARINGEN-JUNGNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU SIGMARINGEN-JUNGNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anna zu Sigmaringen-Jungnau hatte 613 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 140 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,8%. Im Jahr 2019 waren es 423 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 10,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anna zu Sigmaringen-Jungnau
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Hettingen hatte 1039 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 277 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,7%. Im Jahr 2019 waren es 636 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Hettingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
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gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HETTINGEN-INNERINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HETTINGEN-INNERINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Hettingen-Inneringen hatte 859 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 244 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,4%. Im Jahr 2019 waren es 696 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 15,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Hettingen-Inneringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU STRAßBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU STRAßBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Straßberg hatte 1707 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 258 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 1292 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 6,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Straßberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU WINTERLINGEN-BENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU WINTERLINGEN-BENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Winterlingen-Benzingen hatte 852 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 216 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 679 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 99 – das entspricht 14,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römischkatholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römischkatholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Winterlingen-Benzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU WINTERLINGEN-HARTHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU WINTERLINGEN-HARTHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Winterlingen-Harthausen hatte 1123 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 302 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 985 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Straßberg-Veringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Winterlingen-Harthausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD VON CLAIRVAUX ZU WALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD VON CLAIRVAUX ZU WALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard von Clairvaux zu Wald hatte 1213 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 526 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,4%. Im Jahr 2019 waren es 1001 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 182 – das entspricht 18,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard von Clairvaux zu Wald
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU WALD-SENTENHART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU WALD-SENTENHART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Wald-Sentenhart hatte 306 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 109 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,6%. Im Jahr 2019 waren es 244 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 14,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Wald-Sentenhart
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU WALD-WALBERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU WALD-WALBERTSWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Wald-Walbertsweiler hatte 575 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 143 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,9%. Im Jahr 2019 waren es 584 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Wald-Walbertsweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELIGIUS ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (AFTHOLDERBERG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELIGIUS ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (AFTHOLDERBERG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Eligius zu Herdwangen-Schönach (Aftholderberg) hatte 445 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 107 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,0%. Im Jahr 2019 waren es 492 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Eligius zu Herdwangen-Schönach (Aftholderberg)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS DER EINSIEDLER ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (GROßSCHÖNACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS DER EINSIEDLER ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (GROßSCHÖNACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius der Einsiedler zu Herdwangen-Schönach (Großschönach) hatte 867 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 305 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 781 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius der Einsiedler zu Herdwangen-Schönach (Großschönach)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (HERDWANGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HERDWANGEN-SCHÖNACH (HERDWANGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Herdwangen-Schönach (Herdwangen) hatte 922 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 273 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,6%. Im Jahr 2019 waren es 959 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Herdwangen-Schönach (Herdwangen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU BUCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU BUCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Buchheim hatte 564 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 154 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,3%. Im Jahr 2019 waren es 548 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 15,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Buchheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU NEUHAUSEN OB ECK-SCHWANDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU NEUHAUSEN OB ECK-SCHWANDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Neuhausen ob Eck-Schwandorf hatte 682 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 175 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,7%. Im Jahr 2019 waren es 532 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Neuhausen ob Eck-Schwandorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU NEUHAUSEN OB ECK-WORNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU NEUHAUSEN OB ECK-WORNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim
vervollständigt.
Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Neuhausen ob Eck-Worndorf hatte 540 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,4%. Im Jahr 2019 waren es 451 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Egg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sigmaringen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Neuhausen ob Eck-Worndorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Herz Jesu zu Sigmaringen-Gorheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
gez. Dr. Schmider |
Dr. Christoph Schmider |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 7 - 20. Mai 2025 | |
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